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Urologie, Abrechnung Urologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Urologie

GOÄ gilt auch im MVZ und bei ausländischen Patienten

Gegenüber Privatpatientinnen und -patienten und Selbstzahlern ist (fast) immer nach der GOÄ abzurechnen.


09.10.2024
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Im § 1 Abs. 1 GOÄ steht: „Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“ Tätigkeiten, für die man Ärztin oder Arzt sein muss, um sie ausüben zu dürfen, sind „berufliche Leistungen der Ärzte“. Danach sind das in weitaus erster Linie die Patientenbehandlungen, aber auch z. B. Gutachten in medizinischen Fragestellungen. Beispielsweise schriftstellerische Tätigkeiten und Gutachten zu Fragen des Gebührenrechts müssen auch von Ärztinnen und Ärzten nicht nach GOÄ berechnet werden.

IGeL

Es gibt kein Bundesgesetz, das für IGe-Leistungen eine Ausnahme begründen würde. Auch IGeL, die reine „Wunschleistungen“ sind, z. B. nicht aus medizinischer Notwendigkeit erfolgende Zirkumzisionen, müssen nach der GOÄ abgerechnet werden. Wenn die von der GOÄ für die Leistungen angeführten Honorare zu niedrig sind, kann man das durch eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ lösen.

Wichtig

  • Wenn keine durch Bundesgesetz begründete Ausnahme vorliegt oder der Vertragspartner der Ärztin oder des Arztes nicht des Schutzzweckes der GOÄ bedarf, müssen berufliche Leistungen der Ärztinnen und Ärzte nach der GOÄ abgerechnet werden.
  • Das gilt auch dann, wenn der Behandlungsvertrag von der Patientin oder dem Patienten mit einer juristischen Person, z. B. mit einem MVZ oder einer Privatklinik, geschlossen wird.

Ausländische Patienten

Die GOÄ gilt für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und ist für die beruflichen Leistungen der dort tätigen Ärztinnen und Ärzte verbindlich. Das ist unabhängig von der Nationalität der behandelnden Ärztin oder des Arztes und unabhängig von der der Patientin oder des Patienten.

Behandlungsvertrag mit MVZ oder Privatklinik

Die Bestimmung „für die beruflichen Leistungen der Ärzte“ gilt auch dann, wenn der Behandlungsvertrag nicht mit der Ärztin oder dem Arzt geschlossen wird, sondern mit einer juristischen Person. Der Bundes­gerichtshof hat dies in zwei Urteilen bestätigt.

Leitsatz des Urteils vom 4. April 2024 (Az. III ZR 38/23): „Der in § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen.“

In diesem Fall war der Behandlungsvertrag mit einem Universitätsklinikum geschlossen worden. Im Urteil vom 
13. Juni 2024 (Az. III ZR 279/23) war eine Privatklinik Vertragspartner der Patientin. 

In beiden Fällen wurde der nach Pauschalen berechnete Honoraranspruch verneint und lediglich das sehr viel niedrigere, nach der GOÄ berechnete Honorar zugestanden. Die Urteile sind auf den Fall, dass der Behandlungsvertrag mit einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) geschlossen wird, übertragbar.

Ausnahmen

„Bundesgesetze“ die eine Ausnahme von der GOÄ begründen, sind z. B.:

  • Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patientinnen bzw. Patienten: Bundesgesetz Sozialgesetzbuch (SGB) V. Abrechnung nach EBM.
  • Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten: Abrechnung nach Unfallversicherungsträger UV-GOÄ.
  • Tätigkeit für Gerichte, Staatsanwaltschaften: Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetz (JVEG).

Bundesgesetze (speziell das SGB V) begründen auch Ausnahmen von der „normalen“ Anwendung der GOÄ, z. B. durch Vertragsärztinnen und -ärzte bindende Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Beispiele: Standardtarif, Basistarif/KVB I bis III. Beim Standardtarif ist für rein privat tätige Ärztinnen und Ärzte der § 5 b der GOÄ selbst zu beachten.

Ausnahme bei fehlendem Schutzzweck

Die GOÄ hat eine Schutzfunktion für Ärztinnen und Ärzte und Patientinnen und Patienten. Muss der Vertragspartner nicht geschützt werden, sind Ärztinnen und Ärzte nicht an die GOÄ gebunden. Beispiele: Berichte für private Versicherungsunternehmen, Konsiliartätigkeit für ein Krankenhaus bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten.