Wann zahlt die gesetzliche Krankenkasse für Labor und Supplemente?
Bei Verdacht auf einen Mangel an Biofaktoren wie Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen empfiehlt sich neben Anamnese und Nachweis der klinischen Mangelsymptome eine gezielte Labordiagnostik. Was gibt es hinsichtlich der Erstattung der Labordiagnostik zu beachten? Und wann zahlt die gesetzliche Kasse für die Supplementierung?
Wenn es diagnostisch oder therapeutisch erforderlich ist, kann der labordiagnostische Nachweis eines Mangels an Biofaktoren auch über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Nehmen wir als Beispiel die Erstattung der Labordiagnostik bei einem Patienten mit Verdacht auf Vitamin-D-Mangel. Das sagen verschiedene Kassenärztliche Vereinigungen:1,2
- Die Vitamin-D-Labordiagnostik wird von den Krankenkassen erstattet, wenn „ein begründeter Verdacht auf einen Mangel“ bzw. „ein behandlungsbedürftiger Mangel“ vorliegt bzw. „eine medizinische Notwendigkeit besteht“. Dies liegt im ärztlichen Ermessen.
- Klinisch manifest ist ein Vitamin-D-Mangel beispielsweise bei Osteomalazie oder der Niereninsuffizienz.
- Wenn die Grundleistung eine GKV-Leistung ist, kann auch die Verlaufskontrolle abgerechnet werden.
- Diese Angaben gelten in der Regel auch für den labordiagnostischen Nachweis eines Mangels anderer Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente.3
- Achtung: Im Falle einer Prüfung muss der Arzt in der Regel begründen können, warum die Labordiagnostik zulasten der GKV bestimmt wurde.
Zwischen Verordnung und Patientenwunsch
Anders sieht es bei einer routinemäßigen Vitamin-D-Labordiagnostik im Sinne eines Screenings bzw. rein präventiven Labortests aus. Diese sind keine Kassenleistungen. Der Patient muss die Blutuntersuchung also selbst zahlen. „Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“, heißt es diesbezüglich auf der Webseite einer bekannten Krankenkasse.
Wenn ein Mangel besteht
Eines vorweg: Zum Ausgleich eines Vitamin-D-Mangels – aber auch anderer Biofaktoren – empfiehlt sich eine Supplementierung mit zugelassenen Arzneimitteln und nicht mit Nahrungsergänzungsmitteln. Warum? Nahrungsergänzungsmittel gelten vom Gesetz her als Lebensmittel. Sie müssen vor dem Inverkehrbringen lediglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemeldet werden, ein Nachweis der Sicherheit und Wirksamkeit ist nicht erforderlich und es findet keine Prüfung oder Genehmigung durch eine Behörde statt.11 Für Arzneimittel – und damit auch für Vitamine & Co. in Form eines Arzneimittels – gilt hingegen das Arzneimittelrecht. Und für eine Zulassung als Arzneimittel ist der Hersteller verpflichtet, Sicherheit und Wirksamkeit nachzuweisen (s. auch Infokasten II).
Zudem dürfen Nahrungsergänzungsmittel nicht arzneilich wirksam sein. Sie dienen lediglich der Ergänzung der allgemeinen Ernährung bei gesunden Menschen, während Arzneimittel zur Linderung und Heilung von Krankheiten und Beschwerden eingesetzt werden. Im Falle von Biofaktoren in Form eines Arzneimittels wird dann als Indikation „bei nachgewiesenem Vitamin- bzw. Mineralstoffmangel“ oder „zur Vorbeugung gegen ...“ angegeben.
Was gilt für die Erstattung der Supplemente?
