Krankenhausbehandlungen sind mittels Muster 2 der Vordruck-Vereinbarung zu verordnen. Auf dieser sind die nächst erreichbaren Krankenhäuser anzugeben. Neben der Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose, derentwegen die Krankenhauseinweisung erfolgt, sind auch Nebendiagnosen, Symptome und so weiter anzugeben.
. Krankenhauseinweisungen
Nach selbsttätiger stationärer Aufnahme, z. B. nach einer Notfallbehandlung in der Ambulanz, ist eine nachträgliche Verordnung der Krankenhausbehandlung nicht möglich. Nach einer Krankenhausbehandlung wird von Krankenhäusern häufig die Bitte geäußert, die Patientin oder den Patienten noch einmal einzuweisen, um nach der Entlassung Kontrollen und Untersuchungen durchführen zu können. Das ist nicht regelkonform.
. Prästationäre Behandlung
Gemäß § 115a SGB V können (wohlgemerkt „können“) Krankenhäuser an drei Tagen innerhalb von fünf Tagen vor stationären Behandlungen ambulante Untersuchungen durchführen. Krankenhäuser bitten häufig vor einer stationären Behandlung um die ambulante Durchführung bestimmter und zumeist aufwändiger Untersuchungen, durchzuführen und abzurechnen von den Vertragsärztinnen und -ärzten, die damit ihr Praxisbudget belasten. Bei Untersuchungen, die nur wegen der geplanten stationären Aufnahme erforderlich sind, sollten Sie die Krankenhausträger darauf hinweisen und sie bitten, dass sie erforderliche vorstationäre Untersuchungen selbst durchführen. Die Möglichkeit zur Durchführung prästationärer Behandlungen an drei innerhalb von fünf Tagen gilt für alle Fachabteilungen eines Krankenhauses.
Wichtig
Gemäß § 115a SGB V können Krankenhäuser bei Einweisungen innerhalb von fünf Tagen prästationär an drei Tagen ambulante Untersuchungen durchführen, innerhalb von 14 Tagen poststationär an sieben Tagen. Die Vergütungen für prä- und poststationäre Behandlungen belasten nicht die Gesamtvergütungen der Vertragsärztinnen und -ärzte.
Einweisungen in bestimmte Krankenhäuser können auch davon abhängig gemacht werden, ob prä- und/oder poststationäre Behandlungen gemäß § 115a SGB V durchgeführt werden.
. Poststationäre Behandlung
Gemäß § 115a SGB V können Krankenhäuser an sieben innerhalb von 14 Tagen nach der stationären Behandlung erforderliche Nachbehandlungen beziehungsweise Kontrolluntersuchungen ambulant durchführen.
Die Krankenhäuser können selbst entscheiden, ob sie prä- und/oder poststationäre Behandlungen gemäß § 115a SGB V durchführen. Für die prä- bzw. poststationäre Behandlung vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Landeskrankenhausgesellschaft pauschale Vergütungen, mit denen die prä- und poststationären Leistungen vergütet werden. Für besonders aufwändige Leistungen, z. B. MRT-Untersuchungen, können Sondervereinbarungen getroffen werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sind hierbei nicht eingebunden, die Vereinbarungen werden lediglich „im Benehmen“ mit den KVen getroffen.
Wegen poststationärer Leistungen kommt es zunehmend zu Diskrepanzen mit den niedergelassenen Vertragsärztinnen und -ärzten, besonders seit die Krankenhäuser für stationäre Behandlungen überwiegend Fallpauschalen erhalten. Das führt dazu, dass die Patientinnen und Patienten frühzeitig entlassen werden, verbunden mit dem Hinweis, die weitere poststationäre Behandlung könne bei niedergelassenen Vertragsärztinnen und -ärzten durchgeführt werden. Die pauschal vereinbarten Vergütungen für poststationäre Behandlungen bieten in der Regel für Krankenhäuser keinen ausreichenden Anreiz, poststationäre Behandlungen an sieben von 14 Tagen gemäß § 115a SGB V wahrzunehmen. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sprechen inzwischen sarkastisch von „blutigen Entlassungen“ der Patientinnen und Patienten aus dem Krankenhaus.
Fazit
Patientinnen und Patienten können sich – von Notfällen abgesehen – nur mit einer Einweisung einer niedergelassenen Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes in stationäre Behandlung begeben. In der Regel sind deswegen die Krankenhäuser an einer kollegialen Kooperation mit den Niedergelassenen interessiert. Mit den Krankenhäusern sollte vor Einweisungen abgesprochen werden, ob sie prä- und poststationäre Leistungen gemäß § 115a SGB V durchführen.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de
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