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GOÄ-Tipp | Pädiatrie

Rechnungskorrekturen: „Nachkarten“ ist erlaubt

Meist sind es Kostenträger, die von der Ärztin oder dem Arzt eine Rechnungskorrektur erwarten. Es geht aber auch umgekehrt.


07.10.2024
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Wenn eine Ärztin oder ein Arzt zum Beispiel eine zuvor nicht berechnete („vergessene“) Leistung nachträglich in Rechnung stellen möchte, lehnen manche Kostenträger das ab. Sie behaupten, die zuvor erstellte Rechnung sei eine „Schlussrechnung“ und berufen sich auf den Paragraphen 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Absatz 1: „Soll die Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist“. Abs. 2: „Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.“

Die Arztrechnung ist keine „Schlussrechnung“

Dass die Arztrechnung aber keine „Schlussrechnung“ ist, bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 5. November 1992 (Az. VII ZR 52/91). Dort ging es um einen Architekten. Im Urteil: „Zwar ist zutreffend, dass andere Angehörige freier Berufe in einer Rechnung irrtümlich nicht geltend gemachte Gebühren und Auslagen grundsätzlich nachfordern können...“ und „... kennt nur die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure abweichend von den Honorarordnungen anderer freier Berufe den Begriff der Schlußrechnung“. Im Urteil des BGH vom 4. Dezember 1986 (Az. III ZR 51/85) steht: „Der Rechtsanwalt (ebenso wie der Arzt ein freier Beruf mit eigener Gebührenordnung, Anm. d. Verf.) kann irrtümlich nicht geltend gemachte Gebühren und Auslagen grundsätzlich nachfordern... . Dies gilt sowohl für die Erhöhung zu niedrig angesetzter als auch für die Forderung solcher Gebühren und Auslagen, die in einer früheren Rechnung überhaupt nicht enthalten waren.“

Im Urteil vom 23.03.2023 sagte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 24 B 20.549), die Ärztin bzw. der Arzt könne über die in der Rechnung angeführten Gründe für den höheren Faktor auch noch nachträglich Ausführungen vorbringen, die den höheren Faktor rechtfertigen. 

Wichtig

  • Wenn sich trotz aller Sorgfalt die Notwendigkeit einer Nachberechnung vergessener Leistungen oder die Korrektur einer Arztrechnung ergibt, so ist dies grundsätzlich möglich.
  • In der GOÄ vorgesehene Pflichtangaben sind jedoch nicht nachholbar.
  • Verjährungsfristen sind zu beachten, ggf. auch die Möglichkeit einer Verwirkung des Anspruchs.
  • Der Beitrag kann nur grundsätzliche Informationen geben. Im Zweifel oder im Streitfall sollte Rechtsberatung eingeholt werden.

Fristen einhalten

Eine Rechnungskorrektur ist nur zulässig, solange der Honoraranspruch nicht verjährt oder verwirkt ist. Für Arztrechnungen gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB „mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“ Da der Zahlungsanspruch nach § 12 GOÄ erst entsteht, wenn der zahlungspflichtigen Person eine „dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist“, kann das auch längere Zeit nach der Behandlung und nach einer bereits erfolgten Rechnungsstellung der Fall sein.

Nicht nur aus betriebswirtschaftlichen Gründen empfiehlt sich aber eine zeitnahe Rechnungsstellung und ggf. Korrektur. Wenn die Ärztin oder der Arzt zu lange untätig bleibt, kann ein Anspruch auch „verwirken“. Verwirkt ist ein Anspruch dann, wenn der Schuldner darauf vertrauen kann, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr geltend machen wird. Im Gegensatz zur klaren Regelung im BGB zur Verjährung gibt es dazu aber keine scharfe Grenze. Unterschiedliche Rechtsprechung zeigte z.B. Fristen mit Ablauf der Verjährungsfrist, aber auch von vier Jahren. 

Nicht alles lässt sich nachträglich korrigieren

Aus Gerichtsurteilen lässt sich entnehmen, dass z.B. Diagnoseangaben, die vergessene Abrechnung von Leistungen, ein zuvor nicht angesetzter höherer Faktor und die Gründe dafür nachgeholt werden können. Diagnosen und deren zeitliche Beziehungen lassen sich auch nachholen, wenn die GOÄ das für eine erneute Berechnungsfähigkeit fordert (z.B. bei erneuter Berechnung der Nrn. 1 und/oder 5 innerhalb der Monatsfrist des Behandlungsfalls nach Hinzutreten einer neuen Diagnose). 

Nicht nachholen lassen sich unterlassene Angaben dann, wenn die GOÄ sie schon von vornherein fordert. Beispiele sind die Angabe der untersuchten Organe bei Sonografien, die Begründung bei Mehrfachabrechnung der Nr. 3 im Behandlungsfall oder die Uhrzeitangaben bei Mehrfachabrechnung der Nrn. 1, 3, 5 bis 8 an demselben Tag.