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Kollegenkreis

4 Gründe, die Patientenbehandlung abzulehnen

Für Vertragsärztinnen und -ärzte gilt die Behandlungspflicht, doch in begründeten Fällen dürfen Patientinnen und Patienten abgelehnt werden – und das kommt durchaus vor. Wir haben häufige Gründe, warum Ihre Kolleginnen und Kollegen die Reißleine ziehen, zusammengetragen, die kürzlich im Ärztenetzwerk „coliquio“ geteilt wurden.*,1


10.12.2024
N. Haidlauf, A. Kaufmann
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Rechtlicher Hintergrund

Wird eine Krankenversichertenkarte oder ein anderer gültiger Behandlungsausweis vorgelegt, besteht für Vertragsärztinnen und -ärzte – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – Behandlungspflicht. Dazu § 13 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä): „Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren.“ 

Keine Angabe findet sich im BMV-Ä dazu, was unter „begründeten Fällen“ zu verstehen ist.2

1. Ungebührliches Verhalten 

Verhalten sich Patientinnen und Patienten – was zunehmend beobachtet wird – ungebührlich gegenüber der Ärztin oder dem Arzt oder den Medizinischen Fachangestellten (MFA), kann eine Behandlung abgelehnt werden, z. B., wenn sich diese beleidigend oder abfällig gegenüber der Ärztin, dem Arzt oder den Mitarbeitenden im Wartezimmer äußern. 

Dass das immer wieder vorkommt, zeigt die Diskussion im coliquio-Forum. Ein Kollege aus der psychologischen Psychotherapie beobachtet einen Anstieg solcher Fälle: „Immer mehr PatientInnen, die uns aufsuchen, haben größere Lücken in Erziehung und Pädagogik und verhalten sich entsprechend.“ 

Werden Personen beleidigend, handgreiflich oder belästigen sie andere Wartende oder das Personal, bewerten das die meisten als „No-Go“. Ein Kollege aus der Inneren Medizin drückt es folgendermaßen aus: „Wenn ein Patient mir gegenüber handgreiflich wird oder mit klaren Worten andeutet, dass er mehr als Behandlung erwartet, mache ich klar, dass ich eine weitere Behandlung ablehne.“

Nicht immer bleibt es bei rein verbalen Angriffen. Eine Kollegin aus der Neurochirurgie hat sogar schon einmal Patienten erlebt, die im Wartebereich oder am Empfang sichtbar angetrunken randaliert haben: „Hier mussten wir aus Sicherheitsgründen vom Hausrecht Gebrauch machen oder die Polizei um Hilfe bitten“. Doch nicht immer muss es derart eskalieren. Nach der Erfahrung der Neurochirurgin lassen sich aufkommende Aggressionen bisweilen mit „noch mehr Freundlichkeit“ eindämmen. 

Eine freundliche, aber bestimmte Abfuhr erhielt auch eine Patientin in einer gynäkologischen Praxis: „Ich habe einmal eine Patientin abgelehnt, die wegen ,starker‘ Schmerzen ,notfallmäßig' in die Praxis kam. Im Wartezimmer hat sie dann fröhlich telefoniert und musste vielleicht insgesamt 20 Minuten warten. Die Patientin tönte dann im Wartezimmer, wenn sie nicht gleich drankäme, würde sie mich verklagen. Ich habe sie dann korrekt untersucht, natürlich nichts gefunden und sie dann in Zukunft der Praxis verwiesen … ganz ruhig und sachlich.“

Wo fängt ungebührliches Verhalten an? 

Für viele ist es bereits ein Zeichen mangelnden Respekts, mehrfach und ohne „guten Grund“ nicht zum vereinbarten Termin zu erscheinen. Ein Allgemeinmediziner handhabt derartige Fälle strikt: „Wer zweimal kurzfristig absagt, bekommt ungefragt ein erzieherisches Gespräch, beim dritten Mal bitte woanders hingehen.“

2. Unwirtschaftliche Behandlung  

Werden unwirtschaftliche Behandlungsmethoden verlangt oder solche, die nicht zum vertragsärztlichen Leistungsbereich gehören, kann die Behandlung abgelehnt werden. Derartige Behandlungen können dann, nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung mit den Betroffenen, als IGeL privat liquidiert werden – sofern die Maßnahme für die Patientin oder den Patienten keine unnötigen Risiken birgt.

Immer wieder kommt es vor, dass Wünsche geäußert werden, „die mit den Leitlinien oder dem anerkannten Stand der Wissenschaft nicht in Einklang zu bringen sind“. Für einige Kolleginnen und Kollegen ein legitimer Trennungsgrund. Ein Arzt aus der Radiologie: „Ich habe Patienten abgelehnt, wenn die angeforderte bildgebende Diagnostik nicht der Klärung der Überweisungsdiagnose dient und nur eine unnütze Strahlenbelastung darstellen würde.“ 

3. Fehlende Compliance 

Ein weiterer berechtigter Grund für den vorzeitigen Behandlungsabbruch kann die Nichteinhaltung von Therapieanweisungen sein. Insbesondere wenn der eingeschlagene Behandlungspfad von Anfang an patientenseitig infrage gestellt wird, entstehen oft Schwierigkeiten. Ein anderer Radiologe berichtet z. B. von einer Patientin, die den Anweisungen des Personals nicht folgen wollte und darauf bestand, bei der bildgebenden Diagnostik eine vermeintliche „Spezialkleidung“ zu tragen. Nach gut 45 Minuten sei die Diskussion beendet und damit die Behandlung abgebrochen worden. 

