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Orthopädie, Abrechnung Orthopädie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Orthopädie

Orthopädie: Wann die GOÄ gilt und wann nicht

Auch im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), in der Privatklinik oder dem OP-Zentrum müssen ärztliche Leistungen nach der GOÄ abgerechnet werden.


16.01.2025
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In MVZ werden mit Patientinnen oder Patienten Behandlungsverträge oft nicht mit den Ärztinnen oder Ärzten geschlossen, sondern mit dem MVZ. Bei Orthopädinnen und Orthopäden gibt es Fälle, in denen Operationen außerhalb der eigenen Praxis in einer Privatklinik oder einem OP-Zentrum durchgeführt werden. Auch dort werden die Behandlungsverträge meist nicht mit der Ärztin oder dem Arzt geschlossen, sondern mit der Einrichtung. Gemeinsam ist diesen Konstellationen, dass diese Einrichtungen als „juristische Person“ (z. B. als GmbH) geführt werden. Lange Zeit glaubte man, dass dann ärztliche Leistungen nicht nach der GOÄ abgerechnet werden müssten, weil Ärztin oder Arzt nur als „Erfüllungsgehilfen“ tätig seien, sondern dass auch Pauschalen erlaubt seien.

„Berufliche Leistung der Ärzte“

§ 1 Abs. 1 GOÄ: „Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“

Leistungen, für die man die Voraussetzung Ärztin oder Arzt erfüllen muss, um sie ausüben zu dürfen, sind solche „beruflichen Leistungen“. In weitaus erster Linie ist das die Behandlung von Patientinnen und Patienten. Leistungen, für die dies keine Voraussetzung ist, die auch von anderen Berufsgruppen in gleicher oder ähnlicher Weise erbracht werden können, müssen auch von Ärztinnen oder Ärzten nicht nach der GOÄ abgerechnet werden.

Es gibt keine „Lex IGeL“

GOÄ auch bei Behandlungsvertrag mit juristischen Personen

In zwei Urteilen hat der BGH für ärztliche Behandlungen die Bindung an die GOÄ bestätigt. Der BGH hat dies jeweils abgelehnt.

Leitsatz des Urteils vom 4. April 2024 (Az. III ZR 38/23): „Der in § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person … abgeschlossen wird … .“

Im Urteil vom 13. Juni 2024 (Az. III ZR 279/23) war eine Privatklinik Vertragspartner der Patientin. In beiden Fällen wurde der nach Pauschalen berechnete Honoraranspruch verneint, lediglich das sehr viel geringere, nach der GOÄ berechnete Honorar zugestanden. Die Urteile sind auf den Fall, dass der Behandlungsvertrag mit einem MVZ geschlossen wird, übertragbar.

Ein Bundesgesetz „Lex IGeL“ gibt es nicht. Die GOÄ gilt auch für IGeL-Leistungen, unabhängig davon, ob sie medizinisch indiziert oder „Wunschleistungen“ sind. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) schon im Urteil vom 23.03.2006 (Az. III ZR 223/05) fest. Wenn die GOÄ-Honorare zu niedrig sind, kann man das durch eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ lösen.

Ausnahmen

Was im § 1 Abs. 1 GOÄ als Ausnahme genannt wird („Bundesgesetz“), kommt in der Praxis häufig vor. Beispiele sind die Behandlung gesetzlich Krankenversicherter (Abrechnung nach dem EBM), Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten (Abrechnung nach der UV-GOÄ, Unfallversicherungsträger), Berichte oder Gutachten im Auftrag von privaten Versicherungsunternehmen (das Honorar kann frei vereinbart werden).

Bundesgesetze ermöglichen auch, dass Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) mit Kostenträgern Verträge schließen und die ärztlichen Leistungen zwar nach der GOÄ, aber mit Einschränkungen (Leistungsumfang und/oder Faktor) berechnet werden. Beispiele sind im Basistarif Versicherte, KVB I bis III. Auch vertragsärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte sind an diese Verträge gebunden.