„Unzeit“-Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen
Bei Leistung zur „Unzeit“ sind zu Beratungen und Untersuchungen (Nrn. 1, 3, 4 und 5 bis 8 GOÄ) die Zuschläge A bis D berechenbar, zu Untersuchungen (Nrn. 5 bis 8 GOÄ) von Kindern bis zum 4. vollendeten Lebensjahr der Zuschlag K1, sogar bei Leistung innerhalb der Sprechstunde.
Zuschlag A (4,08 €) trifft „außerhalb der Sprechstunde“ zu. „Sprechstunde“ ist die auf dem Schild von der Ärztin/dem Arzt angekündigte Zeit. Einbeziehen muss man Zeiten außerhalb, die aus rein organisatorischen Grüßen anfallen, z. B. wenn eine Patientin/ein Patient zwar noch zur Sprechstundenzeit in die Praxis kommt, die Behandlung aber erst später stattfindet oder wenn Patientinnen/Patienten aus organisatorischen (nicht medizinischen) Gründen vor der Sprechstunde einbestellt werden, z. B. wegen einer Laborkontrolle. „Außerhalb der Sprechstunde“ gilt auch im organisierten Notdienst.
Die Zuschläge B (zwischen 20 und 22 oder 6 bis 8 Uhr, 10,49 €) und C (zwischen 22 und 6 Uhr, 18,65 €) sind vom Zeitraum her selbsterklärend. Sachlogisch sind diese Zuschläge nicht mit Zuschlag A oder miteinander (B plus C) kombinierbar.
Zuschlag D (an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen, 12,82 €) ist mit den Zuschlägen B und C kombinierbar (z. B. am Samstagsabend D plus B). Zuschlag D darf auch innerhalb einer Samstagssprechstunde berechnet werden, dann allerdings nur mit dem halben Satz (6,41€). Der Samstag beginnt nachts um 0 Uhr, der Sonntag endet nachts um 24 Uhr. Hier zählt also nicht der Sprachgebrauch, sondern exakt die Uhrzeiten. Als „Feiertage“ gelten nur gesetzliche Feiertage, nicht solche, in denen wegen lokaler Bräuche die Arbeit ruht.
Bei Überschreiten der Zeitgrenzen gilt die für Ärztin oder Arzt günstigere Regelung. Beispiel: Beginn um 19.55 Uhr, Ende der Beratung um 20.05 Uhr: Zuschlag B gilt.
A
B
C
D
K1
E-K2
A
ø
ø
ø
ø
+
B
ø
ø
ø
+
+
C
ø
ø
ø
+
+
D
ø
+
+
ø
+
K1
+
+
+
+
ø
ø
ø
ø
ø
ø
ø
Tab. 1: Übersicht der Kombinationsmöglichkeiten
Die Zuschläge sind nicht steigerungsfähig, die angeführten Euro-Beträge sind Festbeträge.
Ein Zuschlag darf je Inanspruchnahme des Arztes/der Ärztin (je „Sitzung“) nur einmal berechnet werden. Ein Mehrfachansatz desselben Zuschlags (z. B. A sowohl zu Nr. 1, als auch Nr. 7) ist nicht erlaubt. Nicht kombinierbar sind die Zuschläge A bis K1 mit den für andere Leistungen (v. a. Besuche etc.) zutreffenden Zuschlägen E bis K2. Die Zuschläge B oder C sind aber ggf. mit dem Wochenendzuschlag D kombinierbar. Beispiel: Samstag 21 Uhr: Zuschlag D + Zuschlag B.
Der Zuschlag K1 ist zu den Nrn. 5 bis 8 ansetzbar bei der Untersuchung von Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr. Er verlangt keine Leistungserbringung zur „Unzeit“, sondern ist auch bei Leistung in der Sprechstundenzeit ansetzbar und mit den anderen Zuschlägen kombinierbar.
In der Rechnung müssen die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die den Zuschlag auslösende Leistung angeführt werden. Der Zuschlag muss also z. B. nach der Nr. 7 GOÄ als nächstes angeführt werden, bevor andere Leistungen in der Rechnung folgen.
Wichtig
Bezogen auf die Zahl der Fälle im Quartal den eigenen Prozentsatz der einzelnen ICD-10-Codes ermitteln.
Bei überdurchschnittlicher Abrechnung einzelner GOP und Anberaumung einer Prüfung durch die KV prüfen, ob behandlungsintensive Erkrankungen per ICD-10- Code häufiger als vom FG-Durchschnitt angegeben wurden.
Die Zuschläge sind auch berechenbar, wenn die Leistung telemedizinisch erfolgt, z. B. bei telefonischer Beratung oder per E-Mail oder einer symptombezogenen Untersuchung (Nr. 5 GOÄ) mittels Videotelefonie.
Es kann vorkommen, dass die zuschlagsfähige Leistung nicht berechnet werden kann. Beispiel: Nr. 1 und/oder 5 GOÄ bei wiederholter Erbringung neben einer Leistung der Abschnitte C bis O im selben Behandlungsfall. Der Zuschlag oder deren Kombination kann trotzdem berechnet werden. Die Leistung kann dann in der Rechnung als „erbracht, aber nicht berechnet“ angeführt werden oder mit Faktor Null und Null € versehen werden (dann darauf achten, dass nicht automatisch „2,3“ und 10,72 €“ ergänzt werden). Der Zuschlag/die Zuschläge folgen dann wieder im direkten Anschluss.
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