Frage: Sie sagen, dass glatte Rechnungsbeträge gestellt werden sollen. Nach meiner Info ist das nicht statthaft. Muss man nicht der GOÄ entsprechend die Beträge bis auf den Cent darstellen? Wir machen es in der Praxis bspw. wie folgt: Beratung (Nr. 1 GOÄ) 14,92 €.
In der GOÄ heißt es (§ 5): „Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes“. (Gebührensatz = Faktor) Entsprechend für 1- bis 2,5-fach, 1- bis 1,3-fach. Danach ist es nicht verboten, den Faktor auch mit mehr als einer Nachkommastelle anzusetzen. Dadurch kann man z. B. die Nr. 1 mit 2,145-fachem Faktor ansetzen (resultierend glatte 20 €). Gängige Praxisverwaltungsprogramme lassen die Eingabe auch solch „krummer“ Faktoren zu. Wenn man es ganz genau macht, sollte wie oben angeführt verfahren werden. Letzteres ist aber nicht nötig. Die GOÄ sieht die kaufmännische Rundung vor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Um bei der Nr. 1 auf 14,92 € zu kommen, müssten Sie ohne Rundungen mit dem Faktor 3,2017 rechnen oder – so wie es die GOÄ ausdrücklich erlaubt – gerundet mit Faktor 3,2 und kämen auf 14,91 €.
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