Geringe Fallzahlen führen zu Zulassungsentzug
Herr Y., hausärztlich tätiger Allgemeinmediziner
Mir wurde kurz vor meiner Rente die Zulassung entzogen, da ich diese nicht ausgeübt hätte. Zwar lagen meine Fallzahlen in den vergangenen Quartalen jeweils unter 10 % des Fachgruppendurchschnitts. Allerdings rechne ich im Quartal bis zu 400 Fälle im Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab. Muss dies nicht berücksichtigt werden und ist der Zulassungsentzug kurz vor der Rente verhältnismäßig? Ich wollte die Praxis für meine Altersvorsorge verkaufen.
Herr Rothfuß:
Liegen die abgerechneten Behandlungsfälle über einen längeren Zeitraum hinweg unter 10 % des Fachgruppendurchschnitts, ist von einer Nichtausübung der Zulassung auszugehen, sodass diese entzogen werden kann. Das Sozialgericht (SG) München führte in einem Urteil vom 22.02.2024 (Az. S 20 KA 481/19) in einem ähnlichen Fall aus, dass nur die Abrechnungsdaten für die Frage der Zulassungsausübung relevant seien. Die Zahlen aus dem Bereitschaftsdienst könnten nicht herangezogen werden, da diese Tätigkeit lediglich einen Annex zur vertragsärztlichen Tätigkeit darstelle. In dem vom SG entschiedenen Fall war der Arzt bereits mehrmals auf seine niedrigen Fallzahlen hingewiesen worden, sodass die Zulassungsentziehung aus Sicht des Gerichts verhältnismäßig war. Persönliche Umstände des Arztes könnten keine Rolle spielen. Eine Zulassungsentziehung ist damit auch kurz vor der Rente verhältnismäßig, wenn diese wiederholt angedroht wurde.
Abrechnungsfrist versäumt
Frau Dr. S., hausärztlich tätige Allgemeinmedizinerin
Meine Abrechnung wurde für ein ganzes Quartal nicht vergütet, da ich sie zu spät eingereicht hätte. Ich habe zwar keine Bestätigung, aber habe die Abrechnung fristgemäß am 31.03. im Portal der KV hochgeladen. Die KV beruft sich auf ihre Einreichungsübersicht, laut der die Abrechnung am 01.04. und damit zu spät eingegangen sei. Muss ich dies gegen mich gelten lassen? Wäre es nicht auch unverhältnismäßig, das gesamte Honorar zu streichen, wenn die Abrechnung einen Tag zu spät eingegangen wäre?
Herr Rothfuß:
In einem ähnlichen Fall hat das SG München mit Urteil vom 08.11.2023 (Az. S 38 KA 531/22) die Verweigerung des Honorars bei Fristversäumnis bestätigt. Nach erfolgreicher Einreichung der Abrechnung werde umgehend eine Empfangsbestätigung versandt. Ohne entsprechende Bestätigung müsse vom Eingangsdatum der KV ausgegangen werden. Dass auch bei nur um einen Tag verspäteter Einreichung das gesamte Honorar verwehrt werde, sei auch verhältnismäßig. Ärzte hätten die im jeweiligen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) bestimmten Einreichungsfristen zu beachten. Werden solche Fristen „gerissen“, verliert der Vertragsarzt den Honoraranspruch für das gesamte Quartal. Denn eine nicht fristgerecht eingereichte Abrechnungssammelerklärung wirke wie eine fehlende Erklärung; ohne diese entstehe schon gar kein Honoraranspruch.
Nachbesetzung einer Arztstelle im MVZ
Herr U., Rheumatologe
In unserem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) hat ein Rheumatologe gekündigt und wir finden keinen Rheumatologen, um die Stelle nachzubesetzen. Daher haben wir die Nachbesetzung mit einem Internisten mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie beantragt. Die KV meint nun, die Tätigkeit von Vorgänger und Nachfolger müssten inhaltlich übereinstimmen. Müssen wir befürchten, keine Genehmigung zu erhalten, obwohl beide Ärzte zur gleichen Arztgruppe nach der Bedarfsplanungsrichtlinie (BP-RL) gehören?
Herr Rothfuß:
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 15.05.2024 (Az. L 5 KA 1146/23) entschieden, dass die Nachbesetzung einer Arztstelle in einem MVZ nicht nur voraussetzt, dass ausscheidender und nachfolgender Arzt derselben Arztgruppe im Sinne der BP-RL angehören. Entscheidend sei, „ob die Leistungen, zu deren Erbringung und Abrechnung der Vorgänger und Nachfolger berechtigt sind, größtenteils übereinstimmen“. Eine andere fachliche Qualifikation erlaube es gerade nicht, die gleichen Leistungen abzurechnen. Wenn der Zulassungsausschuss der Auffassung der KV und der Entscheidung des LSG folgt, steht die Ablehnung der Genehmigung zu befürchten.