In den meisten Fällen werden Kinderärztinnen und Kinderärzte aus rituell/religiösen oder hygienischen Gründen zu Zirkumzisionen konsultiert. Die Durchführung und Abrechnung entsprechender Beschneidungen hat für einigen Wirbel und zu Regressanträgen geführt, weil die Eingriffe unzulässig zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet wurden. Hintergrund: Zirkumzisionen werden nach dem EBM mit den Gebührenordnungspositionen (GOP) 31101 oder 31102 abgerechnet, deren Berechnung obligat eine histologische Untersuchung des entnommenen Materials und/oder eine Bilddokumentation des prä- und postoperativen Befunds voraussetzt. Bei Prüfungen wurde festgestellt, dass diese Voraussetzungen in den meisten Fällen, in denen die Zirkumzisionen zu Lasten der GKV berechnet wurden, nicht erfüllt wurden.
Nicht indizierte Beschneidung Körperverletzung?
In einigen Kreisen wird die Auffassung vertreten, medizinisch nicht indizierte Beschneidungen seien als Körperverletzung einzustufen. Eine Klarstellung erfolgte im Dezember 2012 durch das „Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes“. Der Konflikt, ob es sich bei medizinisch nicht indizierten Beschneidungen um eine Körperverletzung handelt, war damit entschärft.
Anfang 2015 sorgte ein Bericht von „NDR-Info“ für Beunruhigung: Es wurde über vermeintlichen Abrechnungsbetrug berichtet, weil in mehr als 100 Praxen Beschneidungen nicht in dem nötigen Umfang dokumentiert und offensichtlich ohne medizinische Indikation zu Lasten der GKV abgerechnet worden seien.
Beschneidungen ohne medizinische Indikation sind immer IGeL
Bei neugeborenen Knaben ist eine Verengung der Vorhaut physiologisch, die sich in den meisten Fällen im ersten Lebensjahr spontan behebt. Um die Durchführung von Beschneidungen aus rituellen/religiösen Gründen werden Ärztinnen und Ärzte meist bei älteren Knaben gebeten, aus hygienischen Gründen auch von erwachsenen Männern.
Bei Beschneidungen auf Wunsch sind sowohl der Eingriff selbst als auch alle erforderlichen Begleitleistungen als IGeL zu liquidieren. Dieser Sachverhalt ist in dem vorab zu schließenden Behandlungsvertrag festzuhalten, mit dem auch die voraussichtlichen Kosten benannt werden sollten.
Liquidation
Vorab ist zu klären, ob die Beschneidung in Lokalanästhesie oder unter Hinzuziehung einer Anästhesistin bzw. eines Anästhesisten in Allgemeinnarkose durchgeführt werden soll.
Untersuchungen und Nachuntersuchungen sind mit GOÄ-Nr. 5 zu berechnen. Stellen sich unvorhergesehene Komplikationen ein, z. B. eine Wundheilungsstörung, resultiert daraus in der Regel die weitere Behandlung zu Lasten der GKV, die auch in Kinderarztpraxen erfolgen kann.
Werden Beschneidungen zu Lasten der GKV abgerechnet, ist damit zu rechnen, dass die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen (ICD 10 Code N47, Histologie oder wahlweise prä-und postoperative Bilddokumentation) geprüft werden.
Fazit
Kinderärztinnen und Kinderärzte werden in der Regel im Zusammenhang mit den Früherkennungsuntersuchungen zu den Aspekten einer Beschneidung konsultiert. Dabei sollten sie sich nicht scheuen, klarzustellen, dass Beratungen zu Beschneidungen aus rituellen/religiösen Gründen und die durchzuführenden Untersuchungen nach der GOÄ als IGeL zu berechnen sind, es sei denn, es liegt eine Phimose (ICD-10-Code N47) vor, dann sind diese Leistungen zu Lasten der GKV abzurechnen.
Wichtig
Beratung: Nr. 1 GOÄ, 2.3-fach 10,72 €, 2,15-fach 10,00 €
Untersuchung: Nr. 5 GOÄ, 2.3-fach 10,72 €, 2,15-fach 10,00 €
K1: Zuschlag zu Nr. 5 GOÄ bei Kindern bis zum Alter von 5 Jahren, 6,99 €
Zirkumzision: Nr.1741 GOÄ, 2,3-fach 49,60 €, 2,32-fach 50,00 €
Ambulante Zirkumzision: Zuschlag 442 GOÄ, 21,31 €
Lokalanästhesie: Nr. 491 GOÄ, 2,3-fach 16,22 €, 2,13-fach 15,00 €
Quickwert: Nr. 3607 GOÄ, 1,15-fach 3,35 €
Blutentnahme: Nr. 250 GOÄ, 2,3-fach 4,20 €
Thrombozyten: Nr. 3550 GOÄ, 1,15-fach 4,01 €
Im Behandlungsvertrag vermerken, dass die Beschneidung auf Wunsch ohne Vorliegen einer medizinischen Indikation durchgeführt wird.
Bei Liquidationen von IGeL möglichst für eine bessere Compliance individuelle Steigerungsfaktoren mit selbstgewählten Kommastellen im Bereich der Regelspanne (1- 2,3-fach) zur Erzielung glatter Rechnungsbeträge ansetzen.