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GOÄ-Tipp | Gynäkologie

Faktorsteigerung bei der Nr. 1 GOÄ

Die Nr. 1 GOÄ (Beratung) ist eine häufig berechnete Leistung. Deshalb lohnt es auch bei dieser relativ kleinpreisigen Leistung, mit den Möglichkeiten der Faktorsteigerung vertraut zu sein.


07.10.2024
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Der „Einfachsatz“ ist in der GOÄ die Berechnung ohne Anwendung eines Steigerungsfaktors (Punktzahl der Leistung x Punktwert). Der sogenannte „Regelsatz“ für die Nr. 1 GOÄ ist der Ansatz des 2,3-fachen Faktors. Der „Höchstsatz“ ist für Nr. 1 mit dem 3,5-fachen Faktor erreicht. Möglich wäre, mit einer Honorarvereinbarung („Abdingung“ nach § 2 GOÄ) einen noch höheren Betrag zu erreichen, was aber selten gemacht wird und ein eigenes Thema ist.

Grundsätzlich kann für Beratungen jeder Faktor zwischen 1,0 und 3,5 herangezogen werden. „Regelsatz“ ist der 2,3-fache Faktor. Dies nicht nur, weil er der am häufigsten angesetzte Faktor ist, sondern auch aus einem sachlichem Grund. 2,3-Fach ist dann der zutreffend gewählte Faktor, wenn das Leistungsgeschehen im konkreten Fall „durchschnittlich“ war. So steht es klar im § 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte (voll übertragbar auf die GOÄ): „Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.“

Die Schlussfolgerung ist, dass überdurchschnittliche Leistungen mit höherem Faktor bemessen werden sollen, bei einer „unterdurchschnittlichen“ Leistungserbringung sollte nach dem Sinn der Bestimmung aber auch ein Faktor unterhalb des 2,3-Fachen (oder bei anderen Leistungen des 1,8-Fachen) angesetzt werden. Letzteres ist angesichts ausbleibender Honoraranpassung kaum zumutbar und auch nicht überprüfbar. Bei häufiger Abrechnung von Leistungen mit höheren Faktoren kann das aber sinnvoll sein, um zu unterstreichen, dass die Ärztin bzw. der Arzt es mit den Vorschriften der GOÄ sehr genau nimmt.

Wichtig

  • Nr. 1 GOÄ kann relativ häufig mit höherem Faktor berechnet werden.
  • Die genannten Beispiele von Ursachen für einen höheren Faktor sind nicht abschließend.

Differenzierte Faktoren

Sachlogisch ergibt sich aus der Spanne zwischen dem Regelsatz und dem Höchstwert, dass es auch Leistungsgeschehen geben muss, die zwar überdurchschnittlich waren, aber noch nicht so, dass (im GOÄ-Gefüge) der 3,5-fache Faktor angemessen ist, sondern z. B. der 3,2-fache. Auch eine Mischung von 2,3/3,5 und einem Zwischenschritt unterstreicht die Glaubwürdigkeit beim Ansatz höherer Faktoren.

Begründung in der Rechnung

Wird der Regelsatz (hier 2,3-fach, bei anderen Leistungen auch 1,8-fach) überschritten, muss das in der Rechnung begründet werden. § 12 GOÄ verlangt das „auf die einzelne Leistung bezogen, verständlich und nachvollziehbar“. Daraus ergibt sich die Selbstverständlichkeit, dass die im konkreten Fall erbrachte Leistung schwieriger und/oder zeitaufwendiger ge-wesen sein muss, dass die Begründung zur Art der Leistung plausibel sein muss und in der Rechnung die Begründung der mit höherem Faktor berechneten Leistung klar zugehörig erkennbar sein muss. Letzteres ist in der Regel einfach – man schreibt die Begründung direkt darunter. Eine gute Begründung lässt erkennen, „warum“ hier ein höherer Faktor angemessen ist.

Beispiele

Zulässige Gründe (keine ausformulierten Begründungen!) für die Bemessung der Beratung mit höherem Faktor können z. B. sein

  • die Dauer der Beratung. Ab etwa sechs Minuten ist die Beratung von überdurchschnittlicher Dauer. Das erfordert aber eine Zeitmessung und die Patientin kann das bei Rechnungserhalt meist nicht nachvollziehen. Besser ist es, die Ursache für die „Überdurchschnittlichkeit“ anzugeben.
  • Krankheitsfall bei schwerer Grunderkrankung
  • gleichzeitiges Vorliegen mehrerer Erkrankungen (s. Diagnosen)
  • schwierige Differentialdiagnostik bei atypischer Symptomatik
  • schwierige Differentialdiagnostik bei atypischem Krankheitsverlauf
  • Erstberatung bei langer Krankheitsvorgeschichte
  • Beratung unter Einbeziehung umfangreicher auswärtiger Befunde
  • Beratung unter Einbezug von Angehörigen (wenn nicht Nr. 4 ansetzbar ist)
  • ausführliche Beratung zu Therapieoptionen
  • Beratung bei Therapieumstellung
  • Beratung bei schwieriger medikamentöser Einstellung
  • Beratung bei Auftreten unerwünschter Arzneimittelwirkung
  • Beratung zur Notwendigkeit stationärer Behandlung (wenn nicht Nr. 34 ansetzbar ist)
  • Beratung zur eigenaktiven Mitarbeit
  • erschwerte Verständigung bei fremdsprachiger Patientin