Eine Überlegung wert: Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft?
Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte sind zunehmend in Gemeinschaftspraxen niedergelassen, die Kooperationsform Praxisgemeinschaft wird seltener gewählt.
Gemäß gesetzlicher Vorgaben (§ 87 Abs. 2c Sozialgesetzbuch, SGB V) wurden für die Vergütung ärztlicher Leistungen nur einmal im Behandlungsfall (je Patient und Quartal) und damit auch in Gemeinschaftspraxen nur einmal berechnungsfähige Pauschalen und Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM eingeführt. Aus dem Kapitel 4 des EBM (Versorgungsbereich Kinder- und Jugendmedizin) betrifft das die Versichertenpauschale 04000 einschließlich der Zuschläge (04020, 04040 werden von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zugesetzt), die Chronikerpauschalen 04220 und 04221, Entwicklungsstatus GOP 04352, Sprachentwicklung GOP 04353, Palliativpositionen 04370 und 04371, Testungen auf Allergie GOP 30110 und 30111. Außerdem andere nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähige GOP wie z.B. die Behandlung sekundär heilender Wunden nach GOP 02310.
Praxisgemeinschaft
Bei der Kooperationsform Praxisgemeinschaft handelt es sich um eigenständige Praxen mit separater Abrechnung. Gemäß dem EBM nur einmal im Behandlungsfall (bei demselben Patienten in demselben Quartal) berechnungsfähige GOP können bei Behandlungen durch weitere Ärztinnen und Ärzte der Praxisgemeinschaft erneut berechnet werden. Einer besonderen Genehmigung für eine Praxisgemeinschaft bedarf es nicht, lediglich eine Anzeige bei der zuständigen KV und Ärztekammer ist erforderlich.
Um niedergelassene Ärztinnen und Ärzte zur Kooperationsform Gemeinschaftspraxis zu bewegen, wird gemäß 5.1 der allgemeinen Bestimmungen des EBM arztgruppengleichen Gemeinschaftspraxen ein Aufschlag von 10 % auf die Versichertenpauschalen gewährt.
Wichtig
Insbesondere bei unterschiedlicher apparativer Ausrüstung (mit Sonografie, Langzeit-EKG, Spirografie usw.) und unterschiedlicher ärztlicher Tätigkeit (mit oder ohne operative Leistungen, Psychosomatik usw.) prüfen, ob eine Praxisgemeinschaft Vorteile bietet wegen der dann in höherem Maße möglichen Abrechnung behandlungsfallbezogener Leistungen bei denselben Patientinnen und Patienten.
Vorteile Praxisgemeinschaft
Reduzierte Betriebskosten: Geräte, z.B. Spirometer, EKG, Sonografiegeräte usw., können gemeinschaftlich genutzt werden, die Mitarbeitenden können für jede der beteiligten Praxen tätig werden.
Die gemeinsame Inanspruchnahme von Räumlichkeiten, Personal und Geräten ist vertraglich zu vereinbaren (Aufteilung der Kosten für Miete, Löhne, Wartung der Geräte, Büromaterial usw.).
Bei juristischen Auseinandersetzungen, Regressen, Anschuldigungen wegen Falschabrechnungen usw. haftet jede Praxis für sich.
Getrennte Abrechnung gegenüber der KV und bei Privatversicherten.
Nachteile Praxisgemeinschaft
Separate Patientenkarteien müssen geführt werden.
Die Patientenunterlagen dürfen durch andere Ärztinnen und Ärzte der Praxisgemeinschaft nur mit Einverständnis der Patientin bzw. des Patienten eingesehen werden.
Die Praxen müssen klar voneinander getrennt sein: Jeweils eigene Postadresse, eigene Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Webseiten.
Plausibilitätsprüfung bei Praxisgemeinschaften
Wird ein hoher Anteil von Patientinnen und Patienten in Praxisgemeinschaften gemeinschaftlich behandelt, gehen die KVen davon aus, dass der hohe gemeinsame Patientenanteil willentlich herbeigeführt wurde und nicht oder nicht nur auf medizinischen Indikationen beruht. Um Verdachtsfällen nachgehen zu können, wurden in der Richtlinie der KBV zur Plausibilitätsprüfung gemäß § 106a SGB V unter §11 Abs. 2 Kriterien definiert, wann bei einem hohen gemeinsamen Patientenanteil eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen ist:
20 % Patientenidentität bei fachgruppengleichen Praxen (z.B. Kinderärztin und Kinderarzt), bezogen auf jede einzelne Praxis der Praxisgemeinschaft.
30 % Patientenidentität bei fachgruppenübergreifenden Praxen (z.B. Kinderärztin und Internist, fachärztlicher Versorgungsbereich), bezogen auf jede einzelne Praxis der Praxisgemeinschaft.
Beispiel
Kinderärztin Dr. Muster rechnet 1.000 Behandlungsfälle ab, davon 200 Vertreter- bzw. Überweisungsfälle des Facharztinternisten Dr. Mustermann. Dr. Mustermann rechnet 800 Behandlungsfälle ab, davon 100 Vertretungs- bzw. Überweisungsfälle von Dr. Muster. Insgesamt werden somit 300 Patienten gemeinsam behandelt. Für Dr. Muster ergibt das einen gemeinsamen Patientenanteil von 30 %, für Dr. Mustermann von 37,5 %, das Aufgreifkriterium (30 %) wäre damit für beide Praxen gegeben.
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