Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Steuern, Allgemein- & Innere Medizin, Dermatologie, Gefäßmedizin, Gynäkologie, Neurologie, Orthopädie, Pädiatrie, Urologie Allgemein- & Innere Medizin, Dermatologie, Gefäßmedizin, Gynäkologie, Neurologie, Orthopädie, Pädiatrie, Urologie Steuern
Steuern

Wissenswertes zur Betriebsprüfung in der Praxis

Bei Ärzten hat die Anzahl der Außenprüfungen in den letzten Jahren zugenommen, so dass statistisch gesehen kaum eine Praxis verschont bleibt. Bei Kenntnis der Prüfungsschwerpunkte des Finanzamts und einigen organisatorischen Maßnahmen im Praxisablauf kann manches umschifft werden, aber grundsätzlich verhindern lässt sich eine Prüfung nicht. Einige Steuerfälle werden nämlich nicht nach Risikokriterien ausgewählt, sondern per Zufall unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention. Eine entsprechende Vorbereitung kann zumindest zu einer zügigen Abwicklung der Außenprüfung beitragen.


C. Paatsch
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken

Der Begriff „Außenprüfung“ umfasst verschiedene Arten von Prüfungen. Die „klassische“ Außenprüfung, auch Betriebsprüfung genannt, erstreckt sich auf alle Steuer­arten und umfasst üblicherweise drei Besteuerungszeiträume.

► Gemäß §§ 193 ff. der Abgabenordnung (AO)

Diese Vollprüfung erstreckt sich bei Ärzten nicht nur auf die freiberuflichen Einkünfte, sondern auch auf die übrigen einkommensteuerlichen Verhältnisse, unter Umständen auch die des Ehepartners.

► Soll nur ein einzelner Sachverhalt geklärt werden, kann die Finanzverwaltung nach § 203 AO eine abgekürzte Außenprüfung durchführen.

Anlass kann eine Kontrollmitteilung sein, die im Rahmen einer Außenprüfung bei einem anderen Steuerpflichtigen erstellt wurde, oder zum Beispiel umfangreiche Baumaßnahmen an einem sowohl privat als auch betrieblich genutzten Gebäude.

Im Rahmen einer Lohnsteuer­außenprüfung wird geprüft, ob sämtliche zum Arbeitslohn gehörenden Einnahmen, beispielsweise auch Sachbezüge, in der korrekten Höhe erfasst und die Lohnsteuer ordnungsgemäß einbehalten wurde.

► Im Lohnbereich gibt es noch die Sozialversicherungsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung.

Umsatzsteuerpflichtige Umsätze

Werden in der Praxis auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbracht, werden diese üblicherweise im Rahmen einer allgemeinen Betriebs­prüfung mit überprüft. Allerdings ist auch die Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung möglich. Dabei geht es vorrangig um die zeitnahe Überprüfung der Umsätze, insbesondere die Zuordnung zu den steuerfreien und -pflichtigen Umsätzen sowie um den Vorsteuerabzug.

Ob eine Außenprüfung stattfindet und wie oft, hängt zunächst von der Größe des Unternehmens, der wirtschaftlichen Zuordnung und der Betriebsart ab. Ärzte werden von der Finanzverwaltung zur Betriebsart „Freie Berufe“ gezählt. Seit dem 01.01.20191 erfolgt die Einteilung der Freiberufler in die Größenklassen nach den Betriebsmerkmalen in Tab. 1.

Je größer das Unternehmen ist, desto häufiger wird eine Außenprüfung durchgeführt: Während Kleinbetriebe selten mit Prüfungen rechnen müssen, werden Mittel­betriebe durchschnittlich circa alle zwölf Jahre geprüft. Die Auswahl der Prüffälle innerhalb der Größenklasse erfolgt nach dem Zufalls­prinzip. Bei Großbetrieben ist die Finanzverwaltung dagegen bemüht, kein Jahr ungeprüft zu lassen. Unter den Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) gibt es besonders viele Großbetriebe. Das mag zunächst merkwürdig klingen. Aber: Für die Einteilung in die Größenklassen ist der Gewinn der gesamten Gemeinschaftspraxis ausschlag­gebend, nicht der Anteil des einzelnen Gesellschafters, so dass schnell die Grenze von 700.000 Euro Gewinn erreicht wird.

