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Urologie, Abrechnung Urologie Abrechnung
IGeL-Tipp | Urologie

Wie Behandlungen nach „kosmetischen“ IGeL abrechnen?

Insbesondere jüngere Menschen lassen sich zunehmend tätowieren oder an verschiedenen Körperstellen piercen. Damit stellt sich die Frage, ob und inwieweit damit zusammenhängende ärztliche Leistungen ebenfalls privat zu liquidieren oder zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen sind.


12.06.2023
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Bei der Nachbehandlung von IGeL sind bestimmte Vorgaben zu beachten. 

Bundesmantelvertrag § 58
Bundesmantelvertrag (BMV) § 58, Abs. 2: „Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Versicherte eine Erkrankung durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Versicherten sind über den Grund der Meldung und die gemeldeten Daten zu informieren.“

Ein Widerspruchsrecht gegen die Information der Krankenkasse besteht nicht. Um bei der Abrechnung der nach IGeL erbrachten Leistungen diese als solche kenntlich zu machen, ist die Abrechnung zusätzlich mit einer besonderen Codierung zu versehen: U69.10. 

Neben Tätowierungen dürften Urologinnen und Urologen eher wegen Piercings im Genitalbereich konsultiert werden – eine kosmetische Variante, die zunehmend häufiger beobachtet wird. 

Nachbehandlungen nach IGeL

Routinemäßige Nachbehandlungen nach IGeL, wie z. B. das Entfernen von Piercingmaterial, sind ebenfalls als IGeL zu liquidieren. Kritischer wird es bei Komplikationen, beispielsweise Vereiterungen oder allergischen Reaktionen. In diesen Fällen resultiert eine Behandlung zu Lasten der GKV. Wird als Erkrankung lediglich eine allergische Reaktion auf Piercingmaterial oder die Behandlung einer sekundär heilenden Wunde nach einer rituellen Zirkumzision angegeben, ist aus der Abrechnung nicht ersichtlich, dass diese Erkrankungen die Folge zuvor durchgeführter IGeL sind. Daher ist bei Erkrankungen infolge von kosmetischen/ästhetischen Eingriffen die zusätzliche Codierung U69.10 anzugeben: 

ICD-10-Code U69.10
„Andernorts klassifizierte Krankheit, für die der Verdacht besteht, dass sie Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist“.

Die Codierung U69.10 ist begrenzt auf Folgeerkrankungen nach ästhetischen Operationen und damit auch bei Folge­erkrankungen nach rituellen oder aus ästhetischen Gründen durchgeführten Zirkumzisionen sowie nach Tätowierungen oder Piercings anzugeben. 

Behandlung 

Kontrovers erörtert wird, wie und zu wessen Lasten Folgeerkrankungen nach IGeL zu liquidieren sind. Ergänzend § 58, ­Absatz 2 BMV ist in § 52, Absatz 2 SGB V festgelegt: „Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme wie beispielsweise einer ästhetischen Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern“.

Damit befindet sich die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt in einer unbefriedigenden Situation: Zunächst muss in der Folge von IGeL entstandenen Erkrankungen über die KV mit den üblichen Codierungen abgerechnet werden, zusätzlich mit dem Code U69.10. Nachteil: Damit werden die abgerechneten Leistungen zunächst dem Behandlungsbudget zugeschlagen. Bislang sind keine Fälle bekannt geworden, in denen die Krankenkassen ihre Versicherten entsprechend § 52, Abs. 2 SGB V zur Kasse gebeten haben. Mit dem Behandlungs­vertrag sollte deswegen auch klargestellt werden, dass Nachbehandlungen nach IGeL ebenfalls nur per Liquidation als ebensolche erbracht werden können. 

Wichtig

Bei der Behandlung von Folgeerkrankungen nach kosmetischen Operationen, Tätowierungen oder Piercings ist die zuständige Krankenkasse zu informieren.

Den Versicherten ist mitzuteilen, dass die Krankenkasse über den Sachverhalt informiert wird.

Grundsätzlich bei der Behandlung von Folgeerkrankungen nach IGeL mit den Patientinnen und Patienten vor der Behandlung einen Behandlungsvertrag schließen und klarstellen, dass die Leistungen, die infolge von IGeL erbracht werden, ebenfalls als Selbstzahlerleistungen liquidiert werden.

 

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de