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Dermatologie, Abrechnung Dermatologie
GOÄ-Tipp | Dermatologie

Hautärztliche Praxis: Wann die GOÄ gilt

Lange Zeit war strittig, ob ärztliche Leistungen für Privatversicherte und Selbstzahler auch dann nach der GOÄ abgerechnet werden, wenn der Behandlungsvertrag nicht mit der Ärztin oder dem Arzt, sondern mit einer „juristischen Person“ geschlossen wird.


11.11.2024
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Dass auch nicht medizinisch indizierte ärztliche Leistungen nach der GOÄ abgerechnet werden müssen, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) schon 2006 festgestellt (Urteil vom 23.03.2006, Az. III ZR 223/05). Damals ging es um eine kosmetisch indizierte Operation. Entscheidend ist, ob es sich um eine „berufliche Leistung“ von Ärztinnen und Ärzten handelt.

§ 1 Abs. 1 GOÄ: „Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“

„Berufliche Leistungen“ sind solche, für die man die Voraussetzung Ärztin oder Arzt erfüllen muss, um sie ausüben zu dürfen. Leistungen für die das keine Voraussetzung ist, die auch von anderen Berufsgruppen in gleicher oder ähnlicher Weise erbracht werden können, müssen auch von Ärztinnen oder Ärzten nicht nach der GOÄ abgerechnet werden. Es geht in erster Linie also um die Behandlung von Patientinnen und Patienten.

Wichtig

  • Ärztliche Behandlungen von Patientinnen und Patienten müssen, wenn keine „bundesgesetzliche Ausnahme“ vorliegt, nach der GOÄ abgerechnet werden.
  • Das gilt auch dann, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, z. B. einer Klinik oder mit einem MVZ, geschlossen wird.

Es gibt keine „Lex IGeL“

Ein Bundesgesetz „Lex IGeL“ gibt es nicht. Die GOÄ gilt auch für IGeL-Leistungen, unabhängig davon, ob sie medizinisch indiziert oder „Wunschleistungen“ (z. B. bei rein ästhetisch begründeter Indikation) sind. Wenn die von der GOÄ für die Leistungen angeführten Honorare zu niedrig sind, kann man das durch eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ lösen. 

Ausnahmen

Was im § 1 Abs. 1 GOÄ als Ausnahme genannt wird („Bundesgesetz“), ist in der Praxis häufig. Beispiele sind die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patientinnen bzw. Patienten (Abrechnung nach dem EBM), Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten (Abrechnung nach der UV-GOÄ, Unfallversicherungsträger), Berichte oder Gutachten im Auftrag von privaten Versicherungsunternehmen (das Honorar kann frei vereinbart werden).

Bundesgesetze ermöglichen auch, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) mit Kostenträgern Verträge schließen und die ärztlichen Leistungen zwar nach der GOÄ, aber mit Einschränkungen (Leistungsumfang und/oder Faktor) berechnet werden. Beispiele sind im Standardtarif oder Basistarif versicherte Patientinnen und Patienten, KVB I bis III.

GOÄ auch bei Behandlungsvertrag mit juristischen Personen

Ein Ausweg aus der Bindung an die GOÄ schien, dass der Behandlungsvertrag mit einer „juristischen Person“ geschlossen wird, für die die Ärztin oder der Arzt dann nur die „Erfüllungsgehilfen“ sind. Der BGH hat dies in zwei Urteilen abgelehnt.

Leitsatz des Urteils vom 4. April 2024 (Az. III ZR 38/23): „Der in § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen.“

In diesem Fall war der Behandlungsvertrag mit einem Universitätsklinikum geschlossen worden. Im Urteil vom 13. Juni 2024 (Az. III ZR 279/23) war eine Privatklinik Vertragspartner der Patientin. In beiden Fällen wurde der nach Pauschalen berechnete Honoraranspruch verneint, lediglich das sehr viel niedrigere, nach der GOÄ berechnete Honorar zugestanden. Die Urteile sind auf den Fall, dass der Behandlungsvertrag mit einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) geschlossen wird, übertragbar.