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Extratermin gegen Gebühr

Fragen und Antworten in Rechtsbelangen

“Wir haben im Jahr 2021 eine Ärztin angestellt, die aber bereits ab Dezember 2021 aufgrund einer Schwangerschaft einem Beschäftigungsverbot unterlag. Nach der Schutzfrist wegen der Entbindung und dem Beschäftigungsverbot aufgrund der Stillzeit wurde sie erneut schwanger, sodass sich nahtlos ein weiteres Beschäftigungsverbot anschloss. Nachdem sie seit Dezember 2021 nicht mehr tätig war, hat sie zum Ende des Beschäftigungsverbots aufgrund der zweiten Stillzeit zum März 2024 gekündigt. Nun verlangt die Ärztin die Abgeltung ihres Resturlaubs aus 2021, des vollen Jahresurlaubs 2022 und 2023 sowie des anteiligen Urlaubs für 2024. Geht das?” Rechtsanwalt Sven Rothfuß gibt Antworten.


24.01.2025
S. Rothfuß
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Mehrere Beschäftigungsverbote und die Urlaubsabgeltung

Frau Dr. C., Dermatologin:

In unserer Praxis haben wir im Jahr 2021 eine Ärztin angestellt, die aber bereits ab Dezember 2021 aufgrund einer Schwangerschaft einem Beschäftigungsverbot unterlag. Nach der Schutzfrist wegen der Entbindung und dem Beschäftigungsverbot aufgrund der Stillzeit wurde sie erneut schwanger, sodass sich nahtlos ein weiteres Beschäftigungsverbot anschloss. Nachdem sie seit Dezember 2021 nicht mehr tätig war, hat sie zum Ende des Beschäftigungsverbots aufgrund der zweiten Stillzeit zum März 2024 gekündigt. Nun verlangt die Ärztin über 13.000 € von uns zur Abgeltung ihres Resturlaubs aus 2021, des vollen vertraglichen Jahresurlaubs 2022 und 2023 sowie des anteiligen Urlaubs für das Jahr 2024. Kann es sein, dass wir diesen Urlaub abgelten müssen, obwohl die Ärztin über zwei Jahre gar nicht für uns tätig war?

Herr Rothfuß: 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.08.2024 (Az. 9 AZR 226/23) entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, für die mehrere Beschäftigungsverbote nahtlos aufeinander folgten, ihren über die Beschäftigungsverbote angesammelten Urlaub nach Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen kann. Das BAG hatte einer Arbeitnehmerin in einer ähnlichen Konstellation einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich des angesammelten vertraglichen Urlaubs über mehrere Jahre zugestanden. Auch wenn Ihre Mitarbeiterin über Jahre wegen nahtloser Beschäftigungsverbote nicht mehr tätig war, müssen Sie nach dieser Rechtsprechung davon ausgehen, dass sie ihren Urlaubsanspruch über diesen Zeitraum „gesammelt“ hat, sodass sich dieser bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch wandelt.

Schnellere Termine gegen Gebühr?

Herr Ö., Augenarzt:

Ich nutze eine Online-Plattform, über die Patienten selbst einen Termin vereinbaren können. Die Termine für Kassenpatienten sind meist Monate im Voraus ausgebucht. Allerdings biete ich auch meinen kassenversicherten Patienten zeitnahe Termine an, wenn sie die Behandlungskosten selbst tragen. Möchte ein Kassenpatient einen zeitnahen Termin online buchen, muss er den Hinweis, dass er die Kosten der Behandlung dann selbst trägt, akzeptieren. Nun hat mich die Verbraucherzentrale verklagt, weil mein Handeln angeblich wettbewerbswidrig sei. Ist es denn verboten, frühere Termine an Patienten zu vergeben, die die Behandlung selbst bezahlen? Ich stehe doch während der vorgeschriebenen wöchentlichen Sprechstundenzeiten für Kassenpatienten zur Verfügung und biete außerdem eine Notfallsprechstunde an.

Herr Rothfuß: 

Mit Urteil vom 26.06.2024 (Az. 34 O 107/22) hat das Landgericht Düsseldorf in einem ähnlichen Fall entschieden, dass es unzulässig sei, für frühere Termine von gesetzlich versicherten Patienten die Übernahme der Behandlungskosten zu fordern. Ein Arzt verhalte sich wettbewerbswidrig und verstoße gegen die Berufsordnung, wenn er einem kassenversicherten Patienten einen früheren Termin nur anbiete, wenn dieser die Behandlungskosten selbst übernimmt; das allgemeine Sachleistungsprinzip in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei vorrangig. Der Verstoß sei unabhängig davon, ob der Vertragsarzt im Übrigen seine Pflicht, eine Notfallsprechstunde anzubieten, erfülle und die wöchentlichen Sprechstundenzeiten für gesetzliche Versicherte einhalte. Über diese Zeiten hinaus dürfe ein Arzt zwar Termine für Privatpatienten reservieren. Die Vergabe eines solchen Termins an einen Kassenpatienten gegen Selbstzahlung sei jedenfalls unzulässig.

Autor
Autorenfoto Sven Rothfuss

Sven Rothfuß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
Oberländer Ufer 174, 50968 Köln
(0221) 34066960
www.kanzlei-am-aerztehaus.de