Urologie: Besuch durch Medizinische Fachangestellte
In manchen Regionen ist der vom Honorar her unattraktive Besuch der Medizinischen Fachangestellten (MFA) durchaus häufig, insbesondere zur Versorgung von Heimbewohnerinnen und -bewohnern.
„Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z. B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutabnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel), 100 Punkte, 5,83 €.
Die Pauschalgebühr nach Nr. 52 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das nichtärztliche Personal den Arzt begleitet. Wegegeld ist daneben nicht berechnungsfähig.“
Nr. 52 GOÄ darf nur mit dem Einfachsatz und damit 5,83 € abgerechnet werden. Ebenso klar ersichtlich ist, dass zur Nr. 52 kein Wegegeld berechnet werden darf und dass die Nr. 52 nicht neben Ziffern für den ärztlichen Hausbesuch (Nrn. 48, 50, 51 GOÄ) berechnet werden darf.
Manche Kostenträger behaupten, Nr. 52 GOÄ sei nur als einzige Leistung berechenbar. Das ist falsch. Im Text der Nr. 52 sind Verband- oder Katheterwechsel nur beispielhaft für Leistungen genannt, die beim MFA-Besuch angebracht sein können. Weder aus dem Text der Legende noch aus der anschließenden Abrechnungsbestimmung geht hervor, dass die beispielhaft genannten Leistungen in der Gebühr für die Nr. 52 eingeschlossen seien. Sie sind als delegierte Leistungen nicht anders zu behandeln, als wenn sie in der Praxis durchgeführt würden.
Delegierte Leistungen
Die MFA erbringt beim Besuch der Patientin oder des Patienten Leistungen, die an sie delegiert wurden. Von der Ärztin oder dem Arzt an nichtärztliche Mitarbeitende delegierte Leistungen dürfen gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ als eigene Leistungen berechnet werden. Bei einer ambulanten Behandlung unterliegen diese Leistungen beim Ansatz des Steigerungsfaktors dann auch keinen anderen Beschränkungen als denen, welche die GOÄ für die jeweilige Leistung vorsieht. Ggf. kann die Leistung auch mit dem 3,5- bzw. 2,5-fachen Faktor bemessen werden. Selbstverständlich muss dann aber in der Rechnung wie bei von der Ärztin oder dem Arzt persönlich erbrachten Leistungen dafür eine Begründung gegeben werden.
Auch die Berechnung von Sachkosten unterliegt keinen anderen Kriterien als denen, wie wenn die Ärztin oder der Arzt die Leistung selbst (eigenhändig) erbracht hätte. Werden von den MFA auf einer Fahrt mehrere Patientinnen und Patienten besucht (z. B. in einem Altenheim oder einer Seniorenresidenz), ist die Nr. 52 jeweils (für jede Patientin bzw. jeden Patienten) berechenbar. Dies ist auch möglich, wenn die Personen in einer häuslichen Gemeinschaft wohnen. Der Unterschied in der Abrechnung der Nrn. 50 und 51 zwischen Besuch und Mitbesuch für ärztliche Hausbesuche wird zur Nr. 52 in der GOÄ nicht gemacht.
Ärztliche Leistungen
Neben der Nr. 52 sind ggf. auch von der Ärztin oder dem Arzt selbst erbrachte Leistungen berechnungsfähig. Dies dann, wenn sie telemedizinisch erbracht wurden (z. B. eine Beratung nach Nr. 1 oder eine Wundkontrolle nach Nr. 5).
Zuschläge
Bei den Zuschlagsziffern verhält es sich so, dass die Zuschläge nach den Nrn. A bis K1 neben der Nr. 52 grundsätzlich nicht berechenbar sind. Diese Zuschläge sind in der GOÄ nur nicht delegationsfähigen Leistungen zugeordnet. Wenn aber die Ärztin oder der Arzt während des MFA-Besuchs z. B. per Videotelefonie zur Wundbeurteilung hinzugezogen wird oder die Patientin oder den Patienten selbst telefonisch berät, ist zu Nr. 5 bzw. 1 ggf. ein Zuschlag bzw. ggf. auch deren Kombination berechnungsfähig.
Bei den Zuschlägen E bis K2 ist die Nr. 52 entweder ausdrücklich im GOÄ-Text ausgeschlossen (F bis H) oder Nr. 52 ist nicht den Zuschlag auslösend (K2). Der Zuschlag E (dringlich erfolgte Anforderung und unverzügliche Ausführung, 9,33 €) ist jedoch zu Nr. 52 nicht ausgeschlossen. Nach den Bestimmungen, welche die Nebeneinanderberechnung der Zuschläge A bis K1 und E bis K2 verbieten, muss man sich aber entscheiden: Zuschlag E zu Nr. 52 oder Zuschlag A bis K2 zu den selbst erbrachten Leistungen.
Wichtig
Beim MFA-Besuch erbrachte, delegationsfähige Leistungen sind neben der Nr. 52 berechenbar, ggf. auch Auslagen und ggf. auch der Zuschlag E.
Wird die Ärztin oder der Arzt während des MFA-Besuchs telemedizinisch hinzugezogen, sind die dafür berechenbaren Leistungen berechenbar, ggf. auch mit einem „Unzeitzuschlag“ oder deren möglichen Kombination.
Nr. 52 darf nur mit dem Einfachsatz berechnet werden, die daneben berechenbaren Leistungen dürfen gesteigert werden.
Wegegeld ist zu Nr. 52 nicht berechenbar.
Nr. 52 ist je besuchtem Patienten berechenbar. Dies auch dann, wenn sie in derselben häuslichen Gemeinschaft wohnen.
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