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Dermatologie, Abrechnung Dermatologie Abrechnung
EBM-Tipp | Dermatologie

Zeitgewinn durch Delegation von Leistungen

Aus der Delegation von Leistungen kann mehr Freiraum für die Ärztin oder den Arzt resultieren. Sinnvoll ist es, ein Schema festzulegen, welche der Mitarbeitenden welche Leistungen bei der Behandlung der Patientinnen und Patienten durchführen können. In hautärztlichen Praxen werden im Vergleich zu anderen Facharztpraxen relativ viele Leistungen erbracht, die nach ärztlicher Indikationsstellung für die Erbringung delegiert werden können.


08.12.2024
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Zitierweise: HAUT 2024;35(6):278.

Mit dem Versorgungsstrukturgesetz (§ 28 Abs. 1 S.3 SGB V) von 2012 wurde die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zusammen mit dem GKV-Spitzenverband beauftragt, eine Vereinbarung „zur Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung“ zu schließen. Im Oktober 2013 wurde die entsprechende Vereinbarung als Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag (BMV) aufgenommen. Im Anhang der Anlage 24 zum BMV sind die Leistungen gelistet, die an medizinische Fachangestellte (MFA) in der Praxis delegiert werden können bzw. welche Leistungen „Arztsache“ sind.     
Unverändert gegenüber früheren Stellungnahmen bleiben Anamneseerhebungen, Indikationsstellungen, Untersuchungen, Diagnosestellungen, Beratungen und Aufklärungen sowie Therapieentscheidungen Arztsache. Bei der Erhebung von Anamnesen können Vordrucke verwendet und von den Patientinnen und Patienten, ggf. unter

Mithilfe von Praxisangestellten, ausgefüllt werden. Die Beurteilung der erhobenen Anamnese bleibt Arztsache. 
Grundsatz zur Delegation: Nur an qualifizierte Mitarbeitende in einem dienstvertraglichen Verhältnis darf delegiert werden. Für die Delegation von Injektionen (i. m., s. c. und i. v.) wird die Ausbildung zur bzw. zum MFA gefordert.

Wichtig

  • I. m.- und s. c.-Injektionen, i. v.-Blutentnahmen: Anwesenheit der Ärztin bzw. des Arztes nicht unbedingt erforderlich.
  • I. v.-Injektionen/ Infusionen: Arztanwesenheit erforderlich; Erstinjektion eines neuen Mittels ist Arztsache.
    Sonografien sind obligat Arztsache.
  • Bei Laborleistungen: Anwesenheit nicht erforderlich, außer bei selbst liquidierten Leistungen des Speziallabors.

Hinweise zu delegierbaren Leistungen

I. m.- und s. c.-Injektionen sind delegierbar. Bei i. v.-Injektionen und Infusionen bleibt der Ärztin bzw. dem Arzt im Einzelfall die Entscheidung überlassen, ob diese Leistungen delegiert oder nicht delegiert werden, die ärztliche Anwesenheit ist aber immer erforderlich. Wird erstmalig ein neues Mittel i. v. verabreicht, ist die i. v.-Injektion von der Ärztin bzw. dem Arzt durchzuführen. Treten keine Komplikationen auf, sind wiederholte Injektionen desselben Mittels delegierbar. Bei i. v.-Blutentnahmen ist die Anwesenheit der Ärztin oder des Arztes nicht erforderlich.
Auch bei der Durchführung von Laborleistungen muss die Ärztin bzw. der Arzt nicht anwesend sein, ausgenommen bei der Erbringung von Leistungen des Speziallabors, die von der Praxis berechnet werden. In der Mikrobiologie betrifft das die Auswertung von Kulturen usw.

Sonografien sind von der Ärztin bzw. dem Arzt durchzuführen. Nicht zulässig ist es,  von Mitarbeitenden selbstständig erstellte sonografische Bilddokumentationen lediglich auszuwerten. 

Folgerung: Für den Fall der Fälle könnte die Anlage 24 zum BMV Bedeutung erlangen. Beispiel: Nach einer i. v.-Injektion kommt es zu einem massiven Hämatom, die Patientin verlangt Schadenersatz. Kann nicht belegt werden, dass die Injektion von einer entsprechend weitergebildeten MFA auf ärztliche Anweisung durchgeführt wurde, könnten sich daraus juristisch relevante Aspekte ergeben.