Biofaktoren, die in Form von Nahrungsergänzungsmitteln angeboten werden, werden grundsätzlich nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Um eine Kostenerstattung zu ermöglichen, ist generell eine Zulassung als Arzneimittel erforderlich. Zu den verschreibungspflichtigen Biofaktoren zählen hochdosierte Arzneimittel, insbesondere solche mit Vitamin A oder Vitamin D. Diese können auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden. Allerdings sind die meisten als Arzneimittel zugelassenen Biofaktorenpräparate nicht verschreibungspflichtig und fallen daher nicht unter die Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen.
Keine Regel ohne Ausnahme
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind also per Gesetz von der Verordnung ausgeschlossen – mit folgenden Ausnahmen:
- Ausnahme: „Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verordnungsfähig.“12
- Ausnahme: In Anlage 1 der Arzneimittelrichtlinien sind Ausnahmen gelistet, bei denen auch nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Behandlung von Krankheiten und bei der Einnahme bestimmter Medikamente verordnet werden können.13,14
Was sagt Anlage 1 in Bezug auf Vitamin D?
Vitamin D ist bei ausreichender alimentärer Calciumzufuhr auch als Monopräparat erstattungsfähig und zwar
- zur Behandlung der manifesten Osteoporose
- zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich
einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie mit wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen - bei einer Bisphosphonat-Behandlung
Als weitere Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss werden beispielsweise zitiert „wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei der Dialyse“ oder „Zinkverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung … durch Dialysebehandlung bedingten nachgewiesenen Zinkmangel“.16 Und die Kassenärztliche Vereinigung Bayern ergänzt auf ihrer Webseite17 „Entsprechend § 12 Abs. 7 der Arzneimittel-Richtlinie sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie eingesetzt werden, verordnungsfähig, wenn das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist.“
Dr. Daniela Birkelbach
Gesellschaft für Biofaktoren e. V.
daniela.birkelbach(at)gf-biofaktoren.de
www.gf-biofaktoren.de
[1] Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO). (2015). VIN – VerordnungsInfo Nordrhein. Ausgabe 01/2015.
[2] Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM), Gebührenordnungsposition 32413. Online-EBM.
[3] https://www.gf-biofaktoren.de/fileadmin/gfbiofaktoren/pdfs/Tabelle-Laborkosten-Biofaktoren.pdf
[4] Gan Y et al.: The Association between Serum Vitamin D Levels and Urinary Tract Infection Risk in Children: A Systematic Review and Meta-Analysis. Nutrients 2023 Jun 9; 15(12): 2690
[5] Deng QF et al.: Vitamin D and Urinary Tract Infection: A Systematic Review and Meta-Analysis. Ann Clin Lab Sci 2019 Jan; 49(1) :134-142
[6] Chidambaram S et al.: The Association Between Vitamin D and Urinary Tract Infection in Children: A Case-Control Study. Cureus 2022 May 24; 14(5): e25291
[7] Burhan Ali S et al.: Vitamin D deficiency as a risk factor for urinary tract infection in women at reproductive age. Saudi J Biol Sci. 2020 Nov; 27(11): 2942-2947
[8] Jorde R et al.: Prevention of urinary tract infections with vitamin D supplementation 20,000 IU per week for five years. Results from an RCT including 511 subjects. Infect Dis (Lond) 2016 Nov-Dec; 48(11-12): 823-828
[9] Chen TC, Holick MF: Vitamin D and prostate cancer prevention and treatment. Trends Endocrinol Metab 2003 Nov; 14(9): 423-430
[10] Lou YR et al.: The role of Vitamin D3 metabolism in prostate cancer. J Steroid Biochem Mol Biol 2004 Nov; 92(4): 317-325
[12] www.kbv.de/media/sp/Schnelluebersicht_Arzneimittel.pdf
[13] Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Arzneimittel-Richtlinie.
[14]https://www.g-ba.de/richtlinien/3/
[16] https://www.g-ba.de/downloads/83-691-956/AM-RL-I-OTC-2024-10-09.pdf
[17] Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB). (2018, 27. September). Verordnung Aktuell: Vitamin-D-Präparate zwischen Verordnungsfähigkeit und Patientenwunsch.