Bisher betrachtete man es mancherorts als möglich, ärztliche Leistungen gegenüber Patientinnen und Patienten nicht nach der GOÄ, sondern z. B. über vereinbarte Pauschalen abzurechnen, wenn der Behandlungsvertrag nicht mit einer Ärztin oder einem Arzt, sondern mit einer „juristischen Person“, z. B. einem MVZ, abgeschlossen wurde.
§ 1 Abs. 1 GOÄ: „Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“
„Berufliche Leistungen“ sind solche, für die man die Voraussetzung Ärztin oder Arzt erfüllen muss, um sie ausüben zu dürfen. Leistungen, für die dies keine Voraussetzung ist, die auch von anderen Berufsgruppen in gleicher oder ähnlicher Weise erbracht werden können, müssen auch von Ärztinnen oder Ärzten nicht nach der GOÄ abgerechnet werden. Es geht also vor allem um die Behandlung von (hier) Patientinnen.
Wichtig
- Ärztliche Behandlungen von Patientinnen müssen, wenn keine „bundesgesetzliche Ausnahme“ vorliegt, nach der GOÄ abgerechnet werden.
- Das gilt auch dann, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, z. B. einer Klinik, mit einem MVZ oder einem „Institut“, geschlossen wird.
GOÄ auch bei „IGeL“
Ein Bundesgesetz, das für IGeL eine Ausnahme begründen würde, gibt es nicht. Sie sind nach der GOÄ abzurechnen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Leistungen medizinisch indiziert oder „Wunschleistungen“ (z. B. bei rein ästhetisch begründeter Indikation) sind. Wenn die GOÄ dafür kein ausreichendes Honorar ausweist, kann man das durch eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ lösen.
Ausnahmen
Ausgenommen von der Abrechnung nach der GOÄ sind nicht nur die „bundesgesetzlich begründeten“ wie z. B. die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patientinnen (Abrechnung nach dem EBM), Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten (Abrechnung nach der UV-GOÄ, Unfallversicherungsträger), Berichte oder Gutachten im Auftrag von privaten Versicherungsunternehmen (das Honorar kann frei vereinbart werden).
Ausnahmen können auch solche sein, in denen zwar nach der GOÄ abgerechnet wird, aber nicht mit den „normalen“ Regeln der GOÄ. Bundesgesetze ermöglichen, dass Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) mit Kostenträgern Verträge schließen und die ärztlichen Leistungen zwar nach der GOÄ, aber mit Einschränkungen (Leistungsumfang und/oder Faktor) berechnet werden. Beispiele sind im Basistarif versicherte Patientinnen, KVB I bis III. Für auch vertragsärztlich tätige Ärztinnen oder
Ärzte sind diese Regelungen verbindlich.
GOÄ auch bei Behandlungsvertrag mit juristischen Personen
Ein Ausweg aus der Bindung an die GOÄ schien, dass der Behandlungsvertrag mit einer „juristischen Person“ geschlossen wird, für die die Ärztin oder der Arzt dann nur die „Erfüllungsgehilfen“ sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in zwei Urteilen abgelehnt.
Leitsatz des Urteils vom 4. April 2024 (Az. III ZR 38/23):
„Der in § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen.“
In diesem Fall war der Behandlungsvertrag mit einem Universitätsklinikum geschlossen worden. Im Urteil vom 13. Juni 2024 (Az. III ZR 279/23) war eine Privatklinik Vertragspartner der Patientin. In beiden Fällen wurde der nach Pauschalen berechnete Honoraranspruch verneint, lediglich das sehr viel geringere, nach der GOÄ berechnete Honorar zugestanden.
Die Urteile gelten auch für den Fall, dass der Behandlungsvertrag mit einem MVZ oder einem „Institut“ geschlossen wird. Entscheidend ist, ob dort Ärztinnen oder Ärzte „berufliche Leistungen“ erbringen.