Anlassbezogene Prüfung

Unabhängig vom routinemäßigen Turnus kann ein Steuerfall auch anlassbezogen für eine Betriebsprüfung ausgewählt werden. Unter Umständen wird dieser Fall sogar bevorzugt auf den Prüfungsplan genommen. Fallen dem Innendienstmitarbeiter bei der Bearbeitung Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten in der Steuererklärung auf, kann dieser eine Außenprüfung anregen.

Die Finanzverwaltung filtert risiko­behaftete Sachverhalte aber auch mittels spezieller Prüfsoftware aus den elektronisch gespeicherten Daten der Gewinnermittlung.

Anlässe für eine Außenprüfung sind zum Beispiel:

  • Ungewöhnliche Umsatz- und Gewinnschwankungen
  • Steigender Schuldzinsenabzug bei fraglicher betrieblicher Veranlassung
  • Neuabgeschlossene Verträge mit nahen Angehörigen, z. B. Miet-, Darlehens- oder Arbeitsverträge. Diese werden regelmäßig auf unübliche Vereinbarungen und tatsächliche Durchführung überprüft.
  • Firmenfahrzeuge, insbesondere hochwertige, sind der Klassiker in einer Prüfung
  • Übersteigen die Privatentnahmen den Gewinn oder gibt es auffällig hohe Einlagen wird die Finanzverwaltung eventuell einen genaueren Blick darauf werfen wollen.

Viele Sachverhalte lassen sich durch entsprechende Dokumentation und Kommunikation gegenüber dem ­Finanzamt im Vorfeld klären, sodass eine Prüfung aus diesen Gründen verhindert werden kann.
Andere Lebenssachverhalte, die zu einer Außenprüfung führen können, lassen sich nicht so einfach vermeiden: Wird die Praxis aufgegeben oder verkauft, eine Gemeinschafts­praxis gegründet oder scheidet ein Arzt aus der Gemeinschafts­praxis aus, sind dies immer bevorzugte Anlässe für eine Außenprüfung der Finanzverwaltung.


Ablauf der Prüfung

Kommt es zu einer Außenprüfung wird diese durch eine formale Prüfungsanordnung bekannt gegeben, aus der sich die zu prüfenden Steuer­arten und der Prüfungszeitraum (regelmäßig drei Jahre) ergeben. Auch der Termin für den Beginn der Prüfung und der Prüfer wird benannt. In der Praxis meldet sich der Prüfer bereits vorab telefonisch und spricht den Termin und den Ort der Durchführung ab.

Bei einer BAG wird die Prüfungsanordnung an die Gesellschaft bekannt gegeben, da sie die Erklärung über die gesondert und einheitliche Gewinnfeststellung abzugeben hat. Das steuerliche Sonderbetriebsvermögen der beteiligten Ärzte ist ebenfalls im Prüfungsumfang enthalten. Sollen weitergehende Verhältnisse der Gesellschafter geprüft werden, muss jedem Beteiligten eine gesonderte Prüfungsanordnung bekannt gegeben werden. Soweit der Steuer­berater eine Empfangsvollmacht hat, erhält er die Anordnung.

Wo findet die Prüfung statt?

Die Prüfung soll vorrangig in der Arztpraxis stattfinden.
► Gemäß § 200 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 6 der Betriebsprüfungsordnung

Meist fehlt es aber in der Praxis an geeigneten Räumlichkeiten, die über mehrere Tage zur Verfügung gestellt werden können. Wurde die Finanzbuchhaltung von einem Steuer­berater erstellt, wird die Prüfung deshalb üblicherweise in dessen Räumlichkeiten oder im Finanzamt durchgeführt. Anspruch hat man jedoch nicht darauf. Laut Gesetz ist vorrangig in der Praxis oder in den Wohnräumen zu prüfen.

Mitwirkungspflicht

Der Steuerberater muss dem Prüfer den digitalen Datenzugriff auf die Buchhaltung einräumen und kann Fragen bzw. kritische Punkte direkt klären bzw. den Mandanten informieren und vorbereiten. Der Arzt ist als Steuerpflichtiger zur Mitwirkung verpflichtet, darf dafür natürlich auch eine Auskunftsperson benennen.
► Gemäß § 90 AO

Eine Praxisbesichtigung und ein persönliches Gespräch mit dem Prüfer ist unabhängig vom Prüfungsort aber allgemein üblich. Auch zu diesem Termin sollte der Steuerberater anwesend sein. 

