Zitierweise: HAUT 2022;33(4):222-223.
Zunehmend kommen Patientinnen und Patienten mit Wünschen gerade nach Haarentfernung in die dermatologische Praxis. In der gesetzlichen Krankenversorgung gelten für eine Laserepilation als Kassenleistung strenge Voraussetzungen. Gleiches gilt für private Krankenversicherer! Damit die erbrachten Leistungen von dort anerkannt werden, muss es sich um krankhaften oder entstellenden Haarwuchs handeln. Besondere GOP im GKV-Bereich wurden neu für die Epilation im Rahmen der Behandlung von Transsexualismus geschaffen (EBM-Ziffern 02325 bis 02328).
Auch private Kassen erstatten keine Wunschleistungen
Wünschen gesetzlich Versicherte aus anderen Gründen Epilationen, dürfen auch Vertragsärztinnen und -ärzte diese nach umfassender Aufklärung durchführen. Allerdings handelt es sich dann um Wunschleistungen, die als IGeL (individuelle Gesundheitsleistungen) schriftlich vereinbart werden müssen. Sie sind nach der GOÄ abzurechnen. Die gleiche Grundlage gilt für Selbstzahler und Privatversicherte, denn auch private Krankenkassen und Beihilfestellen erstatten keine Wunschleistungen.
Um in diesem Sektor Epilationen abrechnen zu können, können sich Ärztinnen und Ärzte ausschließlich der GOÄ bedienen. Die GOÄ wurde seit 1996 nicht mehr wesentlich verändert und kennt für die Laser-Epilation nur die Möglichkeit, diese gemäß § 6 analog abzurechnen. Die noch immer gültige Analogempfehlung der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2002 setzt die Laser-Epilation mit der Laserbehandlung z. B. von Besenreiservarizen, Warzen und anderen Hautveränderungen bei einer Ausdehnung von 7 bis 21 cm² gleich.
Das Honorar für die GOÄ-Ziffer 2885 variiert zwischen dem Einfachsatz von 69,94 Euro und dem Höchstsatz von 244,81 Euro. Zum 2,3-fachen Mittelwert sind 160,87 Euro pro Sitzung liquidierbar. Werden die Kriterien des § 5 für eine Höherbewertung erfüllt, kann ein Honorar zwischen dem Mittel- und dem Höchstsatz liquidiert werden. Diese Kriterien sind ausschließlich Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände bei der Ausführung.
Die genannten 7 bis 21 cm² bilden das räumliche Maß für die epilierte Stelle ab. Im selben Behandlungsfall kann Ziffer 2885 bis zu drei Mal (für drei Sitzungen) berechnet werden. Dabei müssen behandelte Körperregionen einzeln betrachtet werden. Wird also bei einer Person sowohl im Gesicht als auch an einer Extremität epiliert, sind beide Bereiche im Sinne getrennter Körperregionen berechenbar. Es ist sinnvoll, dies in der Arztrechnung zu kennzeichnen.
Betäubung wird oft nicht berechnet
Bei besonders empfindlichen Personen wird vor der Epilation großflächig eine leicht betäubende Salbe aufgetragen. Hier ist das Zielleistungsprinzip der GOÄ zu beachten: Ob mit oder ohne diese leichte Betäubung epiliert werden soll, entscheiden die Behandelnden. Grundsätzlich wäre für das Aufbringen der Salbe Ziffer 209 GOÄ abrechenbar. Oft wird aber nur die Epilation berechnet, um Diskussionen um Ziffer 209 zu vermeiden. Der Ersatz der Auslagen für die betäubende Salbe kann aber in jedem Fall nach § 10 GOÄ in Rechnung gestellt werden.
Die notwendigen IGeL-Verträge für die Epilation sollten so aufgebaut werden, dass die Wunschleistung in Form der dafür anzuwendenden GOÄ-Ziffer dargestellt wird. Alle Bestandteile, die im § 12 der GOÄ für eine fällige Rechnung gefordert sind, müssen außerdem enthalten sein. Die Patienten erklären ihr Einverständnis, dass sie selbst Schuldner einer Rechnung nach der GOÄ werden und voraussichtlich kein Kostenträger die Leistung übernimmt. Hier verschärft auch das so genannte „Patientenrechtegesetz“ (§ 630 c BGB) die Formvorgaben. Es verpflichtet die Ärztinnen und Ärzte als Behandelnde nicht nur in medizinischer, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht zur Aufklärung ihrer Patienten. Schon deshalb ist zu einer IGeL-Vereinbarung in schriftlicher Form dringend zu raten.
Wer Epilationen vornimmt, kann sich außerdem der Möglichkeit bedienen, nach § 2 GOÄ die Honorarhöhe abzudingen. Dies muss durch eine gesondert von Arzt und Patient zu unterschreibende Erklärung geschehen, nicht verbunden mit dem IGeL-Vertrag. Von der Pflicht, den Patienten nach § 12 GOÄ eine schriftliche Rechnung vorzulegen, bewahrt eine solche Honorarvereinbarung nicht.
Mögliche Steuerpflicht beachten
Wer in nennenswertem Umfang Wunschleistungen anbietet und erbringt, sollte sich zuvor steuerlich beraten lassen, um die dann entstehende Umsatzsteuerpflicht – ggf. sogar eine Gewerbesteuerpflicht – abschätzen zu können.