III. Hinweise für alle Steuerzahler
1. Grundfreibetrag/Unterhaltsleistungen
Der Grundfreibetrag beim Einkommensteuertarif sowie der Unterhaltshöchstbetrag werden im Jahr 2019 angehoben. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt in 2018 ein Grundfreibetrag in Höhe von EUR 9.000/EUR 18.000 (Einzel-/Zusammenveranlagung) steuerfrei. Für 2019 erhöhen sich die Beträge auf EUR 9.168/EUR 18.336. In gleicher Höhe erfolgt die Anhebung des Höchstbetrags von Unterhaltsleistungen für die Veranlagungszeiträume 2018 und 2019.
Zum Abbau der kalten Progression, bei der Einkommenssteigerungen bei Vorliegen von Inflation durch den progressiven Steuersatz aufgezehrt werden, werden die Eckwerte bei der Einkommensteuer ab Januar 2019 entsprechend der Inflation verschoben. Für 2019 wird eine Inflation von 1,84 % für 2020 von 1,95 % berücksichtigt.
2. Kindergeld und Kinderfreibetrag
Ab Juli 2019 wird das Kindergeld um weitere zehn Euro pro Kind und Monat angehoben. Der Kinderfreibetrag erhöht sich für jedes Kind von EUR 7.428 (2018) auf EUR 7.620 in 2019 und ab dem Veranlagungszeitraum 2020 auf EUR 7.812.
3. Baukindergeld
Diese Regelung zur Erleichterung des Erwerbs von Wohnungseigentum, die der früheren Eigenheimzulage ähnelt, ist bereits rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Beantragungen sind seit dem 18.09.2018 möglich. Familien erhalten bei Erwerb oder Errichtung von Wohneigentum in den Jahren 2018 bis 2020 (Datum des Kaufvertrags bzw. Baugenehmigung) einen jährlichen Zuschuss für jedes Kind in Höhe von EUR 1.200 für bis zu zehn Jahre. Die Antragstellung muss innerhalb von drei Monaten nach Einzug erfolgen. Letztmalig ist diese am 31.12.2023 möglich. Des Weiteren darf das jährliche zu versteuernde Einkommen maximal EUR 75.000 zuzüglich EUR 15.000 je Kind betragen.
► Eine ausführliche Behandlung des Themas Baukindergeld finden Sie hier.
4. Doppelte Haushaltsführung
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (Innehaben einer Wohnung) unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
Folgende Urteile sind zur doppelten Haushaltsführung ergangen:
1. Familienwohnung am Beschäftigungsort
Unter Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls kann auch eine außerhalb des Beschäftigungsorts liegende Wohnung als Mittelpunkt der Lebensinteressen anzusehen sein. In einem Fall lebte die Familie unter der Woche am Beschäftigungsort beider Eltern. Nahezu jedes Wochenende und häufig auch unter der Woche waren die Eheleute in ihrem Heimatort. Ebenso befanden sich dort der Freundeskreis und Ärzte. Im Ergebnis konnten die Fahrtkosten und die Miete am Beschäftigungsort steuerlich geltend gemacht werden. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens jedoch EUR 1.000 im Monat.
2. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat
Angemessene Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat der Unterkunft sollen nach einem Urteil des FG Düsseldorf (vom 14.03.2017) nicht unter die auf monatlich EUR 1.000 beschränkt abziehbaren Unterhaltskosten fallen, sondern als sonstige notwendige Mehraufwendungen zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden können (Revision anhängig).
5. Abgabefristen für Steuererklärungen
Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 sind bis zum 31.07. des Folgejahres und damit zwei Monate später als bisher abzugeben. Werden Steuererklärungen von einem Steuerberater erstellt, verlängert sich die Abgabefrist vorbehaltlich von Vorabanforderungen und Kontingentierung auf den letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres. Bei Überschreiten dieser Fristen setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest. Einen Ermessensspielraum gibt es hier grundsätzlich nicht mehr.
► Vorab angeforderte Steuererklärungen sind innerhalb von vier Monaten einzureichen.
IV. Fazit und Ausblick
Das „Jahressteuergesetz 2018“ ist das erste größere steuerliche Gesetzgebungsverfahren der neuen Bundesregierung. Gespannt sein darf man darauf, ob und in welcher Gestalt das im Raum stehende Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus eingeführt wird. Über eine fünfprozentige Sonderabschreibung – neben der regulären Abschreibung – sollen Baumaßnahmen mit Bauantragstellung zwischen dem 01.09.2018 bis 31.12.2021 zur Herstellung von neuem bisher nicht vorhandenem Wohnraum bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen gefördert werden. Allerdings dürfen hier die Anschaffungskosten nicht mehr als EUR 3.000 pro Quadratmeter betragen.