Wie jede Kooperation hat auch die Praxisgemeinschaft Vor- und Nachteile. Ein wesentlicher Vorteil einer Praxisgemeinschaft ist das Sparen von Kosten. Da Sie sich mit einem oder mehreren Ärzten die Räume, Geräte und/oder Personal teilen, werden die Betriebskosten für den einzelnen Arzt erheblich reduziert. Sie müssen sich aber nicht das Personal und/oder Geräte teilen, sondern können sich auf die Räumlichkeiten beschränken. Nur Räumlichkeiten gemeinsam zu nutzen kann sinnvoll sein, wenn Sie aufgrund unterschiedlicher Fachgebiete unterschiedliche Geräte benötigen oder auch an die Qualifikation der Mitarbeiter unterschiedliche Anforderungen stellen müssen.
Haftung
In einer Praxisgemeinschaft bewahren Sie sich Ihre fachliche Unabhängigkeit. Sie behandeln Ihre Patienten ausschließlich nach Ihren Vorstellungen und haften auch nur für Ihre eigenen Fehler. Für den Patienten muss deshalb klar ersichtlich sein, in welcher Form von Kooperation Sie arbeiten. Entsteht für den Patienten der Eindruck, er wäre Patient einer BAG, dann kommt der Behandlungsvertrag so zustande wie mit einer tatsächlichen BAG, in der alle Ärzte gemeinsam haften.
Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie eine Praxisgemeinschaft einfacher auflösen können, da Patientenstamm und -karteien getrennt sind. Verlassen Sie die Praxisgemeinschaft, dann nehmen Sie einfach Ihre Patienten mit.
Gegenseitige Arztempfehlung
In Praxisgemeinschaften von Ärzten verschiedener Fachgebiete werden Sie sich in der Regel gegenseitig empfehlen. Bitte beachten Sie hierbei aber die Berufsordnung. Der Bundesgerichtshof hat unmissverständlich klargestellt, dass ein Arzt nicht von sich aus Empfehlungen aussprechen darf. Nur wenn der Patient selbst um eine Empfehlung bittet, etwa weil er keinen geeigneten „Leistungserbringer“ kennt, ist es Ihnen erlaubt, dem Patienten einen Kollegen zu empfehlen.
Überweisungen
Aber meistens braucht man die Empfehlung gar nicht. Überweisen Sie z. B. als Hausarzt einen Patienten an einen Orthopäden und praktiziert ein Orthopäde in denselben Praxisräumlichkeiten mit Ihnen, dann wird der Patient in der Regel in der Praxisgemeinschaft bleiben und keinen anderen Orthopäden aufsuchen. Gemeinsame Patienten sind in einer fachübergreifenden Praxisgemeinschaft daher durchaus üblich.
Aber Vorsicht: Warnen muss ich aber davor, aus reiner Gefälligkeit Überweisungen an den Kollegen in der Praxisgemeinschaft auszustellen, um seine Patientenzahlen zu erhöhen. Überweisen dürfen Sie nur, wenn es medizinisch notwendig ist.
Praxisvertretung
In einer Praxisgemeinschaft zwischen fachgleichen Kollegen können Sie sich gegenseitig vertreten und ggf. auch Ihr Leistungsangebot erweitern.
Anzeigepflicht
Sie benötigen als Vertragsarzt auch keine Genehmigung für eine Praxisgemeinschaft, Sie müssen Ihrer Kassenärztliche Vereinigung (KV) und Ärztekammer nur von der Gründung der Kooperation berichten.