„Inanspruchnahme des Arztes“
Die „Inanspruchnahme des Arztes“ ist die der Praxis (der Medizinischen Fachangestellten, MFA), nicht die der Ärztin oder des Arztes persönlich. Bei einem persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt (APK) erfolgt in der Regel zumindest eine Beratung und dafür kann die Nr. 1 GOÄ berechnet werden, ggf. auch weitere Leistungen. Die Inanspruchnahme der MFA kann auch telemedizinisch (Videotelefonie oder E-Mail) erfolgen, Berechnung dann mit der Nr. 2 analog.
Nr. 2 ist ggf. auch mehrfach an einem Tag berechenbar, z. B. zweimal, wenn zuerst Befunde übermittelt werden und im Laufe des Tages dann ein Wiederholungsrezept abgeholt wird. Es empfiehlt sich dann, in der Rechnung die verschiedenen Uhrzeiten anzugeben.
Kommt es an demselben Tag nach der Befundübermittlung zu einem anderen Zeitpunkt des Tages zu einem persönlichen APK, so sind die dann erbrachten Leistungen berechnungsfähig. Auch dann sollten die Uhrzeiten angeführt werden.
Nicht nur für Wiederholungsrezepte
Von den in der Nr. 2 angeführten Tätigkeiten reicht eine einzelne, um die Nr. 2 berechnen zu können. Werden in derselben Inanspruchnahme mehrere dieser Leistungen erbracht (z. B. Befundmitteilung und Wiederholungsrezept), darf die Nr. 2 aber nur einmal berechnet werden. Werden Wiederholungsrezepte oder Überweisungen nicht abgeholt, sondern per Post zugestellt, ist zusätzlich das Porto berechenbar.
Wichtig
- Die „Inanspruchnahme des Arztes“ bezieht sich nicht auf die Ärztin oder den Arzt persönlich, sondern auf die Praxis.
- Nr. 2 ist an demselben Tag mit ärztlichen Leistungen ansetzbar, wenn sie zeitlich getrennt erbracht wurde. Es empfiehlt sich dann, in der Rechnung die Uhrzeiten anzugeben.
- Erfolgt anlässlich einer Terminvergabe auch eine „Übermittlung ärztlicher Anordnungen“ oder eines Befunds, ist die Nr. 2 berechenbar. Dazu sollte ein Stichwort dokumentiert werden, denn Patientinnen und Patienten erinnern sich später oft nur noch an die Terminvergabe.
- Stellen Sie sicher, dass Ihre MFA auch ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Leistungen dokumentieren.
Mit der Nr. 2 sind auch durch das Praxispersonal erfolgende Befundmitteilungen berechenbar, bei Versand per Post das Porto. Bei Versand per E-Mail oder Fax wird mancherorts die im EBM dafür vorgesehene Kostenpauschale angesetzt. Nach dem Wortlaut des § 10 GOÄ ist dies jedoch nicht erlaubt, denn dort wird die Berechnung von Pauschalen ausdrücklich untersagt.
Die „Übermittlung von ärztlichen Anordnungen“ muss nicht umfangreich sein. Beispielsweise reicht eine Information zur Beibehaltung oder Änderung einer Medikamentendosierung. Die Anordnung muss sich nicht an die Patientin oder den Patienten selbst richten. Nr. 2 ist auch berechnungsfähig, wenn die Anordnung an einen Angehörigen oder eine Betreuerin im Pflegedienst oder Altenheim gegeben werden muss.
Eine „ärztliche Anordnung“ muss nicht jeweils einzeln durch Rücksprache der Mitarbeitenden mit der Ärztin oder dem Arzt getroffen werden. Zulässig ist auch, dass sie im Rahmen der Qualifikation der oder des MFA als „in solchem Fall zu übermittelnder ärztlicher Anordnung“ gegeben wird. Das gilt auch, wenn dies praxisintern für bestimmte Sachverhalte festgelegt ist.
Terminvergabe oder Nr. 2?
Für eine bloße Terminvergabe ist die Nr. 2 nicht berechnungsfähig. Erfolgen dabei aber durch die oder den MFA aufgrund ärztlicher Anordnungen Hinweise zum notwendigen Verhalten oder Maßnahmen bis zum Termin oder wird ein Befund mitgeteilt, ist die Nr. 2 berechnungsfähig.
Die Messung von Körperzuständen fällt nur dann unter die Nr. 2, wenn kein persönlicher APK stattfindet. Bei ärztlicher Durchführung sind auch solche einfachen Messungen entweder eine symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 oder Teil einer umfassenderen Untersuchung (z. B. nach Nr. 7).