3. Darf die 35110 neben der 35100 abgerechnet werden?
Gemäß Einheitlichem Bewertungsmaßstab (EBM) ist die 35110 nicht neben der 35100 berechnungsfähig. Da in der Beschreibung zur Ziffer 35110 kein Zeitraum für den Ausschluss benannt ist, gilt der Ausschluss nur für dieselbe „Sitzung“. Der Begriff Sitzung bezieht sich dabei nur auf diesen einen Arzt-Patienten-Kontakt. Verlässt der Patient die Praxis und kommt am gleichen Tag zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal, so gibt es einen zweiten Arzt-Patienten-Kontakt und die Ziffern sind dann beide berechnungsfähig.
Wichtig hierbei ist die eindeutige Dokumentation, dass der Patient zwei Mal am Tag die Praxis aufgesucht hat. Es sollten dementsprechend, die sich eigentlich ausschließenden Ziffern mit Uhrzeiten versehen werden. Dies bedeutet aber auch, dass beide Ziffern grundsätzlich im Behandlungsfall = Quartal abrechenbar sind.
4. „Beißen“ sich die Ziffern mit der Gesprächsziffer (03230 bzw. 04230) im hausärztlichen Versorgungsbereich?
Auch hier gilt: Die Ziffern 35100 und 35110 sind nicht neben den Ziffern 03230 beziehungsweise 04230 berechnungsfähig. Die ist jedoch auch nur begrenzt auf die gleiche Sitzung. An verschiedenen Tagen, kann die Gesprächsziffer neben den Psychosomatikziffern abgerechnet werden, wenn entsprechende Leistungen erbracht und dokumentiert sind.
5. Was ist eine ausreichende Dokumentation? Welche obligaten Leistungsinhalte der Ziffern haben Relevanz für die Dokumentation?
Eine ausreichende Dokumentation ist, wenn zu den obligaten Leistungsinhalten zwingend eine Angabe in der Patientenakte zu finden ist. Eine Angabe zu den fakultativen Inhalten erfolgt nur, wenn diese auch erbracht wurden. Die obligaten Leistungsinhalte sind folgende:
Ziffer 35100
• differenzialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände
• schriftlicher Vermerk über ätiologische Zusammenhänge
• Dauer mindestens 15 Minuten
Ziffer 35110
• verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen
• systematische Nutzung der Arzt-Patienten-Interaktion
• Dauer mindestens 15 Minuten
Als zwingende Dokumentation sind die Diagnosen anzusehen. Da es sich bei beiden Ziffern um Gespräche zu psychosomatischen Krankheitszuständen handelt, sollten diese anhand einer entsprechenden Diagnose dokumentiert sein. Bei der 35100 handelt es sich um die Klärung eines psychosomatischen Krankheitszustands, daher reicht eine entsprechende Verdachtsdiagnose aus. Bei der verbalen Intervention nach 35110 kann es sich nur noch um eine gesicherte Diagnose handeln.
Weiter ist jeweils kurz schriftlich zu dokumentieren, worum es in dem Gespräch ging. Konkret die erläuterten/geklärten Fragestellungen und die Ergebnisse zur 35100 beziehungsweise die Ziele, Inhalte und Ergebnisse des Gesprächs bei der 35110 vermerken. Stichpunkte reichen dabei aus.
Diese sollten jedoch patientenspezifisch und nicht pauschal („Psycho-Tante“) oder verallgemeinernd („Patient geht es schlecht“) sein.
Folgende Dokumentation sollte sich also in der Akte finden:
35100
• ICD (mindestens Verdachtsdiagnose)
• konkret zu klärende/geklärte Fragen
• Zusammenfassung der Ergebnisse über festgestellte/vermutete ätiologische Zusammenhänge
35110
• ICD (gesicherte Diagnose!)
• Ziel des Gesprächs
• geklärte/zu klärende Fragen
• Ergebnisse des Gesprächs