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Dermatologie, Recht Dermatologie Dermatologie, HAUT
HAUT 6/20

Rechnung für Privatpatienten: rechtliche Vorgaben und Fallstricke

Die korrekte Rechnungsstellung an den Privatpatienten oder Selbstzahler bereitet dem niedergelassenen Dermatologen immer wieder Probleme. Dabei kann eine falsche Rechnungsstellung schnell zu Zahlungsausfällen oder lästigen Auseinandersetzungen mit Patienten und privaten Krankenversicherungen führen. Grund genug, die wichtigsten Vorgaben und Fallstricke bei der Rechnungsstellung zu beleuchten.


09.12.2020
F. Schiffner
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Zitierweise: HAUT 2020;31(6):304

Es gilt die GOÄ

Wichtigster Grundsatz der Rechnungs­stellung an Privatpatienten oder Selbstzahler ist, dass die Rechnung ohne Ausnahme den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) genügen muss. Dies gilt sowohl für medizinisch notwendige Leistungen als auch für Behandlungsleistungen ohne Indikationsstellung und damit auch für ästhetische oder kosmetische Behandlungen.

Jede Behandlungsleistung, die vom behandelnden Dermatologen persönlich oder per Delegation durch nichtärztliche Mitarbeiter erbracht wird, ist mit der passenden Gebührenziffer der GOÄ abzubilden. Sofern die GOÄ für die Behandlungsleistung keine eigene Leistungsziffer bereithält, ist eine passende GOÄ-Ziffer analog heranzuziehen.

Neben der Auswahl der korrekten Behandlungsziffer ist auch die Höhe des Steigerungsfaktors sorgfältig anzusetzen. Steigerungsfaktoren über dem 2,3-fachen bis zum 3,5-fachen Satz müssen in der Rechnung begründet werden.

Für Steigerungsfaktoren über dem 3,5-fachen Satz ist eine zusätzliche Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 GOÄ zu schließen. Diese Vorschrift stellt strenge Anforderungen an den Inhalt der Honorarvereinbarung: Neben der Gebührenziffer, dem vereinbarten Steigerungsfaktor und dem daraus resultierenden Betrag muss auch der Hinweis enthalten sein, dass „eine Erstattung der Vergütung durch Vergütungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist“. 

Wichtig ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung aber nicht nur, dass diese Inhalte in der Vereinbarung enthalten sind, sondern gerade auch, dass keine weiteren (zusätzlichen) Inhalte aufgenommen werden. Dies würde zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen und birgt damit im Streitfall das Risiko des Honorarausfalls.

Keine Festpreise

Generell verbietet sich nach der GOÄ ein Leistungsangebot und eine Abrechnung zu Festpreisen. Entsprechende Vereinbarungen sind unwirksam und führen zu Honorar­ausfällen. Festpreisangebote sind außerdem wettbewerbswidrig und werden daher regelmäßig von Wettbewerbsverbänden und Ärztekammern kostenpflichtig abgemahnt.

Einem gewünschten Festpreis kann man sich nur mittels einer Honorar­vereinbarung über den Steigerungsfaktor annähern. Dabei sind ebenfalls die strengen Vorgaben des § 2 Abs. 2 GOÄ zu beachten.

Häufige Fallstricke vermeiden

Mengenrabatt an den Patienten ­weitergeben

Für das korrekte Erstellen einer GOÄ-Rechnung ist zu beachten, dass Sach­kosten, zum Beispiel Botulinumtoxin oder Filler, 1:1 an den Patienten weiterzu­berechnen sind. Sachkosten, die aufgrund eines Mengenrabattes günstiger als zum marktüblichen Einzelpreis erworben werden konnten, müssen auch in dieser rabattierten Höhe an den Patienten weiter­berechnet werden. Ein Einbehalt des Sachkostenrabattes kann zu erheblichen berufs- und gar strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Übermaßleistungen kennzeichnen

Ferner sind sog. Übermaßleistungen, also solche Behandlungsleistungen, die ohne medizinische Indikation erbracht werden, auch als solche in der GOÄ-Rechnung zu kennzeichnen, vgl. § 12 Abs. 3, S. 5 GOÄ. Zu beachten ist dabei, dass Übermaßleistungen gemäß § 1 Abs. 2., S. 2 GOÄ nur dann berechnungsfähig sind, wenn sie auf Verlangen des Patienten erbracht wurden (Verlangensleistung). Konkret bedeutet dies, dass der Patient aktiv die Leistung eingefordert haben muss. 

