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Urologie, Abrechnung Urologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Urologie

Die „nähere Erläuterung“ in der urologischen Praxis

Wenn zur Begründung des Faktors eine „nähere Erläuterung“ gefordert wird, muss man sich davon den Ansatz höherer Faktoren nicht verleiden lassen. Den Aufwand dafür kann man gering halten.


11.12.2023
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Jetzt, wo Leistungen häufiger mit einem höheren Faktor berechnet werden, werden Ärztinnen und Ärzte von Patientinnen und Patienten auch häufiger um eine „nähere Erläuterung“ der in der Rechnung gegebenen Begründung gebeten. Das Recht dazu ergibt sich aus § 12 Abs. 3 GOÄ („Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern“). Da die Versicherten/Beihilfeberechtigten verpflichtet sind, ihren Kostenträger bei der Rechnungsprüfung zu unterstützen und nicht jede Patientin oder jeder Patient bereit ist, sich mit dem Kostenträger auseinanderzusetzen oder die Differenz zum Regelfaktor selbst zu tragen, werden Sie dann damit konfrontiert.

Es muss nicht ausführlich sein

Für die „nähere Erläuterung“ muss man keinen großen Aufwand betreiben. Mit wenigen Worten oder Sätzen darzustellen, auf welche bei der Patientin oder dem Patienten, der Art der Erkrankung oder der Leistungsdurchführung besonderen Gegebenheiten sich die Begründung bezieht, ist ausreichend. Im Grunde reicht es, anstelle der wenigen Worte in der Rechnung dazu wenige Sätze zu schreiben. Das kann man für die häufigeren Fälle vorbereitet haben.

Gerichtsurteile zur „näheren Erläuterung“ 

Zusätzlich kann man die Patientin oder den Patienten auf Gerichtsurteile hinweisen, die aufzeigen, dass Willkür im Anfordern „näherer Erläuterungen“ – gerade durch Beihilfestellen – nicht erlaubt ist. 

Schon älter, aber sehr prägnant ist das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 17.12.1998 (Az. 23 C 315/98). Dort heißt es: „Mehr als das würde das Maß allen Zumutbaren sprengen und kann ... schlechterdings nicht verlangt werden, wobei hinlänglich bekannt ist, dass die ... für die Beihilfe zuständigen Behörden ... eine ausgesprochen restriktive Haltung einnehmen ... Dies kann aber nicht Beurteilungsgrundlage sein ... Bei anderweitiger Betrachtung würde nämlich kaum ein Arzt seine Hauptaufgabe, d. h. die Behandlung von Kranken, erfüllen können, weil er nahezu pausenlos mit der Erläuterung seiner Rechnungen beschäftigt wäre.“

Das Urteil des Niedersächsischen OVG vom 12.08.2009 (Az. 5 LA 368/08) geht in die gleiche Richtung. Dort: „Einer ausführlichen ärztlichen Stellungnahme, deren Anfertigung möglicherweise mehr Zeit in Anspruch nimmt als die abzurechnende 
Behandlung, bedarf es allerdings nicht.“

Der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 08.11.2007 (Az. III ZR 54/07) bei Zweifeln am gewählten Faktor: „Das darf aber nicht dazu führen, dass die Begründung der Ermessensentscheidung für jede einzelne Leistungsposition einen Raum einnimmt, hinter dem der Aufwand für die ärztliche Leistung in den Hintergrund tritt.“

 

Ggf. muss die Beihilfe die Prozesskosten tragen

Man kann die Patientin oder den Patienten auch noch darüber informieren, dass der Kostenträger, falls die Patientin oder der Patient in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Ärztin oder dem Arzt unterliegt, die entstandenen Kosten erstatten muss. Dazu der BGH am 13.10.2011 (Az. III ZR 231/10): „Wird bei der Festsetzung der Beihilfe die Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-facher Gebührensatz) in einer Zahnarztrechnung rechtswidrig und schuldhaft nicht anerkannt und lässt sich daraufhin der den Antrag stellende Beamte wegen der bei ihm durch diese Entscheidung hervorgerufenen begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Rechnungsstellung auf einen Zivilrechtsstreit mit dem behandelnden Arzt ein, so sind ihm die im Falle des Unterliegens entstehenden Kosten zu ersetzen.“ Das Urteil ist voll auf die GOÄ übertragbar.

Wichtig

Wird eine „nähere Erläuterung“ zur in der Rechnung angeführten Begründung für den höheren Faktor verlangt, kann diese knapp gehalten werden. Gerichtsurteile unterstützen das.

Ist die Patientin oder der Patient nicht bereit, die Differenz selbst zu tragen oder sich mit Hinweisen auf die Gerichtsurteile mit dem Kostenträger auseinanderzusetzen, bleibt nur der (schlechtere) Weg des Verzichts oder einer Klage.

Eine Klage muss nicht zu Lasten der Patientin oder des Patienten gehen. Unterliegt sie/er, muss in der Regel der Kostenträger die Kosten tragen.

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de