Nach § 12 Abs. 2 GOÄ ist bei Leistungen, die eine Mindestzeit erfordern, diese in der Rechnung anzugeben. Das betrifft nicht nur Leistungen, bei denen die Mindestdauer in der Leistungslegende steht (wie z. B. Nr. 34, Erörterung), sondern auch die Nr. 3 (eingehende Beratung), bei der die Mindestdauer in einer Anmerkung steht. Auch, wenn man in der Rechnung nicht die volle Leistungslegende, sondern eine Kurzbezeichnung anführt – die genannte Mindestdauer muss angeführt werden. Man muss aber nur diese Mindestdauer angeben, nicht die tatsächliche Dauer der Leistung.
Einwänden vorbeugen
Ein Problem kann dabei sein, dass Patientinnen oder Patienten die tatsächliche Dauer der Leistungserbringung kürzer empfinden. Unterlässt man aber die Angabe, wäre ein Einwand, die Rechnung sei zu zu dieser Leistung nicht fällig, nicht abzuwehren. Und wenn sich nicht die Patientin oder der Patient an der fehlenden Zeitangabe stört, ist es häufig der Kostenträger. Dort werden die Rechnungen eingescannt und elektronisch geprüft. Das Fehlen der Mindestzeit führt dann zu Beanstandungen an der Arztrechnung.
Mehrfachberechnung von Leistungen an demselben Tag
In der allgemeinen Bestimmung Nr. 3 vor Abschnitt B steht: „Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. (…).“ Hier muss also (zusätzlich zur Nr. 3 ohnehin erforderlichen Mindestzeit) angegeben werden, wann die Leistung erbracht wurde. Man braucht nicht anzugeben, von wann bis wann die Leistung(en) dauerten, sondern nur eine Uhrzeit, aus der ersichtlich ist, dass es sich um verschiedene Sitzungen an demselben Tag handelte.
Wichtig
- Die Verpflichtung zur Angabe der Mindestdauer einer Leistung gilt auch für die Nr. 3 GOÄ (mindestens 10 Minuten).
- Bei Mehrfachberechnung der Nrn. 1, 3 und 5 bis 8 an demselben Tag sind in der Rechnung die verschiedenen Uhrzeiten verpflichtend anzugeben.
- Bei der Abrechnung eigentlich gegenseitig ausgeschlossener, aber in verschiedenen Sitzungen an demselben Tag erbrachter Leistungen, vermeiden die Angaben der jeweiligen Uhrzeiten unnötige Nachfragen oder Streichungen.
- Dasselbe gilt, wenn Leistungen an demselben Tag erneut berechnet werden, die nur einmal je Sitzung berechenbar sind.
Erklärende Zeitangaben
Zeitangaben in der Rechnung können auch, wenn sie nicht gefordert sind, sinnvoll sein. Ein Beispiel: Bei einem Patienten wird zum Termin am Vormittag eine Beratung mit Nr. 1 GOÄ berechnet, dazu andere Leistungen, neben denen die Nr. 3 GOÄ nicht berechenbar ist. Am Nachmittag ruft der Patient an, weil beispielsweise der Juckreiz erheblich zugenommen hätte oder nach einer ambulanten Operation eine Blutung auftrat. Wenn das Gespräch mindestens zehn Minuten dauerte, ist dafür Nr. 3 berechenbar. Gibt man, obwohl die GOÄ das nicht fordert, die verschiedenen Uhrzeiten der vormittäglichen und nachmittäglichen Konsultation in der Rechnung an, wird klar, dass die Nr. 3 GOÄ eben nicht „neben“ den anderen Leistungen berechnet wurde und Einwände sind nur noch selten. Wenn der Patient danach noch in die Sprechstunde kommt, untersucht und beraten wird (weitere Leistungen sind nicht notwendig oder entfallen in der Rechnung), sind die Nrn. 1 und 5 berechenbar, zur Nr. 1 wieder mit Angabe der Uhrzeit.
Zuschläge ohne Zeitangabe
Obwohl es sachlich Sinn ergeben könnte, fordert die GOÄ bei der Berechnung von Unzeitzuschlägen (Zuschläge A bis D) keine Zeitangabe. Eine Dokumentation sollte aber selbstverständlich erfolgen.