Im Streitfall über die Rechnungshöhe sind die genauen Abläufe natürlich schwer nachweisbar. Es bietet sich daher an, mit dem Patienten eine schriftliche Vereinbarung über die eingeforderte Leistung zu schließen. Damit wird der Arzt auch zugleich einer Vorgabe aus der (Muster-) Berufsordnung Ärzte gerecht: Denn nach § 12 Abs. 5 (Muster-) Berufsordnung Ärzte muss der Patient immer dann schriftlich über die Höhe der zu erwartenden GOÄ-Gebühren aufgeklärt werden, wenn die zu erbringende Leistung erkennbar nicht von der Krankenversicherung erstattet wird. Dies ist bei Verlangens-/ Übermaßleistungen häufig der Fall, sodass sich eine schriftliche Vereinbarung aus mehreren Gründen aufdrängt.

Verlangensleistungen separat in Rechnung stellen

Es bietet sich an, medizinisch notwendige Leistungen und medizinisch nicht notwendige Verlangensleistungen in getrennten Rechnungen zu liquidieren. Dies führt beim Patienten und bei der privaten Krankenversicherung zu mehr Transparenz und damit zu einem zügigeren Ausgleich der ärztlichen Forderungen. 

Sicherlich lässt es sich auch vertreten, dass eine gemeinsame Rechnung es dem Patienten ggf. ermöglicht, alle Behandlungsleistungen ungeachtet der Indikation bei seiner privaten Kranversicherung einzureichen und dadurch auf eine höhere Erstattung hoffen zu können. Dies dürfte jedoch zeitintensive Nachfragen der Krankversicherer provozieren und aufgrund der Kennzeichnungspflicht der Verlangensleistungen wenig effektiven Nutzen bringen.

Umsatzsteuer nicht vergessen

Sofern es sich bei den Verlangensleistungen zugleich um ästhetische oder kosmetische Behandlungen handelt, ist die getrennte Rechnungsstellung ohnehin zwingend. Denn ästhetische/ kosmetische Behandlungen fallen nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung für heilkundliche Leistungen gemäß § 14 Nr. 14 UStG. Daher muss eine gesonderte Rechnung mit Ausweisung der Umsatzsteuer gestellt werden.

Fazit

Die GOÄ hält, trotz ihres überschaubaren Paragrafenteils, zahlreiche Vorgaben für die Privatliquidation bereit. Diese gelten für jegliche Leistungserbringung des Arztes außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Beachten der Vorgaben ist für den niedergelassenen Arzt aus zwei Gründen von immenser Bedeutung: 

Zum einen führt eine falsche Rechnungsstellung schnell zu Honorarausfällen. Weigert sich ein Patient, eine falsche Rechnung zu begleichen, wird es im Rahmen einer gerichtlichen Honorarklage schwierig, das volle ärztliche Honorar durchzusetzen – auch wenn die eigentliche Behandlungsleistung nicht zu beanstanden ist. 

Zum anderen birgt jede falsche Rechnung das Risiko, dass verärgerte Patienten oder Kostenträger die Rechnung der zuständigen Ärztekammer zur Prüfung vorlegen. Dies kann zu unangenehmen Nachfragen führen sowie zu berufsrechtlichen und – im schlimmsten Fall – zu strafrechtlichen Verfolgungen. 



Korrespondenzadresse

Felix Schiffner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Sozietät Hartmannsgruber Gemke Argyrakis
Rechtsanwälte PartmbB
August-Exter-Straße 4
81245 München
E-Mail: schiffner(ett)med-recht.de
www.med-recht.de