Die differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände ist mit GOP 35100, verbale Interventionen bei psychosomatischen Krankheitszuständen sind mit GOP 35110 abzurechnen.
Zutreffende ICD-10-Codes angeben
Bei Abrechnung der GOP 35100 und 35110 ist grundsätzlich neben einer somatischen auch eine psychosomatische Diagnose anzugeben.
Wird nur die Differentialdiagnostik nach GOP 35100 erbracht, kann diese GOP auch bei dem Verdacht auf das Vorliegen einer psychosomatischen Erkrankung (Zusatz „V“) beziehungsweise zum Ausschluss einer entsprechenden Erkrankung (Zusatz „A“) angegeben werden. Bei verbalen Interventionen nach GOP 35110 muss die Diagnose gesichert sein (Zusatz „G“). Die Ursache für eine erforderliche psychosomatische Behandlung sollte in Kinderarztpraxen möglichst im pädiatrischen Bereich liegen. Beispiele: F40.2 Spezifische Phobien, F45.2 Hypochondrische Störung, F50.8 Essstörungen, F63.9 Abnorme Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle
In der Regel wird bei der Abrechnung der GOP 35100 und 35110 nur geprüft, ob zusätzlich zu einer somatischen Diagnose mindestens eine Diagnose für psychische und Verhaltensstörungen angegeben wird, zu codieren mit einem der ICD-10-Codierungen F00-F99.
Dokumentation
Laut Leistungsbeschreibung zu GOP 35100 ist ausdrücklich ein schriftlicher Vermerk der ätiologischen Zusammenhänge (zwischen der somatischen und psychosomatischen Erkrankung) gefordert, was häufig nicht beachtet wird. Zwar werden zumeist eine psychosomatische und eine somatische Diagnose angegeben, aber der schriftliche Vermerk über die ätiologischen Zusammenhänge fehlt. Bei Abrechnung der verbalen Interventionen nach GOP 35110 sind die Erörterungsinhalte zumindest stichwortartig zu dokumentieren.
Die GOP 35100 und 35110 können auch mehrfach in demselben Quartal bei denselben Patienten*innen erbracht und abgerechnet werden, wenn der Verdacht besteht, dass eine weitere oder andere psychosomatische Erkrankung vorliegt. Grundsätzlich gibt es für die GOP 35100 und die GOP 35110 keine Mengenbegrenzung.
Wichtig
- Abrechnung der Differentialdiagnostik nach GOP 35100 auch bei Verdacht auf oder Ausschluss einer psychosomatischen Erkrankung mit Zusatz „V“ oder Zusatz „A“
- Bei verbalen Interventionen nach GOP 35110 gesicherte F-Diagnose mit Zusatz „G“ angeben
- Bei Abrechnung der GOP 35100 und 35110 somatische und psychosomatische Diagnose angeben
- Bei Abrechnung der GOP 35100 die ätiologischen Zusammenhänge der somatischen und psychosomatischen Erkrankung dokumentieren
Verwirrende Zeitvorgaben
Sowohl für die GOP 35100 als auch für die GOP 35110 ist eine Mindestdauer von 15 Minuten vorgegeben.
Zu kontroversen Auslegungen kommt es häufig dadurch, dass die GOP 35110 bis zu dreimal am Tag berechnungsfähig ist. Da für die GOP 35110 „Dauer mindestens 15 Minuten“ festgelegt ist, ist eine bis zu dreimalige Berechnung der GOP 35110 an demselben Tag nur möglich, wenn die verbalen Interventionen zu unterschiedlichen Tageszeiten – dann mit Angabe der Uhrzeit – erbracht werden. Die vielfach vertretende Annahme, die GOP 35110 sei zum Beispiel bei einer Dauer von mindestens 30 Minuten zweimal nebeneinander berechnungsfähig, ist nicht zutreffend. Zur Durchführung und Berechnung mehrerer verbaler Interventionen an demselben Tag muss der Patient/die Patientin die Praxis verlassen und zur Erbringung einer weiteren Intervention die Praxis aus eigener Intention erneut aufsuchen.
Die Zeiten der Leistungserbringung für die GOP 35100 und 35110, so zum Beispiel 10:00 Uhr bis 10:15 Uhr, sind bei der Abrechnung dieser Positionen nicht anzugeben.
Wird die differentialdiagnostische Klärung gemäß GOP 35100 erbracht, kann die Intervention nach GOP 35110 nicht neben der GOP 35100 berechnet werden, diese müsste dann an einem weiteren Behandlungstermin erbracht werden. Erörterungen gemäß den GOP 04230 und 04231 sind nicht neben der GOP 35100 oder 35110 berechnungsfähig, auch diese Leistungen sind anlässlich anderer Behandlungstermine zu berechnen