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Urologie, Abrechnung Urologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Urologie

6 häufige Erstattungsprobleme in der Urologie

Immer wieder kommt es im ärztlichen Praxisalltag zu Situationen, dass abgerechnete Leistungen von den Krankenversicherern moniert und den Patientinnen und Patienten nicht erstattet werden. Dem lässt sich vorbeugen.


10.04.2023
Dr. med. Heiner Pasch
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. Endoskopie mit flexiblen Geräten und Analogabrechnung

Die Nr. 682a GOÄ (Kombinierte Urethro- und Zystoskopie mit vollflexiblen Instrumenten) wird seitens der Versicherungen nicht akzeptiert, da es keine offizielle Ziffer der Bundesärztekammer (BÄK) ist; sie wird oft in der Nr. 1787 GOÄ umgesetzt. Begründung: Für diese Leistung gibt es eine GOÄ-Nr., deshalb ist eine analoge Abrechnung nicht möglich.

Mögliche Alternative:

Abrechnung mit gesteigertem, bis zu 3,5-fachem Faktor (Abrechnungsempfehlung des Vorstandes der BÄK (Deutsches Ärzteblatt 2012;109(19): A-987/B-851/C-843)) einen eventuellen Selbstbehalt des Patienten mit dem Patienten im Vorfeld der Behandlung kommunizieren, eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 GOÄ für diese Leistung vor Leistungserbringung unterschreiben und vom Patienten unterschreiben lassen. 

. (Labor-)Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand

Viele Laboruntersuchungen werden in Abhängigkeit einer gleichen Analysetechnik in Katalogen aufgelistet, wobei es in jedem Katalog eine letzte Abrechnungsnummer gibt mit dem Leistungsinhalt „Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand“, z. B. die Nr. 4069. Bei all diesen Positionen findet sich unter der Leistungslegende konsequent der Hinweis: „Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.“

Lösung:

Eine praxisspezifische Liste mit häufig in der Praxis untersuchten Para­metern erstellen und, falls möglich, eigene Abrechnungspositionen in der EDV erstellen.

. NMP22: Präventive vs. kurative Leistung

Ein Blasentumortest kann nur kurativ abgerechnet werden, bei klinischem Tumorverdacht oder in der Rezidivprophylaxe.

Lösung:

Bei rein präventivem Ansatz (z. B. Screening bei Risikopatienten) ist die Abrechnung auch bei Privatpatienten lediglich als IGe-Leistung möglich, möglichst mit Behandlungsvertrag.

. Abrechnung Instrumenten­reinigung

Die Kosten für Instrumentenreinigung oder -desinfektion können nach § 4 Abs. 3 Satz 1 GOÄ nicht separat berechnet werden; sie fallen unter Praxiskosten. 

Nach § 10 GOÄ können anteilig Material- und Sachkosten berechnet werden, die mit dem einmaligen Gebrauch am Patienten verbraucht sind. Nicht berechnet werden können jedoch nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 „Desinfektions- und Reinigungsmittel“.

Auch eine Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 wegen „erhöhtem technischem Aufwand“ etc. ist nicht möglich. Es müssen patienten- bzw. krankheitsfallspezifische Begründungen sein. 

. Nichtabrechenbarkeit von Leistungen, die Teil einer anderen Leistung sind (Nr. 5220)

Bei der Nr. 5220, der „Harntraktkontrastuntersuchung – einschließlich retrograder Verabreichung des Kontrastmittels, gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)“, sind die Leistungen nach Nr. 370 und 5295 als Teilleistungen nicht neben Nr. 5220 abrechenbar (§ 4 Abs. 2a Satz 1).

. Abrechnung Nr. 1702 neben Nr. 1785

Für den gegenseitigen Ausschluss beider Leistungen finden sich weder in der GOÄ noch bei der BÄK Hinweise. Auch im GOÄ-Kommentar des Deutschen Ärzte-­Verlages (begründet von D. Brück) sowie im Kommentar von Wezel-Liebold (Asgard-Verlag) sind irgendwelche Ausschlusskriterien benannt.

Lediglich der GOÄ-Kommentar aus dem Springer-Verlag (Hrsg. Dr. P. Hermanns, online-Version 2021) beinhaltet eine – allerdings nicht komplette – Ausschlussregelung zur Nr. 1785: „Kann eine Zystoskopie nicht ohne Dehnung der Harnröhre durchgeführt werden, weil aufgrund krankhaft entstandener oder angeborener Verengung vor der Zystoskopie eine Dehnungsbehandlung nach den Nrn. 1701 oder 1702 erforderlich ist, so können diese Leistungen zusätzlich zur Zystoskopie berechnet werden“.

Lösung:

Werden beide Leistungen abgerechnet, muss auch für beide Leistungen getrennt eine begründende Diagnose 
angegeben werden.



www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/index.html#BJNR024820988BJNE079201126 
Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.27, Stand Juni 2021).
Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2023.
www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006, aktuelle Online-Version

Mit freundlicher Unterstützung der AÄA Apotheken- und Ärzte-Abrechnungszentrum Dr. Güldener GmbH 

Ihr Ansprechpartner: Felix Stiller
0711 99373-2984
f.stiller(at)drgueldener.de
www.aäa.de