Der Brandschutz ist eines der wichtigsten Themen und wird gerne vernachlässigt. Dies ist jedoch absolut nicht empfehlenswert und muss daher immer wieder ins Gedächtnis gerufen werden. Ein Grundsatz des Brandschutzes ist die Rettung von Menschenleben. Die jeweilige Landesbauordnung regelt den konkreten Umgang mit dem Brandschutz in Gebäuden. Die Bauordnungen gelten im Übrigen für jeden, der ein Gebäude oder Gebäudeteil besitzt und/oder nutzt.
Ein Beispiel zur Rettungswegsituation in der Arztpraxis
Ihre Praxis liegt im Erdgeschoss. Der Haupteingang der Praxis dient Ihnen als erster Rettungsweg und führt ins Freie. Der Weg zum Ausgang ist von innen mittels langnachleuchtender Rettungswegschilder gut gekennzeichnet. Für den zweiten Rettungsweg sieht das Konzept des Eigentümers vor, dass Sie sich in eine andere Nutzungseinheit flüchten.
Das Problem: Was passiert, wenn die andere Nutzungseinheit nicht in Betrieb ist und die Verbindungstür abgeschlossen ist? Aus Sicht der anderen Einheit ist das nachvollziehbar. Wer möchte schon ungebetene Gäste in seiner Fläche haben; der Aspekt des Einbruchsschutzes ist viel zu hoch.
Vorgehen: Jetzt müssen Sie tatsächlich handeln. Denn als Betreiber der Fläche sind auch Sie in der Verantwortung. Als ersten Schritt ist der Eigentümer anzusprechen, wie genau der zweite Rettungsweg vorgesehen ist. Wenn es im Laufe der Jahre bauliche Änderungen gegeben hat, ist jetzt der Zeitpunkt da, eine andere und gesetzeskonforme Lösung zu finden.
Für den zweiten Rettungsweg ist die Rettung über ein Fenster sehr oft möglich. In der Regel besitzen die Nutzungseinheiten Fenster zur Straßenseite, zu der man sich bemerkbar machen kann. In unserem Beispiel sind die Fenster vergittert; hervorgegangen aus der Historie des Gebäudes als auch belassen wegen des Einbruchschutzes. Dennoch muss ein zweiter Rettungsweg geschaffen werden, der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und von der Behörde (hierzu zählt auch die Feuerwehr) abgenommen werden kann.
Eine Möglichkeit diesen zweiten Rettungsweg herzustellen ist, ein Fenster zugänglich zu machen. Natürlich muss hierbei der Eigentümer involviert werden, da es sich um sein Eigentum handelt. Arbeiten am Gitter und ein Spezialschloss sind notwendig. Das Fenster, das für die Rettung infrage kommt, muss jederzeit von innen öffenbar sein. Des Weiteren muss das Gitter, sofern es bestehen bleibt, auch von außen öffenbar gemacht werden können. Nicht nur die Personen im Gebäude möchten heraus, sondern die Feuerwehr möchte auch hineinkommen.
In Nordrhein-Westfalen beispielsweise ist eine wichtige Festlegung zum Thema Brandschutz die Bauordnung (BauO) NRW § 33 Erster und zweiter Rettungsweg. Der Paragraf schreibt vor, dass für jede Nutzungseinheit zwei voneinander unabhängige Rettungswege benötigt werden. Die Rettungswege sind dafür da, sich bei einem Brand aus der Fläche in Sicherheit zu retten. Sie als Praxisbetreiber sorgen dafür, dass Sie und Ihre Mitarbeiter darin geschult sind, die Wege zu kennen und die Patienten zu führen. Ist der eine Weg durch den Brand nicht zugänglich, gibt es einen zweiten Weg, über den man sich retten kann. Die Feuerwehr benutzt dieselben Wege, um in die Fläche hineinzugelangen, die anwesenden Personen zu retten und den Brand zu löschen.
Da Praxisflächen in der Regel vermietet werden, ist das Thema der Rettungswege auch ein wichtiger Punkt von Seiten der Eigentümer. Da Sie aber die Fläche nutzen und betreiben, sind auch Sie in der Verantwortung (s. Beispiel im Infokasten).
Praxistipp: Prüfen Sie die Rettungswegsituation bzw. den Brandschutz Ihrer Praxisfläche. Beide Rettungswege müssen vorhanden und uneingeschränkt nutzbar sein; Sie müssen sie kennen und beschildern.
Gibt es Differenzen oder Unklarheiten, lassen Sie Ihre Fläche von einer Architektin oder einem Architekten prüfen. Die Thematik des Brandschutzes beinhaltet eine Vielzahl von Aspekten. Nicht selten muss Kontakt mit den Eigentümern aufgenommen werden, um zu eruieren, was genehmigt ist und was die Fläche tatsächlich kann und darf. Zusätzlich ist ggf. ein Brandschutzsachverständiger hinzuzuziehen, mit dem man konkret die vorhandene Situation bespricht und bei einem Mangel eine Lösung findet.
Wichtig: Sind die Rettungswege nicht uneingeschränkt nutzbar, kann Ihnen die Nutzung Ihrer Fläche untersagt werden. Gefahr ist in Verzug und im Fall eines Vorfalls sind Sie als Betreiber haftbar.