Zeitangaben in der Rechnung: Manchmal Pflicht, manchmal Kür
Bei manchen GOÄ-Ziffern sind in der Rechnung Zeitangaben vorgeschrieben. Manchmal machen Zeitangaben auch dann Sinn, wenn sie nicht verpflichtend sind.
§ 12 GOÄ verlangt in Absatz 2 Nr. 2, dass „bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer …“ in der Rechnung anzugeben ist.
Wenn schon in der Leistungslegende eine Mindestdauer genannt ist, z. B. bei Nr. 34 GOÄ – Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) – ist das offensichtlich. Auch, wenn man in der Rechnung nicht die volle Leistungslegende, sondern eine Kurzbezeichnung anführt – die in der Leistungslegende genannte Mindestdauer muss dabei genannt werden.
Zeitangabe bei Nr. 3 GOÄ
Im Paragrafen 12 GOÄ heißt es nicht „Leistungslegende“, sondern „Leistungsbeschreibung“. Dazu zählen auch die Anmerkungen zu einer Ziffer. Deshalb muss nicht nur beispielsweise bei der Nr. 34, wo direkt in der Leistungslegende steht „Dauer mindestens 20 Minuten“, sondern z. B. auch bei der Nr. 3 GOÄ, wo die „mindestens 10 Minuten“ in der Abrechnungsbestimmung stehen, die Mindestzeit in der Rechnung angeführt werden. Man muss aber nur „mind. 10 Min.“ anführen, nicht die tatsächliche Dauer der Beratung.
Wichtig
Die Verpflichtung zur Angabe der Mindestdauer einer Leistung gilt auch für die Nr. 3 GOÄ (mindestens zehn Minuten).
Bei Mehrfachberechnung der Nrn. 1, 3 und 5 bis 8 an demselben Tag sind in der Rechnung die verschiedenen Uhrzeiten anzugeben.
Bei Abrechnung eigentlich gegenseitig ausgeschlossener, aber in verschiedenen Sitzungen an demselben Tag erbrachten Leistungen vermeiden die Angaben der jeweiligen Uhrzeiten (oder Tageszeiten) unnötige Nachfragen oder Streichungen.
Dasselbe gilt, wenn Leistungen an demselben Tag erneut berechnet werden, die nur einmal je Sitzung berechenbar sind.
Ein Problem kann dabei sein, dass Patientinnen oder Patienten die Beratungsdauer im Nachhinein – z. B. bei Rechnungserhalt – kürzer empfinden. Trotzdem muss man die zehn Minuten anführen. Unterlässt man die Angabe, wäre ein Einwand, die Rechnung sei zu Nr. 3 nicht fällig, nicht abzuwehren. Und wenn sich nicht die Patientin oder der Patient an der fehlenden Zeitangabe stört, ist es häufig der Kostenträger. Die prüfen die eingescannten Rechnungen elektronisch und können das Fehlen der Mindestzeit dann nutzen, um die Arztrechnung zu beanstanden.
Mehrfachberechnung von Leistungen an demselben Tag
In der allgemeinen Bestimmung Nr. 3 vor Abschnitt B steht: „Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. …“. Hier muss also angegeben werden, wann die Leistung erbracht wurde (und bei Nr. 3 ohnehin noch die Mindestdauer). Man braucht nicht anzugeben, von wann bis wann die Leistung(en) dauerten, sondern nur eine Uhrzeit, aus der ersichtlich ist, dass es sich um verschiedene Sitzungen an demselben Tag handelte.
Erklärende Zeitangaben
Zeitangaben in der Rechnung können auch, wenn sie nicht gefordert sind, sinnvoll sein.
Ein Beispiel: Bei einem Patienten wird zum Termin am Vormittag eine Beratung mit Nr. 1 GOÄ berechnet, dazu andere Leistungen, neben denen die Nr. 3 GOÄ nicht berechenbar ist. Am Nachmittag ruft der Patient an, weil die Beschwerden erheblich zugenommen hätten. Das Gespräch dauert etwa zwölf Minuten. Gibt man, obwohl die GOÄ das nicht fordert, die verschiedenen Uhrzeiten der vormittäglichen und nachmittäglichen Konsultation in der Rechnung an, wird klar, dass die Nr. 3 GOÄ eben nicht „neben“ den anderen Leistungen berechnet wurde. Einwände sind dann nur noch sehr selten. In der Regel ist sogar ausreichend, wenn in der Rechnung steht „vormittags“ bzw. „nachmittags“. Dasselbe gilt immer, wenn Leistungen an demselben Tag berechnet werden, die in der GOÄ in derselben Sitzung nicht nebeneinander oder nur einmal berechenbar sind.
Keine Zeitangabe bei Zuschlägen
Obwohl es sachlich Sinn ergeben könnte, fordert die GOÄ bei der Berechnung von Unzeitzuschlägen (z. B. Zuschlag A) keine Zeitangabe. Eine Dokumentation sollte aber selbstverständlich erfolgen.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de
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