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Urologie, Abrechnung Urologie Abrechnung
EBM-Tipp | Urologie

Mehr Zeit durch Delegation von Leistungen

Aus der Delegation von Leistungen kann mehr Freiraum für die Ärztin oder den Arzt resultieren. In urologischen Praxen sollte ein Schema festgelegt werden, welche der Mitarbeitenden welche Leistungen bei der Patientenbehandlung durchführen dürfen.


08.04.2024
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Mit dem Versorgungsstrukturgesetz (§ 28 Abs. 1 S3 SGB V) von 2012 wurde die Kassenärztliche Bundesvereinigung zusammen mit dem GKV-Spitzenverband beauftragt, eine Vereinbarung „zur Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung“ zu schließen. Im Oktober 2013 wurde die entsprechende Vereinbarung als Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) aufgenommen. 
 

Grundsatz zur Delegation
Nur an qualifizierte Mitarbeitende in einem dienstvertraglichen Verhältnis darf delegiert werden. Für die in urologischen Praxen übliche Delegation von Injektionen (i. m., s. c. und i. v.) wird die Ausbildung zur bzw. zum MFA gefordert.


Im Anhang der Anlage 24 zum BMV-Ä sind die Leistungen gelistet, die an Medizinische Fachangestellte (MFA) in der Praxis delegiert werden können bzw. welche Leistungen „Arztsache“ sind. Mit der Anlage 24 liegt eine für die Abrechnung von Leistungen zu Lasten der GKV verbindliche Regelung vor. Darin finden sich neben allgemeinen Hinweisen zur Delegation auch Auflistungen der Leistungsbereiche in den einzelnen Facharztgebieten, in denen ärztliche Leistungen delegiert werden können.

Unverändert gegenüber früheren Stellungnahmen bleiben folgenden Leistungen Arztsache:

  • Anamneseerhebungen,
  • Indikationsstellungen,
  • Untersuchungen,
  • Diagnosestellungen,
  • Beratungen und Aufklärungen sowie
  • Therapieentscheidungen.

Bei der Erhebung von Anamnesen können Vordrucke verwendet und von den Patientinnen und Patienten, ggf. unter Mithilfe von Praxisangestellten, ausgefüllt werden. Die Beurteilung der erhobenen Anamnese bleibt Arztsache.



Wichtig

  • Bei i. m. und s. c.-Injektionen, i. v.-Blutentnahmen gilt: Die Anwesenheit der Ärztin oder des Arztes ist nicht unbedingt erforderlich.
  • Bei i. v.-Injektionen/Infusionen ist die ärztliche Anwesenheit erforderlich. Erstinjektion eines neuen Mittels und Kontrastmittel-Injektionen sind Arztsache.
  • Sonografien sind obligat Arztsache.
  • Bei Laborleistungen ist die ärztliche Anwesenheit nicht erforderlich außer bei selbst liquidierten Leistungen des Speziallabors.

Hinweise zu relevanten delegierbaren Leistungen

  • Eine standardisierte Aufklärung vor operativen Eingriffen usw., etwa mittels eines Informationsbogens, kann delegiert werden, ist aber durch die Ärztin oder den Arzt zu überprüfen und durch ein Patientengespräch zu ergänzen.
  • I. m.- und s. c.-Injektionen sind delegierbar, bei Mitteln mit einem gewissen Risiko, z. B. eine allergische Reaktion, ist die Anwesenheit der Ärztin oder des Arztes erforderlich.
  • Bei i. v.-Injektionen und Infusionen bleibt der Ärztin oder dem Arzt im Einzelfall die Entscheidung überlassen, ob sie bzw. er diese Leistungen delegiert oder nicht. Die Anwesenheit der Ärztin oder des Arztes ist aber immer erforderlich. Wird erstmalig ein neues Mittel i. v. verabreicht, ist die Injektion von der Ärztin oder dem Arzt durchzuführen. Treten keine Komplikationen auf, sind wiederholte Injektionen desselben Mittels delegierbar. Kontrastmittel-Injektionen sind in der Regel Arztsache. Bei i. v.-Blutentnahmen ist die Anwesenheit der Ärztin oder des Arztes nicht erforderlich.
  • Auch bei der Durchführung von Laborleistungen muss die Ärztin oder der Arzt nicht anwesend sein, ausgenommen bei der Erbringung von Leistungen des Speziallabors (z. B. Mikrobiologie), die von der Praxis berechnet werden. In der Mikrobiologie betrifft das die Auswertung von Kulturen usw.
  • Bei Röntgenuntersuchungen sind die Indikationsstellung sowie die Auswertung Arztsache, die Durchführung ist delegierbar. Sonografien sind von der Ärztin oder dem Arzt durchzuführen. Nicht zulässig ist es, von Mitarbeitenden selbständig erstellte sonografische Bilddokumentationen auszuwerten.

In der täglichen Praxis werden sich bei der Delegation kaum Konfliktpunkte mit der Anlage 24 zum BMV-Ä ergeben. Für den Fall der Fälle könnte diese Anlage aber Bedeutung haben. Beispiel: Nach einer i.v.-Injektion kommt es zu einem massiven Hämatom, der Patient verlangt Schadenersatz. Kann dann nicht belegt werden, dass die Injektion nicht von einer entsprechend weitergebildeten Person (MFA) auf Anweisung der Ärztin oder dem Arzt durchgeführt wurde, könnten sich daraus juristisch relevante Aspekte ergeben.

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de