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Allgemein- & Innere Medizin, Dermatologie, Gefäßmedizin, Gynäkologie, Neurologie, Orthopädie, Pädiatrie, Urologie Abrechnung & Honorar
Existenzgründung

Punkte, die Sie bei Überweisungen beachten sollten

Nach dem Wegfall der Praxisgebühr suchen Patienten vielfach die sie behandelnden Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs ohne Überweisung des Hausarztes auf. Aber: Überweisungen sind nicht abgeschafft. Gemäß § 24, Abs. 1 Bundesmantelvertrag (BMV) hat die Vertragsärztin/der Vertragsarzt die Erbringung erforderlicher Leistungen durch eine andere Vertragsärztin/einen anderen Vertragsarzt mittels Überweisung zu veranlassen.


17.09.2021
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Das Ausstellen von Überweisungen ohne Arzt-Patienten-Kontakt ist mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01430 (12 Punkte) berechnungsfähig, die aber in der Regel nicht zur Abrechnung gelangen kann, weil diese GOP bei demselben Patienten im Quartal neben der Berechnung einer Versichertenpauschale ausgeschlossen ist. Ausnahme: In Gemeinschaftspraxen, in denen Arzt A eine Versichertenpauschale berechnen kann und Ärztin B unter seiner Arztnummer für das Ausstellen einer Überweisung die GOP 01430.

Überweisung an wen?

In der Regel ist nur eine Überweisung an eine Ärztin/einen Arzt einer anderen Facharztgruppe zulässig (§24 BMV). Ausnahmen: Veranlassung besonderer Leistungen, die in der eigenen Praxis nicht erbracht werden, zum Beispiel, ein Langzeit-EKG oder die Übernahme der Behandlung durch eine andere Vertragsärztin/ einen anderen Vertragsarzt bei Wohnortwechsel. Überweisungen an Ärzte derselben Facharztgruppe, weil das eigene Praxisbudget ausgeschöpft ist, sind nicht statthaft.

Art der Überweisung und Gültigkeit

Wichtig: 
Gemäß § 24 BMV ist bei der Veranlassung von Leistungen durch andere Vertragsärzte eine Überweisung auszustellen

Patienten suchen seit dem Wegfall der Praxisgebühr behandelnde Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs direkt auf ohne den Hausarzt um eine Überweisung zu bitten

Überweisungen an Ärzte derselben Fachgruppe nur zur Erbringung von Leistungen, die in der eigenen Praxis nicht erbracht werden

Auf Überweisungen keine namentliche Angabe anderer Vertragsärzte, nur Angabe der Fach- oder Teilgebietsbezeichnung, in deren Bereich die Überweisung ausgeführt werden soll

Überweisungen können zur Durchführung von Auftragsleistungen, für Konsiliaruntersuchungen oder zur Mit- oder Weiterbehandlung ausgestellt werden. Bei Überweisungen zur Durchführung von Auftragsleistungen kann der den Auftrag annehmende Arzt nur die beauftragten Leistungen und zusätzlich die GOP 01436 (18 Punkte) abrechnen. Bei Überweisung zu einer Konsiliaruntersuchung können alle erforderlichen diagnostischen Leistungen abgerechnet werden, bei Mit- oder Weiterbehandlung alle notwendigen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen. Bei Konsiliaruntersuchungen sowie bei Mit- oder Weiterbehandlung kann die Versichertenpauschale 03000 abgerechnet werden.

Überweisungen per Fax oder E-Mail sind nicht zulässig. Die Überweisung muss der Ärztin/dem Arzt, die/der diese annimmt, im Original vorliegen.

Überweisungen sind auch im Quartal nach der Ausstellung gültig. Die Ärztin/der Arzt, die/der die

Überweisung annimmt, muss sich aber überzeugen, dass weiterhin ein gültiges Versicherungsverhältnis besteht.

Angaben auf der Überweisung

Bei Überweisungen ist die gestellte bzw. der Verdacht auf eine Diagnose im Klartext anzugeben. Ein korrelierender ICD-10-Code kann aus Kollegialität zusätzlich angegeben werden. 


Beispiel: Wird bei einer Überweisung nur der Code L81.9 für eine nicht näher bezeichnete Störung der Hautpigmentierung angegeben, kann die Ärztin/der Arzt, die/der die Überweisung annimmt daraus keine Schlüsse auf die Lokalisation und Beschaffenheit ziehen, bei einer Klartextangabe dagegen schon.


Mit einer Überweisung sind bereits erhobene Befunde und durchgeführte Behandlungen mitzuteilen, ggf. mit einem Bericht oder Arztbrief, der allerdings neben der Versichertenpauschale in demselben Quartal nicht berechnungsfähig ist. Eine namentliche Nennung einer Vertragsärztin/eines Vertragsarztes auf der Überweisung soll unterbleiben, lediglich Fach- oder Fachgebietsbezeichnungen, in deren Bereich die Überweisungen ausgeführt werden sollen, sind anzugeben. Ausnahme: Überweisungen zur Durchführung bestimmter Leistungen an hierfür ermächtigte Ärzte oder Einrichtungen.

Art der Überweisung entscheidend

Die Ärztin/der Arzt, die/der überweist bestimmt, ob Überweisungen für  Auftragsleistungen, Konsiliaruntersuchungen oder zur Mit-/Weiterbehandlung ausgestellt werden. Häufig wird zu einer Mitbehandlung überwiesen, aber im Widerspruch dazu eine bestimmte Leistung in Auftrag gegeben, z. B. eine bestimmte Duplexsonographie. Die KVen haben sich darauf verständigt, dass die Art der Überweisung  – hier zur Mitbehandlung – maßgeblich ist, dass aber speziell in Auftrag gegebene Leistungen im Rahmen der Mitbehandlung erbracht werden müssen.
 

► Stand: September 2021