Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Dermatologie, Abrechnung Dermatologie Abrechnung
EBM-Tipp | Dermatologie

Der diabetische Fuß

Nekrosen und Gangräne an den Füßen sind typische Folgeerkrankungen bei Diabetes. Ihre Behandlung kann auch in hautärztlichen Praxen anfallen. Diabetes wird immer häufiger festgestellt, nach Schätzungen sind etwa sechs Millionen Menschen in Deutschland an Diabetes erkrankt. 


07.10.2024
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken

Zitierweise: HAUT 2024;35(5):235

Zur Berechnung der Behandlung des diabetischen Fußes wurde eigens die Gebührenordnungsposition (GOP) 02311 in den EBM aufgenommen. 02311 Behandlung des diabetischen Fußes, je Bein, je Sitzung, 138 Punkte, 16,47 € – obligater Leistungsinhalt:

Abtragung von Nekrosen beim diabetischen Fuß, Überprüfung und/ oder Verordnung von geeignetem Schuhwerk.

Die Abrechnung der GOP 02311 ist an zwei Vorgaben gebunden und bedarf einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). 

Wichtig

  • Alle Hautärztinnen und Hautärzte können bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Genehmigung zur Abrechnung der GOP 02311 beantragen.
  • Prüfen, ob im Durchschnitt der letzten vier Quartale je Quartal mindestens 100 Diabetikerinnen und Diabetiker in der Praxis waren.
  • Zur sicheren Kennzeichnung bei jeder Person mit Diabetes die Laborausnahmekennziffer 32022 angeben, bei Behandlung wegen des Diabetes einen ICD-10-Code aus den Abschnitten E10 bis E14 des ICD-10.

Genehmigungsverfahren

1. Die Qualifikation zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetikerinnen und Diabetiker ist nachzuweisen. Diese Qualifikationsvoraussetzung gilt ausdrücklich nicht für Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie, Chirurgie und Dermatologie. Andere Arztgruppen, z. B. Ärztinnen und Ärzte im hausärztlichen Versorgungsbereich, müssen entsprechende Schulungen nachweisen.

2. Mit dem Antrag zur Genehmigung der Abrechnung der GOP 02311 ist nachzuweisen, dass „im Durchschnitt der letzten vier Quartale je Quartal die Behandlung von mindestens 100 Patienten mit Diabetes mellitus durchgeführt wurde“. „Im Durchschnitt“ bedeutet, dass es in einem Quartal auch weniger als 100 Personen mit Diabetes gewesen sein können, dafür in einem anderen mehr, in den letzten vier Quartalen vor der Antragstellung müssen es insgesamt 400 gewesen sein.

Dermatologinnen und Dermatologen haben eine relativ hohe Anzahl von Behandlungsfällen je Quartal, sodass die Vorgabe von durchschnittlich 100 Patientinnen und Patienten mit Diabetes je Quartal durchaus erfüllt sein kann. 
Damit stellt sich die Frage, wie dieser Nachweis erbracht werden kann. Für den Nachweis der behandelten 100 Diabetikerinnen und Diabetiker je Quartal ist es unerheblich, ob es sich um Patientinnen und Patienten mit Diabetes Typ I oder Typ II handelt, Personen beider Kategorien werden mitgezählt. Allein anhand der Abrechnung erbrachter Leistungen ist nicht zu erkennen, ob es sich um Personen mit Diabetes handelt. Je nach Ausprägung des Diabetes ist ein korrelierender ICD-10-Code anzugeben, im ICD-10 verzeichnet in den Abschnitten E10 bis E14. Gemäß den Vorgaben zur Codierung nach dem ICD-10 sollen nur Diagnoseangaben für Erkrankungen angegeben werden, derentwegen im aktuellen Quartal eine Behandlung erfolgt. Die Diabeteserkrankung wird primär in der Regel nicht von Hautärztinnen und -ärzten behandelt, sodass keine der Codierungen E10 bis E14 angegeben werden kann. Eine sichere Kennzeichnung der Fälle mit Diabetes kann erfolgen, indem bei allen Diabetikerinnen und Diabetikern die Laborausnahmekennziffer 32022 angegeben wird, auch wenn keine Laborbestimmungen erfolgen, und zwar bei allen Diabetikerinnen und Diabetikern, die im Laufe des Quartals in die Praxis kommen, unabhängig davon, ob eine Behandlung wegen des Diabetes durchgeführt wird oder nicht. In der Anmerkung zu GOP 02311 EBM heißt es ausdrücklich 

„ ... je Quartal die Behandlung von mindestens 100 Patienten mit Diabetes mellitus“ und nicht Behandlung wegen Diabetes mellitus. Selbst wenn ein Diabetiker z. B. wegen seiner Akne in die Praxis kommt, ist die Kennzeichnung mit der Nummer 32022 vorzunehmen. 

Auch wenn sich unter den in den letzten vier Quartalen behandelten Diabetikerinnen und Diabetikern keine oder nur wenige mit Nekrosen oder Gangränen an den Füßen befanden, kann die Genehmigung zur Abrechnung der GOP 02311 beantragt werden, entscheidend ist nur, dass sich unter den in den letzten vier Quartalen behandelten Patientinnen und Patienten mindestens 400 Personen mit Diabetes befanden.