Weder gesetzliche noch private Krankenkassen sind für die Kryolipolyse leistungpflichtig, da es sich um IGeL bzw. Wunschleistungen handelt. Ärzte dürfen sie ausschließlich nach der GOÄ abrechnen. Schuldner des Honorars ist regelmäßig der Patient. Allerdings setzt die GOÄ enge Grenzen: Die Formalien des § 12 GOÄ müssen erfüllt werden und das GOÄ-Leistungsverzeichnis ist verbindlich.
Welche Analogposition ist die richtige?
Die GOÄ ermöglicht es in § 6 Abs. 2, Analogpositionen zu schaffen. Diese müssen nach Art, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbar mit der herangezogenen GOÄ-Ziffer sein. Die Kryolipolyse erfordert eine adäquate Analogpositon, weil sie noch nicht erfunden war, als die GOÄ im Jahr 1982 in Kraft trat.
Aus dem Ablauf, dem ärztlichen und dem apparativen Ansatz lassen sich Hinweise auf eine richtige analoge Bewertung entwickeln. Das Verfahren, mit dem die Körperpartien angesogen und unterkühlt werden, die gleichzeitige apparative Massage sowie die Dauer der Anwendung sind wichtige Details für die Suche nach einem angemessenen Wert.
Verfahren, die mit Kälte, Sog und Druck bzw. Massagen arbeiten, stehen im Abschnitt E der GOÄ. Sie können deshalb auf den ersten Blick höchstens mit dem 2,5-Fachen des Einfachsatzes berechnet werden. Ein Honorar von 180 bis 200 Euro pro Sitzung wird mit dem kombinierten Ansatz z. B. der GOÄ-Ziffern 507, 510, 523 und 530 bei Weitem nicht zu erreichen sein (bei zwei- bis dreimaliger Anwendung in einer Körperregion ist ein Gesamtpreis von ca. 600 bis 700 Euro üblich).
Alternativ existieren Vorschläge, die Kryolipolyse analog operativer Verfahren zu liquidieren, etwa dem Entfernen von Fettgewebe an einer Extremität durch Liposuktion (GOÄ-Position 2454). Da jedoch auch die Liposuktion häufig mit dieser Analogziffer berechnet wird, ergibt sich aus Patientensicht ein Ungleichgewicht. Die Kryolipolyse erfolgt durch den ausschließlichen Einsatz spezieller Technik. Eine zwei- bis dreimalige Anwendung, um dieselbe Problemzone zu behandeln, kann im Sinne des einheitlichen Leistungszieles nur als eine Operation und nur einmal berechnet werden. Der GOÄ-Faktor 2,3 (der Betrag liegt dann bei knapp 124 Euro) darf nur mit einer Begründung überschritten werden (§§ 5 und 12 GOÄ). Zum 3,5-fachen Satz liegt das Honorar dann bei 188,30 Euro.
Preise verhandeln mit § 2 GOÄ
*Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), § 2 abweichende Vereinbarung: (1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. [...] Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl [...]oder eines abweichenden Punktwerts [...] ist nicht zulässig. [...]
Gespräche zwischen Ärzten und Patienten zum Preisthema sind vor einer Kryolipolyse unabdingbar. Die Patienten wissen gewöhnlich, dass sie diese Leistungen selbst zahlen müssen, weil kein Krankenversicherer dafür eintritt. Dennoch müssen die Ärzte – im § 630 BGB als „Leistungserbringer“ bezeichnet – die Patienten wirtschaftlich aufklären, das heißt, sie müssen ihnen aus rücklich sagen, dass sie für den Eingriff selbst aufkommen müssen.
Die einzige solide Möglichkeit, das Honorar in auskömmlicher Höhe mit dem Patienten zu verhandeln, bietet der § 2 GOÄ (abweichende Vereinbarung)* Diese Honorarvereinbarung kann nur schriftlich zustande kommen und ist zuvor persönlich zwischen Arzt und Patient zu verhandeln.
Eine wirksame Honorarvereinbarung sollte durch einen Rechtsanwalt formuliert werden.
Ärzte, die ihren Patienten die Kryolipolyse anbieten, sollten die berechnungsfähigen Leistungen, die Steigerungssätze und alle Details der Liquidation mit erfahrenen GOÄ-Spezialisten abstimmen.
Mit Wunschleistungen werden grundsätzlich oft Umsatz- und Einnahmegrößen erreicht, die es außerdem ratsam erscheinen lassen, einen Steuerberater zu konsultieren.