Vorbereitung

Zur Vorbereitung der Außenprüfung müssen alle relevanten Unterlagen wie Rechnungen und Kontoauszüge zusammengestellt werden. Mittlerweile ist es fast schon Standard, dass die Rechnungsdaten vom Prüfer aus der Praxisverwaltungssoftware im sogenannten GDPdU-Format angefordert werden. Hierfür hat das Programm eine separate Exportschnittstelle. Der Prüfer wird damit einen Abgleich mit der Buchhaltung durchführen.
Auszulesen sind auch die Storno­rechnungen. Um spätere Rückfragen beantworten zu können und Recherchen zu vermeiden, sollte der Praxisinhaber bereits zeitnah den Grund für die Stornierung vermerken. Fehlt die Dokumentation/Begründung könnte beim Prüfer schnell der Verdacht aufkommen, dass die betroffenen Rechnungen „privat“ und an der Buchhaltung vorbei vereinnahmt wurden.

Schweigepflicht

Auch im Rahmen der Außenprüfung gilt die ärztliche Schweigepflicht. Patientenakten dürfen dem Prüfer nicht zugänglich gemacht werden, das heißt Patientendaten und Diagnosen sind auf Rechnungen zu schwärzen. Die Praxissoftware bietet oftmals entsprechende Möglichkeiten. Nach Möglichkeit sollten Sie Patienten­daten und steuerrelevante Daten bereits im laufenden Praxisbetrieb getrennt voneinander aufzeichnen.

Dokumentationspflichten

Die sogenannten GoBD* geben die Aufzeichnungspflichten der doppelten Buchhaltung und der Einnahmenüberschussrechnung vor, deren Einhaltung auch im Rahmen einer Außenprüfung überprüft werden. Nur Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 146 AO entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen. Andernfalls ist der Prüfer zur Schätzung befugt.
► Gemäß § 162 AO

Die GoBD sehen zur Nachprüfbarkeit und dem Verständnis der Bücher und Aufzeichnung eine aussagekräftige und vollständige Verfahrensdokumentation vor. Aus dieser muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden.

Beeinträchtigt eine fehlende oder ungenügende Dokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit, kann ein formeller Mangel vorliegen, der zum Verwerfen der Buchführung führt. Damit ist dann in Kombination von anderen Unregel­mäßigkeiten der Weg für Hinzuschätzungen frei.

Vor Beginn der Prüfung sollten Sie sich noch einmal mit den Buchhaltungen und Steuererklärungen der betreffenden Jahre vertraut machen. Auch ein Gespräch mit dem Steuerberater ist sinnvoll. Meist ahnt dieser bereits, welche Punkte vom Prüfer kritisch gesehen werden könnten und kann Sie auf Fragen vorbereiten.

Stellt der Praxisinhaber fest, dass unrichtige oder unvollständige Steuer­erklärungen abgegeben wurden, ist er verpflichtet, dies gegenüber dem Finanzamt richtigzustellen.
► Gemäß § 153 AO

Kontoauszüge für Privatkonten müssen nur vorgelegt werden, sofern auch betriebliche Ausgaben darüber getätigt worden sind. Daher sollten unbedingt betriebliche und private Geschäftsvorfälle voneinander getrennt werden, indem zwei Girokonten geführt werden.  

Fazit

Bereits während der laufenden Prüfung wird der Praxisinhaber über die Feststellungen des Außenprüfers – zuungunsten wie auch zugunsten – unterrichtet. Zum Abschluss findet eine Schlussbesprechung mit dem Praxis­inhaber und dessen Steuer­berater statt, in der kritische Punkte besprochen und ggf. Kompromisse gefunden werden. Die verbleibenden Prüfungsfeststellungen finden dann Eingang in den Prüfungsbericht. Oftmals kann auf eine Schluss­besprechung verzichtet werden, wenn im Vorfeld eine Einigung gefunden wurde.

Je nach Komplexität kann die Prüfung nach drei Tagen schon abgeschlossen sein. Bei schwierigen Fällen – was auch am Prüfer liegen kann – kann es sich eventuell mit Unterbrechungen über Wochen hinziehen. Auch wenn es mitunter eine spannende Zeit ist, geht jede Betriebsprüfung einmal zu Ende.

1 Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 13.04.2018: Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerk­male zum 1. Januar 2019

*Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, BMF-Schreiben vom 11.07.2019

Autor

Dipl. Finanzwirt (FH)
Christian Paatsch
Steuerberater, Fachberater für den Heilberufe­bereich (IFU/ISM gGmbH)
Paatsch Steuerberatungsgesellschaft mbH Lilienweg 4, 77977 Rust
www.paatsch-steuerberatung.de
Aufsichtsrat der Metax Steuerberatungs­gesellschaft mbH