Bei der Nachbehandlung von IGeL sind bestimmte Vorgaben zu beachten.
Bundesmantelvertrag-Ärzte § 58, Absatz 2: „Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Versicherte eine Erkrankung durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Versicherten sind über den Grund der Meldung und die gemeldeten Daten zu informieren.“
Damit sind alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte verpflichtet, den Krankenkassen unter Angabe der personenbezogenen Daten mitzuteilen, dass eine Leistung im Sinne von § 58, Abs. 2, Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) erbracht wurde.
Ein Widerspruchsrecht gegen die Information der Krankenkasse hat die Patientin bzw. der Patient nicht. Problem: Werden Behandlungen von Krankheitszuständen in der Folge von IGeL erforderlich, werden diese nach dem EBM mit der Angabe entsprechender ICD-10-Codierungen abgerechnet. Zur Kennzeichnung dieser Leistungen ist zusätzlich der Code U69.10 anzugeben. Wortlaut U69.10: „Andernorts klassifizierte Krankheit, für die der Verdacht besteht, dass sie Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist.“
Abrechnung von Leistungen in der Folge von IGeL
Nach der Erbringung von IGeL sind in der Regel Nachbehandlungen erforderlich: Erneuern von Verbänden (Nr. 200 GOÄ), Entfernung von Fäden (Nr. 2007 GOÄ) usw. Derartige routinemäßige Nachbehandlungen sind ebenfalls als IGeL zu liquidieren. Komplizierter wird der Sachverhalt bei Komplikationen, wie beispielsweise bei Vereiterungen oder allergischen Reaktionen. In diesen Fällen resultiert eine Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Wird als Erkrankung aber lediglich eine allergische Reaktion oder die Behandlung einer sekundär heilenden Wunde angegeben, ist aus der Abrechnung der entsprechenden EBM-Positionen und den angegebenen ICD-10-Codierungen nicht ersichtlich, dass diese Erkrankungen die Folge zuvor durchgeführter IGeL sind. Daher ist bei dieser Konstellation zusätzlich der Code U69.10 anzugeben.
Wichtig
- Bei der Behandlung von Folgeerkrankungen nach kosmetischen Operationen, Tätowierungen oder Piercings ist die zuständige Krankenkasse zu informieren.
- Den Versicherten ist mitzuteilen, dass die Krankenkasse über den Sachverhalt informiert wird.
- Grundsätzlich bei der Behandlung von Folgeerkrankungen nach IGeL mit der Patientin bzw. dem Patienten vor der Behandlung einen Behandlungsvertrag schließen.
- Stellen Sie darin klar, dass Leistungen, die in der Folge von IGeL erbracht werden, ebenfalls als Selbstzahlerleistungen liquidiert werden.
Erstattungspflicht für Nachbehandlungen vermerken
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte befinden sich somit in der unbefriedigenden Situation, dass in der Folge von IGeL entstandene Sekundärerkrankungen über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) mit den üblichen Codierungen abzurechnen sind. Nachteil: Damit werden die abgerechneten Leistungen dem Behandlungsbudget zugeschlagen. Ob die Krankenkassen von ihren Versicherten bei Angabe des Codes U69.10 eine Beteiligung an den Kosten verlangen oder ob die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt beteiligt wird, ist fraglich. Bislang sind keine Fälle bekannt geworden, in denen die Krankenkassen ihre Versicherten entsprechend zur Kasse gebeten haben.
Ausweg
Gemäß § 18 BMV-Ä ist vor der Erbringung von IGeL ein schriftlicher Behandlungsvertrag mit den Versicherten zu schließen.
Mit dem Behandlungsvertrag sollte auch klargestellt werden, dass Nachbehandlungen in der Folge von IGeL ebenfalls nur als IGeL mit Liquidation nach der GOÄ erbracht werden.
IGeL werden – zumeist aus Kostengründen – auch im Ausland durchgeführt, zur Nachbehandlung wird z. B. eine hautärztliche Praxis aufgesucht. Hautärztinnen und Hautärzte sollten sich nicht scheuen, in diesen Fällen ebenfalls einen Behandlungsvertrag zu schließen, mit dem klargestellt wird, dass die erbrachten Leistungen nach der GOÄ liquidiert werden.