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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Handwerkerleistungen vorauszahlen und Steuern sparen

Handwerkerarbeiten im eigenen Haushalt lassen sich steuerlich absetzen. Was dabei im Allgemeinen beachtet werden muss, thematisiert die erste Hälfte des Beitrags. Ein neues Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf klärt in der zweiten Beitragshälfte auf, wie Sie die Möglichkeit der Steuerermäßigung durch Vorauszahlungen nutzen können.


18.12.2024
D. Balharek
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Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 € pro Jahr (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuer­gesetz, EStG). Dies gilt jedoch nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Haushalt innerhalb der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt. 

Hinweis: Auch Handwerkerleistungen im Rahmen einer eigengenutzten Ferienwohnung/Zweitwohnung sind im Rahmen des Höchstbetrags  abzugsfähig. 

Weitere Voraussetzung ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung per Banküberweisung. Eine Barzahlung ist schädlich für die steuerliche Berücksichtigung, da mit dieser Vorschrift die Schwarzarbeit verhindert werden soll.

Bei dem Höchstbetrag handelt es sich um eine Steuerermäßigung, somit können maximal 1.200 € direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Abzugsfähig sind die Aufwendungen für die Arbeitslöhne zzgl. der Maschinen- und Fahrtkosten sowie der Entsorgungskosten. Materialkosten können nicht berücksichtigt werden. 

Im Idealfall sollte der Handwerker die abzugsfähigen Aufwendungen getrennt in der Rechnung ausweisen. Im Zweifel ist auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller möglich.

Vorauszahlungen nur im Leistungsjahr

Weiterhin gibt es auch die Möglichkeit, Vorauszahlungen vor Leistungserbringung zu leisten. Dies kann sinnvoll sein, wenn am Ende des Jahres festgestellt wird, dass der Höchstbetrag von 1.200 € (= 20 % von 6.000 € Rechnungsbetrag) noch nicht vollständig ausgeschöpft worden ist. Um die steuerliche Abzugsfähigkeit zu gewährleisten, müssen jedoch weitere Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 18. Juli 2024 (Az. 14 K 1966/23 E) entschieden, dass grundsätzlich kein Abzug für Vorauszahlungen möglich ist. In diesem Fall ging es um die Erneuerung einer Heizungsanlage sowie die Lieferung und Montage einer Sanitäranlage. Die Handwerkerleistungen fanden im Januar 2023 statt. Der Steuerpflichtige hatte bereits im November 2022 Vorauszahlungen an den Handwerker geleistet, die sich auf die anfallenden Lohnkosten beziehen sollten. Diese Vorauszahlungen basierten jedoch nicht auf Abschlagsrechnungen des Handwerkers, sondern wurden vom Steuerpflichtigen selbst ermittelt und dem Handwerker per E-Mail mitgeteilt. Im Jahr 2023 wurden diese Vorauszahlungen in der Endabrechnung berücksichtigt. Der Steuerpflichtige beantragte 2022 eine Steuerermäßigung für diese Abschlagszahlungen. Das Finanzgericht hat nun die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass in diesem Fall keine Steuerermäßigung gewährt werden kann. Zum einen fehlte eine Rechnung des Handwerkers für die geleisteten Vorauszahlungen. Zudem konnten die strittigen Aufwendungen nicht berücksichtigt werden, da keine Ausgaben „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt wurden. Im Streitjahr wurden keine Handwerkerleistungen erbracht. Die Steuerermäßigung setzt daher grundsätzlich voraus, dass die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen tatsächlich erbracht wurden.

Das Finanzgericht hat außerdem mitgeteilt, dass es Situationen geben kann, in denen Voraus- oder Anzahlungen vor Erbringung der Leistung im Veranlagungszeitraum der Zahlung anerkannt werden können. Voraussetzung: Die Zahlungsmodalitäten sind marktüblich und wurden ausdrücklich vom Handwerksbetrieb angefordert. Eine Anzahlung, die ohne Aufforderung des Leistungserbringers erfolgt, also „ins Blaue hinein“, kann nicht als marktüblich oder sachlich gerechtfertigt angesehen werden und ist daher nicht zu berücksichtigen.

Fazit

Anzahlungen können bereits vor der Leistungserbringung als Handwerkerleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings muss der Handwerksbetrieb eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung ausstellen und die Zahlung muss per Überweisung erfolgen.

Autor
Steuerberater Dennis Balharek

Dennis Balharek 
Bachelor of Arts in Business Administration (B. A.)
Steuerberater, Niederlassungsleiter Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH)
alpha Steuerberatung GmbH 
Lurgiallee 16
60439 Frankfurt am Main 
069-950038-14
d.balharek(at)alpha-steuer.de

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