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Gefäßmedizin, Abrechnung Gefäßmedizin, Dermatologie, Allgemein- & Innere Medizin Abrechnung
IGeL-Tipp | Gefäßmedizin

Fragen zu IGeL gibt es immer wieder

Auch Ärztinnen und Ärzte mit angiologischem Schwerpunkt erbringen Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), wenn auch nicht in dem Umfang wie einige andere Arztgruppen. Als IGeL erbracht werden von dieser Arztgruppe z. B. kosmetische Gefäßkorrekturen wie Sklerosierungen von Teleangiektasien, Schaumsklerosierungen oder Laserbehandlungen bei Varizen usw. Hinsichtlich der Erbringung und Liquidation von IGeL ergeben sich immer wieder neue Aspekte und Fragen.


21.01.2025
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Die mit am häufigsten erbrachte IGeL ist das Ausstellen von Attesten und Bescheinigungen für die Schule, für den Arbeitsplatz und so weiter. Können derartige einfache Atteste – wie allgemein üblich – pauschal mit 5,00 Euro liquidiert werden?

Antwort: Nein, auch bei IGeL-Attesten ist lege artis eine pauschale Liquidation nicht statthaft, wenn auch meist keine Beanstandungen erfolgen. Empfehlung für die Form der Liquidation: Vordrucke mit Nr. 70 GOÄ, 40 Punkte, 2,15-fach, 5,00 Euro. Auf den Vordrucken muss, dann nur noch der Name und die Anschrift der Patientin bzw. des Patienten eingetragen werden.

Häufiger als die Inanspruchnahme von IGeL wird um Beratungen zu IGeL gebeten, beispielsweise zur Behandlung mit bestimmten, nicht im GKV-Bereich zugelassenen Behandlungsmethoden bei Varizen. Wie ist zu liquidieren, wenn nur eine Beratung zu IGeL erbracht wird?

Antwort: Beratungen zu IGeL sind ebenfalls als IGeL zu liquidieren. Da derartige Beratungen meist im Zusammenhang mit einer Behandlung zu Lasten der GKV erfolgt, wird meist auf die Liquidation der Beratung als IGeL verzichtet.

IGeL müssen immer gemäß den Vorgaben der GOÄ liquidiert werden. Häufig lässt sich bei Abrechnung nach der GOÄ für kostenintensive Leistungen kein adäquates Honorar erzielen. Wie kann in derartigen Fällen ein höheres Honorar erzielt werden?

Antwort: Wird der nach der GOÄ höchstmögliche Steigerungsfaktor (3,5- bzw. 2,5-fach) überschritten, ist auch bei IGeL gemäß § 2 Abs. 1 der GOÄ eine abweichende Vereinbarung (sogenannte Abdingung) erforderlich. Mit der Abdingung ist schriftlich festzuhalten, welche Gebührenordnungspositionen mit welchen Steigerungsfaktoren über den Höchstsatz der GOÄ hinaus abgerechnet werden sollen. Vereinbart werden darf nur ein höherer Steigerungsfaktor, die Punktzahlen der GOÄ-Positionen und der Punktwert der GOÄ dürfen nicht geändert werden. Die Wahl eines höheren Steigerungsfaktors bei IGeL muss in Relation zur erbrachten Leistung stehen. Mit der Abdingung kann ein angepasst hoher Steigerungsfaktor vereinbart werden, auch 10- oder 20-fach. Eine Begründung ist nicht erforderlich, da es sich um eine freie Honorarvereinbarung handelt.

Können IGeL mit dem gemäß der GOÄ höchstmöglichen Steigerungsfaktor berechnet werden?

Antwort: Wie bei Privatliquidationen kann der normale Gebührensatz (2,3-fach bei ärztlichen, 1,8-fach bei delegierbaren Leistungen) mit Begründung bis zum 3,5- bzw. 2,5-Fachen gesteigert werden.

Kann bei „suspekten“ Patientinnen und Patienten, bei denen Zweifel bestehen, ob sie die IGeL-Rechnungen bezahlen, Vorkasse verlangen?

Antwort: Das ist nicht möglich. Man kann aber direkt im Anschluss an die Behandlung eine Liquidation ausstellen und diese direkt einfordern. Oder: Wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsmoral bestehen, sollte die Erbringung von IGeL abgelehnt werden, wenn das medizinisch vertretbar ist.

 

Fazit

  • Keine Pauschalliquidationen bei IGeL.
  • IGeL immer nach der GOÄ liquidieren.
  • Vor IGeL immer einen schriftlichen Behandlungsvertrag schließen.
  • Ein Kostenvoranschlag ist bei IGeL unbedingt zu empfehlen, am besten durch Auflistung der wahrscheinlich zur Abrechnung gelangenden GOÄ-Positionen mit Steigerungsfaktor und Endbetrag.
  • Bei Überschreiten des nach der GOÄ höchstmöglichen Steigerungsfaktors vor Erbringung der IGeL eine Abdingung schließen.
  • Bei einer Abdingung ist keine Begründung für den erhöhten Steigerungsfaktor erforderlich.
  • Beratungen zu IGeL ebenfalls als IGeL liquidieren.
  • Bei „suspekten“ Patientinnen und Patienten IGeL direkt nach der Behandlung berechnen oder die Erbringung von IGeL ablehnen.