Auf der Webseite der BÄK unter www.baek.de (mit den Suchworten „Psychotherapeutische Versorgung“) sind die vollständigen Empfehlungen und Anmerkungen dazu zu finden. Dass Dokument heißt „Psychotherapeutische Versorgung von Privatversicherten und Beihilfeberechtigten wird gestärkt“, darin der Link zur Vereinbarung selbst. Mit der Suche „Hinweise und Erläuterungen zur Anwendung“ kommen Sie zu den Erläuterungen der BÄK.
Es fällt auf, dass sich die Empfehlungen stark an den EBM-Leistungen anlehnen. Auch sind „Vorgriffe“ auf die von der BÄK geplante „GOÄneu“ erkennbar. Von besonderem Interesse für Nervenärztinnen und Nervenärzte erscheinen dabei folgende Abschnitte (die Zahlen in Klammern sind die in der Veröffentlichung):
Wichtig
- Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer und Kostenträger haben Abrechnungsempfehlungen zu den psychotherapeutischen Leistungen gegeben.
- Diese sind auch interessant für Nervenärztinnen und Nervenärzte, die spezifische Verfahren anwenden.
- Die vollständigen Empfehlungen und Anmerkungen dazu finden Sie online bei der Bundesärztekammer.
(4) Erhebung des aktuellen psychischen Befunds
analog Nr. 801 (Nr. 801 GOÄ: Eingehende psychiatrische Untersuchung …, 250 Punkte, 2,3-fach 33,52 €)
Im Gegensatz zu Nr. 801 GOÄ ist hier keine „eingehende“ Untersuchung verlangt. Auch wird keine Mindestzeit gefordert. Die Abrechnungsfähigkeit ist nicht beschränkt, weder im Behandlungsfall noch innerhalb eines anderen Zeitraums. Im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Behandlung entscheidet allein die medizinische Notwendigkeit über die „Tiefe“ der Befunderhebung, Häufigkeit der Erbringung und Abrechnung. Wird die Leistung („Erhebung des aktuellen psychischen Befunds“) neben (in gleicher Sitzung) einer psychotherapeutischen Behandlung erbracht, zu der Zeitvorgaben bestehen, muss über die (Mindest-) Dauer der Behandlung hinaus ein eigener Zeitbedarf geltend gemacht werden können, der aber nicht einer bestimmten Zeitdauer unterliegt (keine Mindestzeit).
Alle Empfehlungen verlangen aber den Zusammenhang mit einer vorgesehenen oder stattfindenden psychotherapeutischen Behandlung.
12) Erstellung des verfahrensspezifischen Berichts an den Gutachter
für die Beantragung einer Psychotherapie mit einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren unter Einbeziehung vorliegender Befunde und ggf. Abstimmung mit vor- und mitbehandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten, je angefangene Stunde Arbeitszeit, analog Nr. 85 GOÄ (Nr. 85 GOÄ: Schriftliche gutachterliche Äußerung mit … Aufwand, 500 Punkte, 2,3-fach 67,03 €). Neben Nr. 85 sind Schreibgebühren (Nrn. 95, 96 GOÄ) und Porto berechenbar.
Die BPtK deutet die Empfehlung so, dass sie „anstelle der bisher üblichen Nr. 808“ abgerechnet werden kann. Setzt sich die Sichtweise der BPtK durch (was zu befürchten ist), ist das das endgültige „Aus“ für die Berechnung der Nr. 808 für die „Einleitung…“ und Bearbeitung der Beihilfe-Anträge und zusätzlich der Nr. 85 für den „Bericht an den Gutachter“ (der einem Gutachten entspricht). Durchsetzbar war die Berechnung der Nr. 808 + Nr. 85 aber ohnehin nur selten.
Psychotherapie, nicht „psychosomatische Grundversorgung“
Die Empfehlungen stehen im Kontext mit spezifischen psychotherapeutischen Behandlungen. Die psychosomatische Grundversorgung (Nrn. 845 bis 849 GOÄ) ist damit nicht gleichzusetzen. Für Nervenärztinnen und Nervenärzte, die auch spezifische psychotherapeutische Behandlungen durchführen, lohnt es aber, sich mit den Empfehlungen von BÄK, BPtK etc. zu befassen.
Auch telemedizinisch
„Die Leistungen nach den Nummern 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885 und/oder 886 sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig.“ (Empfehlung der Bundesärztekammer, Deutsches Ärzteblatt Jg. 119, Heft 1–2 vom 10. Januar 2022). Dies gilt auch für die in der Vereinbarung enthaltenen Analogabrechnungen.