Zitierweise: HAUT 2020;31(4):188-189
Bei Hautärzten kann bei jedem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt in der Zeit zwischen dem 9.4.2020 und dem 30.9.2020 die Hygienepauschale mit „A 245 GOÄ“ von 14,75 Euro abgerechnet werden. In diesem Zeitraum kann je einmal Ziffer A 245 für den pandemiebedingten zusätzlichen Hygieneaufwand in der Praxis respektive beim Hausbesuch berechnet werden. Die Hygienepauschale gilt nur im ambulanten Bereich. Falls der Patient am Tag mehrmals direkten Kontakt mit den Ärzten einer Praxis hat, kann die Pauschale auch mehrmals berechnet werden. Die Uhrzeiten sollten dann in der Rechnung angegeben sein.
Auslagenersatz statt Steigerung
A 245 ist mit dem 2,3-fachen Satz bewertet und kann nicht gesteigert werden. Die gemeinsame Empfehlung greift zwar eine selten gewordene Leistung, den Quengelverband, als Äquivalenz auf. Dabei geht es aber nur um die Honorarhöhe, die Leistung hat mit einem solchen Verband eigentlich nichts zu tun.
Es bleibt bei dem Grundsatz der GOÄ, dass alle erbrachten ärztlichen Leistungen entsprechend § 5 GOÄ höher bewertet werden können, wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände bei der Ausführung – auch pandemiebedingt – überdurchschnittlich waren. Wichtig ist wie immer eine genaue, auf den Einzelfall bezogene Begründung.
Ärzte, deren Hygieneaufwand über 14,75 Euro liegt, dürfen stattdessen nach § 10 GOÄ ihre Auslagen geltend machen. Dann verzichten sie auf den Ansatz der Ziffer A 245. Bei einer einzelnen Auslage, die höher als 25,56 Euro liegt, muss der Rechnung dafür ein Beleg beigefügt werden. Weitere Auslagen, die bei den erbrachten Leistungen ohnehin anfallen, dürfen im Rahmen des § 10 GOÄ selbstverständlich weiter berechnet werden. Dies gilt bei Hautärzten speziell für Anästhetika, Naht- und Verbandmaterial.
Gespräche per Video
Bei Gesprächsleistungen aus der Psychiatrie und Psychotherapie kann von dem Prinzip der gleichzeitigen körperlichen Anwesenheit beim Gespräch abgewichen werden, wenn die Gespräche pandemiebedingt zum Beispiel per Videosprechstunde stattfinden. Gemeint sind die GOÄ-Positionen 801, 807, 808, 860, 885, 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870 und 886. Auch diese Besonderheit gilt bis zum 30.9.2020.
Ausnahmen für Konsile
Die GOÄ verlangt für die Berechnung von Konsilien nach Ziffer GOÄ 60, dass einer der beteiligten Ärzte unmittelbar zuvor persönlichen Kontakt mit dem Patienten hatte. Auch diese Bedingung ist bis zum 30.9.2020 aufgehoben. Die „Vorstellung eines Patienten und/ oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/ oder multi-professionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/ oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts“ kann also bis dahin auch dann berechnet werden, wenn pandemiebedingt keiner der teilnehmenden Ärzte zuvor unmittelbaren Kontakt mit dem Patienten hatte.
Besonderheit bei telefonischen Beratungen
Für längere telefonische Beratungen wurde für den Ansatz der Ziffer 3 GOÄ ebenfalls eine befristete Besonderheit geschaffen: Ziffer 3 (sonst nur ansetzbar für mindestens 10 Minuten und nur einmal im Behandlungsfall) darf bis zum 31.7.2020 bis zu 4 x innerhalb einer Stunde, und so kombiniert bis zu 4 x in einem Behandlungsfall, berechnet werden. Das setzt allerdings voraus, dass der Patient pandemiebedingt nicht in die Sprechstunde kommen kann und auch keine Videokonferenz möglich ist. Wenn ein telefonisches Beratungsgespräch mit dem Patienten also zum Beispiel statt 10 Minuten 3- oder 4 x zehn Minuten dauert, kann auch 3- bis 4 x Ziffer 3 angesetzt werden. Konkret bedeutet das bei einer Gesprächsdauer von 30 Minuten ein Honorar zum 2,3*-fachen Satz von 60,33 Euro. Diese Möglichkeit, Ziffer 3 anzusetzen, wurde allerdings über den 31.7.2020 hinaus nicht verlängert.
* Das Kriterium Zeitaufwand für den Ansatz eines höheren Faktors fällt hier weg, allerdings können auch andere Gründe wie die medizinische Schwierigkeit des Falles oder besondere Umstände (Uhrzeit, schlechte Verständigung usw.) einen höheren Honorarsatz rechtfertigen.