Mangelnde Compliance kann sich auch in fragwürdiger Zahlungsmoral zeigen. In diesen Fällen wird häufig eine weitere Behandlung verweigert, die mit einer privaten Kostenübernahme verbunden wäre: „Ich bin ein mittelständischer Unternehmer und kein Kreditinstitut oder ein sozialer Dienst, und ich muss zusehen, dass ich meine Mitarbeiterinnen und mich mit meiner Arbeit finanziell absichere“, sagt ein Zahnmediziner.

4. Gestörtes Vertrauensverhältnis 

Werden beispielsweise abwegige Wünsche hartnäckig vertreten oder Therapieanweisungen nicht befolgt, kann dies das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient massiv belasten. In der Diskussion wurden Fälle geschildert, in denen Patientinnen und Patienten schwerwiegende Grunderkrankungen verschwiegen oder das Gespräch heimlich aufgezeichnet haben. Stellen sich Menschen, die bereits juristisch erfolglos gegen die Praxis vorgegangen sind, erneut mit Behandlungswünschen vor, ist man einem Kollegen aus der Zahnmedizin zufolge gut beraten, „Nein“ zu sagen: „Ich würde ebenfalls die Elektivbehandlung/-diagnostik ablehnen, wenn sich erneut ein Patient vorstellt, der bereits früher gegen die Praxis erfolglos eine Schadenersatzklage wegen angeblichem Kunstfehler geführt hat. Diesem sollte man nicht freiwillig Gelegenheit geben, den Rechtsstreit zu wiederholen.“

In solchen Situationen ist die Frage berechtigt, ob eine erfolgreiche Behandlung unter diesen Voraussetzungen noch möglich ist. Ärztinnen und Ärzte stehen dann vor der Entscheidung, ob sie die betreffende Person mit freundlichen, aber klaren Worten darüber informieren, dass die Behandlung nicht fortgeführt werden kann – oder ob sie den Ball vorerst zurückspielen. Offenbar haben einige Kolleginnen und Kollegen kommunikative Strategien entwickelt, „schwierige“ Patientinnen und Patienten dazu zu bringen, eine andere Praxis aufzusuchen.

Strategien für den Fall der Fälle

Ein rotes Tuch für einige sind Menschen, die sich negativ über (wohlgemerkt alle) vorbehandelnden Ärztinnen und Ärzte äußern. Bei Formulierungen wie „Sie sind der Einzige, der mir jetzt noch helfen kann“ läuten nicht nur bei dem Zahnmediziner die Alarmglocken. Man laufe Gefahr, der nächste „Pfuscher und Versager in den Augen derartiger Patienten“ zu werden, so der Zahnarzt.

Wie bringt man also Patientinnen und Patienten dazu, getrennte Wege in Betracht zu ziehen? 

Einige Kolleginnen und Kollegen setzen in solchen Fällen die Hürden für die Behandlung hoch, indem sie z. B. vor Behandlungsbeginn die vollständige Patientenakte verlangen. Andere sagen der Patientin bzw. dem Patienten, dass ihr Wissen und Können schlicht nicht ausreiche, um adäquat helfen zu können. Oder aber man denke darüber nach, den Behandlungspreis höher anzusetzen als die Mitbewerber. Die erste Strategie zeige meist die erhoffte Wirkung.

Fazit

Eine ärztliche Behandlung kann nur in begründeten Fällen abgelehnt werden, z. B. bei ungebührlichem Verhalten, Missachtung von Therapieanweisungen und Verlangen nach unwirtschaftlichen oder fachfremden Behandlungen. Dokumentieren Sie die Gründe für die Ablehnung oder den Abbruch der Behandlung und ziehen Sie im Zweifelsfall rechtlichen Rat hinzu.

*Die Datenerhebung aus der Online-Diskussion ist nicht repräsentativ. Es handelt sich um Erfahrungsberichte von Ärztinnen und Ärzten unterschiedlicher Fachbereiche.

1 Beitrag „Patienten ablehnen: die 4 häufigsten Gründe“, coliquio, 03.12.2024

2 EBM-Tipp „Behandlungspflicht“ in „der niedergelassene arzt“ 07/2021, in aktualisierter Version zu finden unter: EBM-Tipp: Behandlungspflicht ohne Wenn und Aber

Wissen & Austausch für bessere Medizin

coliquio ist die größte Medizin-Community im deutschsprachigen Raum. Hier treffen sich über 190.000 approbierte Ärztinnen und Ärzte, um sich fachlich auszutauschen, Fälle zu diskutieren und auf Fortbildungsangebote zuzugreifen – kostenlos und im geschützten Fachkreis. Mehr unter: www.coliquio.de

Autoren

N. Haidlauf, Redaktion coliquio

A. Kaufmann, Redaktion der niedergelassene arzt