Im § 12 der GOÄ steht, dass die Begründung „auf die einzelne Leistung bezogen“ sowie „verständlich und nachvollziehbar“ sein muss.
„Auf die einzelne Leistung bezogen“
hat zwei Auswirkungen: Zum einen muss die Begründung inhaltlich auf die mit höherem Faktor berechnete Leistung bezogen sein. Sie muss so beschaffen sein, dass erkennbar wird, warum gerade diese Leistung schwieriger und/oder zeitaufwendiger war. So passt z. B. eine Begründung wegen des Vorliegens eines schweren Krankheitsfalles unmittelbar einsichtig zu Beratungsleistungen, nicht aber unbedingt zu Untersuchungen mit Geräteeinsatz. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass sich – wenn zutreffend und möglich – ein inhaltlicher Bezug der Begründung auch zu den Diagnoseangaben herstellen lässt.
Praxistipp:
Formulieren Sie die Begründungen so, dass die Frage nach „Warum war diese Leistung aufwendiger?“ beantwortet wird.
Zum anderen muss die Begründung in der Rechnung so angeführt sein, dass unmittelbar ersichtlich ist, auf welche Leistung sich die Begründung bezieht. Das macht man in der Regel ganz einfach: Die Begründung wird in der Rechnung unmittelbar unter der Leistung angeführt, die mit höherem Faktor berechnet wird.
„Verständlich und nachvollziehbar“
heißt nicht, dass man die Begründung mit Rücksicht auf jeden nur denkbaren (niedrigen) Bildungsstand fassen muss. Fachausdrücke, die außerhalb des eigenen Fachgebietes kaum bekannt sind oder gar kryptische Abkürzungen gehören jedoch nicht in die Begründung.