Die Mitarbeiterin war als Medizinische Fachangestellte für eine Augenklinik tätig. Im Arbeitsvertrag war ausdrücklich die Praxis als Arbeitsort vereinbart. Aufgrund einer Erkrankung an Multipler Sklerose konnte sie nicht weiter vor Ort in der Praxis arbeiten. Sie verlangte deshalb, aus dem Homeoffice eingesetzt zu werden. Von dort gedachte sie, die Telefonzentrale zu betreuen, Termine zu koordinieren, Praxiskorrespondenz zu erledigen und Abrechnungen zu erstellen. Vor ihrer Erkrankung gehörten in erster Linie die Arztassistenz, der Patientenempfang sowie die Diagnostik zu ihren Aufgaben. Der Arbeitgeber lehnte den Wechsel ins Homeoffice ab.
Kein Anspruch auf Homeoffice
Die Richter beider Instanzen gaben dem Arbeitgeber recht. Er müsse die Mitarbeiterin nicht im Homeoffice beschäftigen. Ihr stehe kein entsprechender Anspruch zu.
Insbesondere sei die Klinik nicht aufgrund der Rücksichtnahmepflicht gehalten, einem Wechsel ins Homeoffice zuzustimmen. Zwar müsse der Arbeitgeber die Tätigkeit durchaus anpassen, wenn der Mitarbeiter seinen bisherigen Aufgaben krankheitsbedingt nicht mehr nachkommen könne. Das gelte aber nur in den Grenzen des Arbeitsvertrags, sprich: Der Arbeitgeber müsse keine neuen Bedingungen schaffen, die über die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag hinausgingen.
Genau das sei aber der Fall, wenn die Mitarbeiterin im Homeoffice beschäftigt werden möchte. Die Arbeit aus dem Homeoffice stelle im Vergleich zur Beschäftigung als Medizinische Fachangestellte eine vertragsfremde Beschäftigung dar. Zum einen sei im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Praxis als Arbeitsort vereinbart. Zum anderen entsprächen die Tätigkeiten aus dem Homeoffice nicht dem Berufsbild einer Medizinischen Fachangestellten. Insbesondere die Arztassistenz, der Patientenempfang sowie die Diagnostik seien aus der Ferne nicht möglich.
Keine Abweichung wegen Schwerbehinderung
Die Richter berücksichtigten auch, dass die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber einem schwerbehinderten Mitarbeiter weiter reichen können. Nach § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB IX) muss der Arbeitgeber nämlich den Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Mitarbeiters weitgehend an die körperliche Beeinträchtigung anpassen. Auf dieser Grundlage können – anders als zuvor erläutert – auch Anpassungen geschuldet sein, die über die vertraglich vereinbarte Tätigkeit hinausgehen.
Allerdings lehnten die Richter auch auf dieser Rechtsgrundlage den Wechsel ins Homeoffice ab. Der Arbeitgeber schulde keine Anpassung, die mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden oder ihm unzumutbar wäre. Insbesondere müsse er keinen neuen und nicht benötigten Arbeitsplatz schaffen.
Das wäre hier der Fall gewesen. Die Klinik müsste die Stelle im Homeoffice organisatorisch erst schaffen. Auch bestehe kein technisches System, das eine solche Tätigkeit im Homeoffice ermöglichen würde.
Fazit
Wenn Praxismitarbeiter aus den eigenen vier Wänden arbeiten möchten, sind sie in der Regel auf eine entsprechende Vereinbarung angewiesen. Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung oder aus betrieblicher Übung sind in medizinischen Einrichtungen selten.
Gegenüber körperlich beeinträchtigten Mitarbeitern gilt meist nichts anderes, wie die Entscheidung zeigt. Ein Anspruch mag ausnahmsweise bei reiner Verwaltungstätigkeit bestehen, sofern der Arbeitsort nicht ausdrücklich vereinbart ist.