Mehr als ein Drittel der niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen sind in Gemeinschaftspraxen niedergelassen, die Kooperationsform Praxisgemeinschaft wird seltener gewählt.
§ 87 Abs. 2ac SGB V: „Die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind arztgruppenspezifisch als Grund- und Zusatzpauschalen abzubilden.“
Dementsprechend wurden für die Vergütung der üblichen gynäkologischen Basisleistungen die Grundpauschalen 08210 bis 08212 und im Kapitel „Gynäkologie“ (Kapitel 08 EBM) die quartalsbezogenen pauschalen Gebührenordnungspositionen (GOP) 08310 Blasendruckmessung, 08341 sonografische Prüfung der Durchgängigkeit der Eileiter und 08345 Onkologiepauschale aufgenommen, die auch in Gemeinschaftspraxen nur einmal je Patientin und Quartal berechnungsfähig sind.
Praxisgemeinschaft wirtschaftlich vorteilhafter?
In einer Kooperationsform als Praxisgemeinschaft handelt es sich um eigenständige Praxen mit separater Abrechnung. Alle Quartalspauschalen und andere nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähigen GOP können bei Behandlungen durch eine andere Ärztin bzw. einen anderen Arzt der Praxisgemeinschaft erneut bei denselben Patientinnen berechnet werden. Einer besonderen Genehmigung bedarf es für diese Kooperationsform nicht, lediglich eine Anzeige bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und Ärztekammer ist erforderlich. Um Facharztpraxen dazu zu bewegen, als Gemeinschaftspraxen an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, wird gemäß 5.1 der allgemeinen Bestimmungen des EBM fachärztlichen Gemeinschaftspraxen ein Aufschlag von 10 % auf die Grundpauschalen gewährt.
Wichtig
Insbesondere bei unterschiedlicher apparativer Ausrüstung (mit oder ohne Röntgen, Sonografie usw.) und unterschiedlicher ärztlicher Tätigkeit (mit Operationen oder ohne) prüfen, ob eine Praxisgemeinschaft Vorteile bietet wegen der dann in höherem Maße möglichen Liquidation bei denselben Patientinnen.
Plausibilitätsprüfung
Wird ein hoher Patientenanteil in Praxisgemeinschaften gemeinschaftlich behandelt, gehen die KVen davon aus, dass dieser willentlich herbeigeführt wurde und nicht oder nicht nur auf medizinischen Indikationen beruht. Um Verdachtsfällen nachgehen zu können, wurden in der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Plausibilitätsprüfung gemäß § 106a SGB V unter § 11 Abs. 2 Kriterien definiert, wann bei einem hohen gemeinsamen Patientenanteil eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen ist:
20 % Patientenidentität bei versorgungsbereichsgleichen Praxen (z. B. Gynäkologin und Chirurg), bezogen auf jede einzelne Praxis der Praxisgemeinschaft.
30 % Patientenidentität bei versorgungsbereichsübergreifenden Praxen (z. B. Hausarzt und Gynäkologin), bezogen auf jede einzelne Praxis der Praxisgemeinschaft.
Beispiel
Gynäkologin Frau Dr. Muster rechnet 1.000 Behandlungsfälle ab, davon 200 Vertreter- bzw. Überweisungsfälle ihres chirurgischen Kollegen Herrn Dr. Mustermann. Dr. Mustermann rechnet 800 Behandlungsfälle ab, davon 100 Vertretungs- bzw. Überweisungsfälle von Dr. Muster, insgesamt werden somit 300 Patientinnen gemeinsam behandelt. Für Dr. Muster ergibt das einen gemeinsamen Patientenanteil von 30 %, für Dr. Mustermann von 37,5 %. Das Aufgreifkriterium wäre damit für beide Praxen gegeben.
Vorteile
Nachteile
Reduzierte Betriebskosten: Geräte, z. B. Röntgen- und Sonografiegeräte, können gemeinschaftlich genutzt werden, die Mitarbeitenden können in jeder der beteiligten Praxen tätig werden.
Separate Patientenkarteien müssen geführt werden.
Die gemeinsame Inanspruchnahme von Räumlichkeiten, Personal und Geräten ist vertraglich zu vereinbaren (Aufteilung der Kosten für Miete, Löhne, Wartung der Geräte, Büromaterial usw.).
Die Patientenunterlagen dürfen durch andere Ärztinnen und Ärzte der Praxisgemeinschaft nur mit Einverständnis der Patientinnen eingesehen werden.
Bei juristischen Auseinandersetzungen, Regressen, Anschuldigungen wegen Falschabrechnungen usw. haftet jede Ärztin/jeder Arzt für sich.
Die Praxen müssen klar voneinander getrennt sein: Jeweils eigene Postadresse, eigene Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Webseiten.
Getrennte Abrechnung gegenüber der KV und bei Privatpatientinnen.
Tab. Praxisgemeinschaft
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