Urologie: Bei Kassenwechsel abrechnungstechnisch neuer Patient
Die unterschiedliche Höhe der Beitragssätze und der Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen kann für Versicherte ein Anlass sein, ihre Krankenkasse zu wechseln. Wechseln gesetzlich Versicherte zu einer anderen Krankenkasse, sind bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen und bei Verordnungen besondere Konstellationen zu beachten.
Die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen weichen um etwa ein bis zwei Prozentpunkte voneinander ab, auch die Zusatzbeiträge der Krankenkassen sind nicht einheitlich. Wie bei den Beitragssätzen sind die Versicherten auch bei den Zusatzbeiträgen hälftig zahlungspflichtig. Die Zusatzbeiträge sind je nach Krankenkasse unterschiedlich und werden nahezu jährlich geändert, für das Jahr 2023 sind sie auf 0,8 bis 1,9 % festgelegt, für 2024 sind Erhöhungen geplant. Was vielen Versicherten nicht bekannt ist und worauf die Kassen – wenn überhaupt – nur diskret hinweisen ist, dass bei der Erhebung bzw. der Erhöhung der Zusatzbeiträge den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zusteht, und zwar zum Ende des Monats, in dem die Erhöhung bekanntgegeben wird.
Abrechnung bei Kassenwechsel
Wechselt eine Patientin oder ein Patient im laufenden Quartal die Krankenkasse und erfolgt nach dem Kassenwechsel, aber in demselben Quartal, eine weitere Behandlung – dann mit einer neuen elektronischen Gesundheitskarte – resultiert daraus abrechnungstechnisch ein neuer Fall, quasi eine neue Patientin bzw. ein neuer Patient. Gemäß Bundesmantelvertrag beinhaltet ein Behandlungsfall alle bei derselben Person in demselben Quartal durch dieselbe Ärztin bzw. denselben Arzt (dieselbe Praxis) zu Lasten derselben Krankenkasse erbrachten Leistungen. Ändert sich ein Parameter, liegt ein neuer Behandlungsfall vor. Damit bedingt ein Wechsel der Kasse das Vorliegen eines neuen Behandlungsfalls mit der Folge, dass alle EBM-Positionen, die bezogen auf das Quartal oder den Krankheitsfall begrenzt berechnungsfähig sind, erneut in vollem Umfang berechnet werden können.
Wichtig
Bei Ersterhebung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht.
Die Zusatzbeiträge werden nahezu jährlich angepasst und liegen im Jahr 2023 zwischen 0,8 und 1,9 %, hälftig zahlungspflichtig für Arbeitgeber/Arbeitnehmer.
Bei einem Kassenwechsel im Laufe des Quartals sind alle auf den Quartals- und Krankheitsfall bezogen begrenzt berechnungsfähigen GOP erneut berechnungsfähig.
Auch für urologische Praxen ist dies von Bedeutung, da eine ganze Reihe von auf den Behandlungsfall bezogen begrenzt berechnungsfähigen Positionen erneut in demselben Quartal bei derselben Patientin bzw. demselben Patienten abgerechnet werden können:
Die Grundpauschalen 26210 bis 26212 einschließlich der Zuschlagspositionen 26220, 26222, 26227 und 26228,
Gebührenordnungsposition (GOP) 02310 Behandlung einer sekundär heilenden Wunde,
GOP 26313 Blasendruckmessung,
GOP 26315 Onkologiepauschale,
GOP 26330 ESWL je Seite einmal.
Für Früherkennungsuntersuchungen besteht beim Wechsel der Kasse keine erneute Abrechnungsmöglichkeit. Die Krebsvorsorgeuntersuchung nach GOP 01731 kann aufgrund der entsprechenden Vorgabe in den Krebsfrüherkennungsrichtlinien nur einmal jährlich abgerechnet werden, die sonografische Untersuchung auf das Vorliegen eines Bauchaortenaneurysmas bei Männern ab dem Alter von 65 Jahren nur einmalig lebenslang.
Kassenwechsel bei Quartalsbeginn
Erfolgt der Kassenwechsel zeitgleich mit dem Beginn eines neuen Quartals, entfallen diese Abrechnungsvorteile gegenüber einem Kassenwechsel im Laufe des Quartals und greifen auch nur dann, wenn dieselbe Patientin bzw. derselbe Patient vor und nach dem Kassenwechsel in die Praxis kommt.
Auf einen Blick
DMP
Hat sich ein Patient für ein Disease-Management-Programm (DMP) eingeschrieben, ist bei einem Kassenwechsel eine Neueinschreibung bei der neuen Kasse erforderlich.
Selektivverträge
Nimmt ein Patient an einem Selektivvertrag teil, ist eine Neueinschreibung bei der neuen Krankenkasse erforderlich, falls diese ebenfalls Selektivverträge anbietet. Andernfalls endet die Teilnahme an Selektivverträgen.
Verordnungen
Auch hinsichtlich der Verordnungen von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln wirkt sich ein Wechsel der Krankenkasse aus. Hat z. B. die bisherige Kasse Kosten für Arzneimittel im Off-Label-Use übernommen, ist bei der neuen Kasse ein entsprechender Antrag zu stellen.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de
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