In die routinemäßige Betreuung von Patientinnen und Patienten in Wohn-, Pflege- und Altenheimen sind in erster Linie Hausärztinnen und Hausärzte eingebunden, meist verbunden mit dem Erfordernis, auch Besuche durchzuführen.
Dazu heißt es im § 17 Abs. 6 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV): Die Besuchsbehandlung ist grundsätzlich Aufgabe der behandelnden Hausärztin oder des Hausarztes. Ärztinnen und Ärzte mit Gebietsbezeichnung müssen Hausbesuche nur dann wahrnehmen, wenn eine entsprechende fachliche konsiliarische Beratung oder eine Behandlung im Rahmen des eigenen Fachgebiets erforderlich ist.
Grundsätzlich sind Besuche in betreuenden Einrichtungen ebenso wie andere Hausbesuche mit den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01410 bis 01413 abzurechnen. Für dringende Besuche in Wohn-, Pflege- und Altenheimen ist die GOP 01415 vorgesehen, berechnungsfähig für noch an demselben Tag ausgeführte Besuche.
Beispiel: Das Altenheim X ruft in der Praxis an und bittet um einen dringlichen Besuch bei der Patientin Y. Der Besuch wird noch an demselben Tag durchgeführt. Ist ein nichtärztlicher Praxisassistent (NäPa) angestellt und erscheint es vertretbar, dass dieser den Besuch ausführt, ist der NäPa-Besuch mit der GOP 03062 abzurechnen. Ist die Ausführung des Besuchs wegen der Schwere der geschilderten Erkrankung unverzüglich mit Unterbrechung der Sprechstunde erforderlich, wird die GOP 01412 (626 Punkte/74,71 €) anstelle der GOP 01415 (546 Punkte/65,16 €) angesetzt.
Manchmal wird von einem Heim für denselben Tag um mehrere dringende Besuche für verschiedene Patientinnen und Patienten gebeten. Dann kann es organisatorisch günstig sein, wenn die Ärztin oder der Arzt z. B. eine Patientin besucht und ein mitfahrender NäPa einen weiteren Patienten mit Berechnung der GOP 03062, wenn die Ausführung des Besuchs durch den NäPa vertretbar ist.
Gemäß der Leistungsbeschreibung ist die GOP 01415 nur in Einrichtungen mit Pflegepersonal berechnungsfähig. Diese Vorgabe wurde und wird – auch von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) – häufig dahingehend ausgelegt, das Pflegepersonal müsse die Ärztin bzw. den Arzt bei dem Besuch begleiten. Das trifft nicht zu, die Einrichtung muss lediglich über Pflegekräfte verfügen.
Mitbesuch GOP 01413
Beim Besuch mehrerer Patientinnen und Patienten in demselben Heim sind ab der zweiten Person die weiteren Besuche als Mitbesuche mit der GOP 01413 abzurechnen, auch wenn die Besuche auf verschiedenen Etagen oder in mehreren Wohnblöcken stattfinden. Nur wenn es sich um ein Heim handelt, in dem jeder Bewohner eine eigene Wohnung mit eigener Klingel bewohnt, ähnlich einem Haus mit Eigentumswohnungen oder mehreren Mietwohnungen, kann für jeden Besuch die GOP 01410, zzgl. Wegegeld, berechnet werden.
Wichtig
GOP 01415: Heimbesuche angefordert und ausgeführt noch an demselben Tag.
Bei separater Anforderung GOP 01415 bei mehreren Patientinnen und Patienten in einem Heim berechnungsfähig.
Bei Mitbesuchen an Samstagen in Heimen GOP 01102 zusätzlich zu GOP 01413 bei besonderer Anforderung.
Mehrfache Abrechnung der GOP 01415
Gemäß Leistungslegende ist die GOP 01415 für einen dringenden Besuch bei einer Patientin bzw. einem Patienten in einem Heim berechnungsfähig. Unter Umständen kann die GOP 01415 mehrfach nebeneinander abgerechnet werden. Beispiel: Das Pflegeheim X bestellt einen dringenden Besuch für Patientin A und später an demselben Tag einen Besuch für Patient B. Beide Besuche sind als dringlich eingestuft und werden noch an demselben Tag ausgeführt, die GOP 01415 ist für jede Person berechnungsfähig. Dieser Sachverhalt ist genau zu dokumentieren. Denn bei Prüfungen wurde dieser Abrechnungsmodus wiederholt beanstandet, weil die Prüfgremien annahmen, anstelle der mehrfach abgerechneten GOP 01415 seien Mitbesuche nach GOP 01413 abzurechnen.
Heimbesuche an Samstagen
Einige Hausärztinnen und Hausärzte führen auch samstags Routinebesuche in Heimen durch. Abzurechnen sind diese Besuche für die erste Patientin bzw. den ersten Patienten nach GOP 01410. Bei wegen der Erkrankung dringend erforderlichen und unverzüglich ausgeführten Besuchen kommt die GOP 01411 zum Ansatz. Für weitere Samstagsbesuche in demselben Heim sind die Mitbesuche gemäß GOP 01413 abzurechnen.
Und: Wird die Ärztin oder der Arzt bei Heimbesuchen an Samstagen vom Pflegepersonal aufgefordert, bei bestimmten Personen einen Mitbesuch durchzuführen, ist jeweils zusätzlich zur GOP 01413 die GOP 01102 berechnungsfähig, was entsprechend zu dokumentieren ist. Das gilt nicht, wenn die Ärztin oder der Arzt von sich aus entscheidet, bei welchen weiteren Patientinnen und Patienten ein Mitbesuch durchgeführt wird.
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