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Dermatologie, Abrechnung Dermatologie Abrechnung
EBM-Tipp | Dermatologie

Dermatologie: Keine verbindliche Definition von „je Sitzung“

Die Abrechnungsbegrenzung „einmal im Behandlungsfall“ ist für den EBM und die GOÄ zeitlich klar definiert. Für die GOÄ etwas anders als für den EBM. Anders verhält es sich, wenn die Berechnung einer Gebührenordnungsposition (GOP) durch „je Sitzung“ begrenzt ist: Weder im EBM noch in der GOÄ ist die Bedeutung von „je Sitzung“ definiert.


16.01.2025
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Im für Hautärztinnen und Hautärzte relevanten Teil des EBM betrifft die Begrenzung „je Sitzung“ hauptsächlich physikalisch-medizinische Leistungen mit folgenden GOP:

  • 02500: Inhalationsbehandlungen
  • 02510: Wärmetherapie
  • 02511: Elektrotherapie
  • 02311: Behandlung des diabetischen
    Fußes, je Bein, je Sitzung
  • 02312: Behandlung venöser Ulcera
    cruris, je Bein, je Sitzung
  • 02313: Kompressionstherapie, je Bein, je Sitzung
  • 30401: Intermittierende apparative Kompressionstherapie, je Bein, je Sitzung
  • 30430: Selektive Phototherapie
  • 30431: Zuschlag zu 30430 bei Photochemotherapie (z. B. PUVA)
  • 33080: Sonografie Haut, Subkutis und/oder Lymphknoten

In den Leistungslegenden zu den GOP 02500, 02510 und 02511 sind verschiedene Leistungsarten mittels „und/oder“ miteinander verknüpft. Durch die Abrechnungsbegrenzung auf „je Sitzung“ ist jede dieser Positionen bei einer Konsultation nur einmal berechnungsfähig, egal wie viele der einzelnen Leistungsbestandteile erbracht werden. Die Behandlung des diabetischen Fußes nach GOP 02311, die Behandlung von Ulcera cruris nach GOP 02312, die Kompressionstherapie 02313 und die intermittierende apparative Kompressionstherapie nach GOP 30401 sind jeweils je Bein und je Sitzung einmal berechnungsfähig.

Wichtig

  • „Je Sitzung“ bedeutet: Die entsprechenden GOP des EBM oder der GOÄ sind nur einmal im Rahmen einer Konsultation (= je Sitzung) berechnungsfähig.
  • Eine Sitzung beinhaltet den gesamten Behandlungsumfang im Rahmen einer Konsultation bis die Patientin bzw. der Patient die Praxis verlassen hat.
  • Finden begründet mehrere Sitzungen an demselben Behandlungstag statt, ist die entsprechende GOP mehrfach berechnungsfähig, die Begründungen sind mit Zeitangaben zu dokumentieren.

„Je Sitzung“ in der GOÄ

In Kapitel E und F der GOÄ findet sich die Einschränkung „je Sitzung“ nahezu ubiquitär bei den physikalisch-medizinischen und dermatologischen Leistungen: 

  • Kryotherapie nach Nr. 740 GOÄ,
  • Epilationen nach Nr. 742,
  • Schleifen der Haut nach Nr. 743,
  • Dermatoskopie nach Nr. 750,
  • hochtouriges Schleifen der Haut nach Nr. 755,
  • Eröffnung von Akneknoten nach Nr. 758,
  • Varizenverödung nach Nr. 764,
  • Hämorrhoidenligatur nach Nr. 766,
  • Massagen nach Nr. 520 und 521,
  • Heiß-/Kaltpackungen nach Nr. 530,
  • Infrarotbehandlungen nach Nr. 538 usw., 

um nur einige „je Sitzung“ berechnungsfähige Positionen zu nennen.

Bedeutung von „je Sitzung“

Die Bedeutung von „je Sitzung“ ist für Abrechnungen nach dem EBM und der GOÄ identisch: Die Behandlung muss abgeschlossen sein und die Patientin bzw. der Patient die Praxis verlassen haben. Unter Umständen können sich mehrere Sitzungen an demselben Tag ergeben, wenn derselbe Versicherte an demselben Tag erneut in die Praxis kommt, etwa weil keine Besserung eingetreten ist oder andere Beschwerden aufgetreten sind. Die erneute Abrechnung derselben auf „je Sitzung“ begrenzte GOP an demselben Tag ist durch Uhrzeitangaben zu kennzeichnen. Häufigste fehlerhafte Auslegung: Die Patientin bzw. der Patient verlässt die Praxis, um einen Imbiss einzunehmen oder eine Zigarette zu rauchen. Daraus resultiert keine neue Sitzung. Oder: Eine Unterbrechung der Sitzung wird von der Ärztin oder vom Arzt veranlasst, ohne dass dies auf einer medizinischen Notwendigkeit beruht, z. B. bei der Anwendung von Heilmitteln wie Massagen vor und nach einer (Mittags-)Pause. Anders wäre es, wenn die weitere Durchführung einer Behandlung im Rahmen einer Sitzung nicht vertretbar oder nicht zumutbar ist, etwa wenn bei einer Varizen- oder Aknebehandlung (Nrn. 764 oder 758 GOÄ) der „je Sitzung“ ertragbare Umfang der Behandlung erreicht ist und zur Erholung eine ggf. auch längere Pause eingelegt werden muss. In derartigen Fällen ist der entsprechende Sachverhalt einschließlich der Uhrzeit der Erbringung sowohl bei Abrechnung nach dem EBM als auch nach der GOÄ in den Behandlungsunterlagen zu dokumentieren, um so ggf. belegen zu können, dass zwei Sitzungen stattgefunden haben.