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Neurologie, Abrechnung Neurologie Abrechnung
IGeL-Tipp | Nervenheilkunde

Streit bei der Begleichung der Rechnung vermeiden

Das Angebot von Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) in Vertragsarztpraxen wird vielerorts kritisch gesehen. Werden die Vorgaben für die Liquidation von IGeL nicht beachtet, könnte das Veranlassung sein, die IGeL-Rechnung nicht oder nicht vollständig zu begleichen. Werden die Vorgaben für die Rechnungsstellung missachtet, besteht kaum eine Chance, das fällige Honorar einzutreiben.   


11.11.2024
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Ärztinnen und Ärzte können ihre Leistungen nicht nach „freien Stücken“ berechnen, sie sind an Vorgaben gebunden: GKV-Leistungen sind nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abzurechnen, Leistungen bei Privatversicherten und IGeL nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). 

Keine Pauschalrechnungen

Angeblich werden nach Umfragen der gesetzlichen Krankenkassen mehr als die Hälfte aller IGeL in unzulässiger Weise mit Pauschalpreisen liquidiert. Bei Pauschalliquidationen können sich bei juristischen Auseinandersetzungen negative Konsequenzen ergeben. Besonders wenn eine Patientin oder ein Patient mit dem Ergebnis einer IGeL-Behandlung nicht zufrieden ist. Beispiel: Bei der Beseitigung von Falten mit Botox wird häufig nach Gründen gesucht, sich der Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise zu entziehen. Die pauschale Liquidation von IGeL bietet hierfür einen willkommenen Ansatz. 

Conditio sine qua non 

Die Liquidation von IGeL ist an die Vorgaben des § 5 der GOÄ gebunden. Demnach bemisst sich die Höhe des Honorars nach dem 1-Fachen bis 3,5-Fachen des Gebührensatzes. Wird die Regelspanne – das 1,8-Fache beim reduzierten Gebührenrahmen für delegierbare Leistungen bzw. der Steigerungsfaktor 2,3-fach für ärztliche Leistungen – überschritten, ist auch bei IGeL eine Begründung erforderlich. 

Wichtig

  • Rechnungsstellung immer nach der GOÄ, keine Pauschalliquidationen.
    Bei Überschreiten der Regelspanne (1,8- bzw. 2,3-fach) ist auch bei IGeL eine Begründung erforderlich.
  • Beim Überschreiten des nach der GOÄ höchstmöglichen Steigerungsfaktors (3,5-fach) im Vorfeld der Behandlung eine schriftliche Abdingung mit der Patientin/dem Patienten schließen.
  • Durch individuelle Steigerungsfaktoren bei IGeL glatte Rechnungsbeträge erzielen.
  • Vor der Durchführung von IGeL eine detaillierte wirtschaftliche Aufklärung mit schriftlicher Dokumentation vornehmen.

Freie Honorarvereinbarung 

Bei der Abrechnung von IGeL ergibt sich häufig – auch beim Ansatz des nach der GOÄ höchstmöglichen Steigerungsfaktors (3,5-fach) – dass ein ausreichendes Honorar nicht erzielt werden kann. Dann ist gemäß § 2 der GOÄ eine abweichende Vereinbarung – eine sogenannte Abdingung – mit den Patienten zu treffen, mit der festgelegt wird, dass ein Gebührensatz vereinbart wird, der über dem Höchstwert der GOÄ liegt.

Abdingung

  • Eine Abdingung ist nur nach persönlicher Absprache zwischen Ärztin bzw. Arzt und den Zahlungspflichtigen im Einzelfall vor der Erbringung der Leistung schriftlich zu treffen.
  • Neben den GOÄ-Positionen ist der avisierte Steigerungssatz sowie der vereinbarte Betrag festzulegen.
  • Darüberhinausgehende Erklärungen darf die Abdingung nicht enthalten.
  • Eine Begründung wie beim Ansatz des Steigerungsfaktors 3,5-fach ist bei der Angabe höherer Steigerungsfaktoren in der Abdingung nicht erforderlich, da es sich um eine freie Honorarvereinbarung handelt.
  • Es kann ein beliebiger Steigerungsfaktor vereinbart werden, ggf. auch 10- oder 20-fach. Der zahlungspflichtigen Person ist eine Kopie der Vereinbarung auszuhändigen.  
  • Zur besseren Compliance: Glatte Rechnungsbeträge

Zwischen dem 1,0- und 3,5-Fachen können die Steigerungsfaktoren beliebig gewählt werden. Durch individuelle Faktoren mit Stellen hinter dem Komma können glatte Rechnungsbeträge erzielt werden. Mit die häufigste IGeL ist das Ausstellen von Attesten. Bei Berechnung nach der Nr. 70 der GOÄ ergibt sich mit dem 2,15-fachen Steigerungssatz ein glatter Rechnungsbetrag von 5,00 €.  

Über die Kosten aufklären

Immer bedeutender wird die wirtschaftliche Aufklärung vor der Inanspruchnahme von IGeL. Schon mehrfach haben Patientinnen und Patienten Rechtstreitigkeiten zu ihren Gunsten entschieden, indem sie darauf hingewiesen haben, dass sie die IGeL nicht in Anspruch genommen hätten, wenn sie über die (hohen) Kosten vorab aufgeklärt worden wären.