Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Pädiatrie, Abrechnung Pädiatrie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Pädiatrie

Zeitbezogene Abrechnungsausschlüsse in der Pädiatrie

„Zeitbezogen“ heißt in der GOÄ, dass Leistungen („Ziffern“) in einem bestimmten Zeitraum nicht neben anderen Ziffern oder nur einmal berechenbar sind. 


04.12.2024
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken

„neben“ bzw. „je Sitzung“ 

Die häufigste zeitbezogene Bestimmung ist „nicht neben“ oder „nur einmal je Sitzung“. Beide Bestimmungen sind rein zeitlich zu verstehen. Das geht z.B. hervor aus der Bestimmung zum Ausschluss von z.B. Beratungen und Untersuchungen des Abschnitts B neben Visiten (Nrn. 45, 46): „Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag …“ oder aus der allgemeinen Bestimmung Nr. 2 vor Abschnitt B bei Mehrfachberechnung der 1, 3, 5 bis 8 an einem Tag: „Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben.“   

Jedoch reichen verschiedene Uhrzeiten allein noch nicht aus. Sonst würde es ja ausreichen, z.B. bei Sonografien genauestens darauf zu achten, wann man welches Organ untersucht und dann die verschiedenen Uhrzeiten anzugeben. Bsp.: 15.50 Uhr: Nr. 410 - Sonografie der Leber / 15.54 Uhr: Nr. 417 - Sonografie der Schilddrüse. Der honorarbegrenzende Sinn der Bestimmung, dass Nr. 410 nicht „neben“ Nr. 417 berechenbar ist, wäre aufgehoben.  

Die Bestimmungen „neben“ bzw. „je Sitzung“ sind deshalb auf die in einer Inanspruchnahme der Ärztin oder des Arztes erbrachten Leistungen anzuwenden. Das zeigt auch die anderenorts in der GOÄ verwendete Formulierung „Inanspruchnahme“, z.B. bei der Nr. 2 „darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht mit anderen Gebühren berechnet werden.“ Eine „Inanspruchnahme“ der Ärztin oder des Arztes beginnt, wenn die Patientin oder der Patient die Praxis betritt, sie endet, wenn sie/er die Praxis verlässt. Auf alle Leistungen, die in diesem Zeitraum erbracht werden, treffen „neben“ bzw. „je Sitzung“ zu.  

Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass Leistungen, die „nebeneinander“ ausgeschlossen sind oder auf „einmal je Sitzung“ begrenzt sind, auch an demselben Tag berechnet werden dürfen, wenn sie in verschiedenen Arzt-Patienten-Kontakten erfolgten. Beispiel: morgens Behandlung u.a. mit Berechnung der Nrn. 1, 7, 410, 3x 420, 250 etc. Nachmittags ruft die Mutter an, weil inzwischen Laborwerte eingetroffen sind. Ihr werden diese und das weitere Vorgehen ausführlich erläutert. Die dafür berechenbare Nr. 3 GOÄ wäre neben den morgens erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig, ist es hier aber weil eben nicht „neben“ erbracht. 

Die GOÄ fordert in diesem Fall keine Angaben der Uhrzeiten. Es empfiehlt sich aber. In der Regel können Sie dadurch Einwände vermeiden. Wie hier im Beispiel für die Nr. 3 empfiehlt sich das in allen Fällen, in denen Leistungen nicht „nebeneinander“ oder „nur einmal je Sitzung“ berechnungsfähig sind, aber in verschiedenen Sitzungen an demselben Tag erbracht wurden. 

Wichtig

  • Der häufigste Irrtum (und entsprechende Einwände) von Kostenträgern bezieht sich darauf, dass auf „neben“ oder „je Sitzung“ bezogene Abrechnungsausschlüsse für den Tag gelten würden.

  • Einwände können oft vermieden werden, wenn man in der Rechnung auch dann, wenn die GOÄ das nicht fordert, zu den betroffenen Leistungen desselben Tages in der Rechnung die verschiedenen Uhrzeiten angibt.

„einmal täglich“ 

Wenn tatsächlich gemeint ist, dass Leistungen an demselben Tag nicht mehrfach (oder auch nicht nebeneinander) berechnungsfähig sind, wird das in der GOÄ klar gesagt. Beispiel: bei den Höchstwerten zu Laborleistungen, dort heißt es: „die Höchstwerte umfassen alle Untersuchungen aus einem Körpermaterial … das an einem Kalendertag gewonnen wurde…“. Der „Behandlungstag“ bezieht sich strikt auf das jeweilige Datum, ist somit synonym mit dem „Kalendertag“. Wenn ein 24-Stunden-Zeitraum gemeint ist, sagt die GOÄ auch das klar aus. Beispiel: bei Nr. 435 (intensivmedizinische Behandlung) „bis zu 24 Stunden Dauer“. 

„nicht zusammen mit anderen Gebühren“ 

Diese Bestimmung sagt dasselbe wie „neben“ bzw. „je Sitzung“. Beispiel: Nr. 2 GOÄ. Es ist also statthaft, die Nr. 2 z.B. für die Übermittlung von Laborbefunden durch die Medizinische Fachangestellte am Nachmittag desselben Tages wie andere, vormittags erbrachte Leistungen zu berechnen. Auch hier sollten Sie die unterschiedlichen Uhrzeiten in der Rechnung anführen. 

„innerhalb von“

Beispiele sind die Nr. 30 (homöopathische Erstanamnese) und Nr. 34 (Erörterung). Es heißt „innerhalb von einem Jahr“ bzw. „innerhalb von sechs Monaten“. Das bezieht sich nicht auf das Kalenderjahr bzw. die Monatsnamen, sondern auf bestimmte Zeiträume. Der beginnt mit dem auf die erste Berechnung folgenden Tag. Beispiele: Nr. 30 (homöopathische Erstanamnese, „innerhalb von einem Jahr nur einmal“) wird am 11.03.2024 berechnet. Sie kann frühestens am 12.03.2025 erneut berechnet werden. Nr. 34 („innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal“) wird erstmalig am 11.11.2024 berechnet. Sie kann bis zum 11.05.2025 nur noch einmal berechnet werden, am 12.05.2025 wäre eine erneute Berechnung möglich. Die Regelung „einmal im Kalenderjahr“ (bei Nr. 15) bezieht sich auf die Bezeichnung des Jahres. Rein theoretisch könnte Nr. 15 somit am 31.12.2024 und erneut am 01.01.2025 berechnet werden.