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Gynäkologie, Abrechnung Gynäkologie Abrechnung
EBM-Tipp | Gynäkologie

Venerische Erkrankungen auf dem Vormarsch

Seit dem Einsatz wirksamer Antibiotika schienen venerische Erkrankungen in der täglichen Praxis nur noch eine untergeordnete Rolle zu spielen. Aktuellen Meldungen zufolge ist wegen zunehmend unbedachten Umgangs mit vor venerischen Infektionen schützenden Maßnahmen ein deutlicher Anstieg der Infektionen festzustellen, besonders mit Chlamydien, Gonorrhoe und auch Syphilis.


07.10.2024
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Gynäkologinnen und Gynäkologen werden zumeist wegen des Verdachts auf eine Geschlechtskrankheit konsultiert, wenn Symptome bemerkt werden, beispielsweise verstärkter Fluor. 

Diagnostik 

Basisuntersuchungen sind mit der Berechnung einer Grundpauschale (08210 bis 08212) abgegolten. Im Rahmen der Fluordiagnostik wird in der Regel eine mikroskopische Untersuchung gemäß der Gebührenordnungsposition (GOP) 32045 durchgeführt, ggf. ergänzt um eine Gramfärbung nach GOP 32050 und eine kulturelle Untersuchung nach GOP 32151. Hinweis: Die Abrechnung von Spezial-Laborleistungen aus Kapitel 32.3 des EBM, z. B. der Nachweis von Neisserien gemäß GOP 32703 oder Mykoplasmen gemäß GOP 32704, schließt die Vergütung der Pauschale 08220 für die fachärztliche Grundvergütung (PFG) aus. Als kurative Leistungen sind Untersuchungen auf das Vorliegen venerischer Erkrankungen nur bei einem entsprechenden Verdacht berechnungsfähig. 

Wichtig

  • Werden im Rahmen der Abklärung venerischer Erkrankungen Spezial-Laborleistungen erbracht, entfällt in den entsprechenden Fällen die PFG.
  • Im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge ist bei Schwangeren der Nachweis von Treponemen (GOP 01800), von Chlamydien (GOP 01816) und von HIV-Antikörpern (GOP 01811) durchzuführen bzw. bei einem Labor zu veranlassen.
  • Bei allen Frauen bis zum Alter von 25 Jahren ist einmal jährlich das Chlamydienscreening (GOP 01840) durchzuführen bzw. bei einem Labor zu veranlassen.
  • Abklärungen auf das mögliche Vorliegen einer venerischen Erkrankung auf Wunsch ohne entsprechende Symptome nach suspekten sexuellen Kontakten sind als IGeL nach der GOÄ zu berechnen.

Mutterschaftsvorsorge 

Auch ohne Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente können bei Schwangeren bestimmte Abklärungen auf das Vorliegen venerischer Erkrankungen erbracht werden: GOP 01800 Nachweis von Treponemenantikörpern, GOP 01811 Untersuchung auf HIV-Antikörper und 01816 Nachweis von Chlamydien. Diese Speziallaborleistungen sind nur mit einer KV-Genehmigung berechnungsfähig und werden deshalb in der Regel an eine Laborärztin oder einen Laborarzt überwiesen. 

Empfängnisregelung und Chlamydienscreening 

Als Leistung der Empfängnisregelung ist die Untersuchung auf Chlamydien auch ohne einen entsprechenden Krankheitsverdacht als GKV-Leistung bei Frauen bis zum Alter von 25 Jahren einmal jährlich nach GOP 01840 durchzuführen. Berechnungsfähig ist die GOP 01840 nur für Chlamydiennachweise mittels Nukleinsäure-amplifizierendem Test (NAT). Da diese Untersuchung nahezu ausschließlich von Laborärztinnen und -ärzten erbracht wird, bleibt Frauenärztinnen und -ärzten nur die undankbare Aufgabe, die dafür erforderlichen Urinproben zu gewinnen und an ein Labor zu verschicken. 

Vorsorgliche Untersuchung 

In frauenärztlichen Praxen werden auch Frauen vorstellig, die befürchten, sich bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr angesteckt zu haben, bei denen aber keine Symptome auf eine entsprechende Infektion hinweisen. Liegen keine der typischen Symptome für eine Geschlechtskrankheit vor, wird aber dennoch „zur Sicherheit“ eine Abklärung gewünscht, sind alle Untersuchungen und Laborbestimmungen privat als Selbstzahlerleistungen (IGeL) zu berechnen. Bei dieser Konstellation ist unbedingt ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen mit dem dieser besondere Sachverhalt festgehalten wird. Der Behandlungsvertrag ist auch deswegen wichtig, weil die Versicherten häufig nach der GOÄ liquidierte IGeL bei ihrer Krankenkasse mit der Bitte um Erstattung einreichen. Werden nach der GOÄ Leistungen abgerechnet, die erkennen lassen, dass auf das Vorliegen einer Geschlechtskrankheit untersucht wurde, kann der Verdacht aufkommen, dass eigentlich zu Lasten der GKV zu berechnende Leistungen als IGeL liquidiert wurden, da allein anhand der abgerechneten GOÄ-Positionen nicht zu erkennen ist, dass es sich um Wunschleistungen handelt.