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GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

Neue Abrechnungsempfehlungen zur Psychotherapie für Hausärzte

Neue Abrechnungsempfehlungen zu psychotherapeutischen Leistungen können auch für Hausärztinnen und Hausärzte interessant sein.


13.11.2024
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Zum 1. Juli 2024 haben Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, PKV-Verband und Beihilfestellen gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zu psychotherapeutischen Leistungen gegeben. Die vollständigen Empfehlungen sind bei der Bundesärztekammer zu finden (www.baek.de, z. B. mit den Suchworten „Psychotherapeutische Versorgung“). Das führt zum Dokument „Psychotherapeutische Versorgung von Privatversicherten und Beihilfeberechtigten wird gestärkt“, darin der Link zur Vereinbarung selbst.

Es fällt auf, dass die Empfehlungen den EBM-Leistungen ähneln. Auch sind „Vorgriffe“ auf die von der BÄK geplante „GOÄneu“ erkennbar. Von besonderem Interesse für Hausärztinnen und Hausärzte erscheinen dabei (die Zahlen in Klammern sind die in der Veröffentlichung) folgende Abschnitte:

(4) Erhebung des aktuellen psychischen Befunds

analog Nr. 801 (Nr. 801 GOÄ: Eingehende psychiatrische Untersuchung …, 250 Punkte, 2,3-fach 33,52 €)

Im Gegensatz zu Nr. 801 GOÄ ist hier nicht die Untersuchung von mindestens drei der Inhalte einer vollständigen psychi­atrischen Untersuchung verlangt (drei von Bewusstsein, Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, Denkablauf, mnestische Funktionen). Auch ist keine Mindestzeit verlangt. Die Abrechnungsfähigkeit ist nicht beschränkt, weder im Behandlungsfall noch in einem anderen Zeitraum. Im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Behandlung entscheidet allein die medizinische Notwendigkeit über die Häufigkeit der Erbringung und Abrechnung.

Wichtig

  • Im Vorgriff auf die „GOÄneu“ haben Bundesärztekammer und Kostenträger Abrechnungsempfehlungen zu psychotherapeutischen Leistungen gegeben.
  • Diese sind auch für psychotherapeutisch tätige Hausärztinnen und Hausärzte interessant.
  • Die vollständigen Empfehlungen und Anmerkungen dazu sind bei der Bundesärztekammer einsehbar.
  • Zum Zeitpunkt der Manuskriptfassung galt noch die dort enthaltene Einschränkung für Hamburg und Schleswig-Holstein.

Wird die Leistung („Erhebung des aktuellen psychischen Befunds“) neben (in gleicher Sitzung) mit einer psychotherapeutischen Behandlung erbracht, zu der Zeitvorgaben bestehen, muss über die (Mindest-)Dauer der Behandlung hinaus ein eigener Zeitbedarf geltend gemacht werden können, der aber nicht einer bestimmten Zeitdauer unterliegt (keine Mindestzeit).

Mit der Empfehlung soll offensichtlich die Lücke geschlossen werden, dass Nr. 801 GOÄ sich auf eine „psychiatrische“ Untersuchung bezieht, die Empfehlung verlangt einen Zusammenhang nur mit einer vorgesehenen oder stattfindenden psychotherapeutischen Behandlung.

5) Psychotherapeutische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration

analog Nr. 804, einmal je Kalendertag (Nr. 804 GOÄ: Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration, 150 Punkte, 2,3-fach 20,11 €)

Diese Empfehlung dient der Übertragung einer psychiatrischen Behandlung auf psycho­therapeutische Behandlungen.

Psychotherapie, nicht „psychosomatische Grundversorgung“

Die Empfehlungen stehen im Kontext mit spezifischen psychotherapeutischen Behandlungen. Die psychosomatische Grundversorgung ist damit nicht gleichzusetzen. Für Hausärztinnen und Hausärzte, die auch spezifische psychotherapeutische Behandlungen durchführen, lohnt es, sich mit den Empfehlungen der Bundesärztekammer etc. zu befassen.

Auch telemedizinisch

„Die Leistungen nach den Nummern 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885 und/oder 886 sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig.“ (Empfehlung der Bundesärztekammer, Deutsches Ärzteblatt Jg. 119, Heft 1–2 vom 10.01.2022). Dies gilt auch für die in der Vereinbarung enthaltenen Analogabrechnungen.